Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0054
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Pfalz-Zweibrücken

ten.96 Allerdings ist es mehr als unwahrscheinlich, dass die Artikel in Zweibrücken offiziell publiziert wur-
den. Jedenfalls hat sich kein Exemplar davon erhalten, auch ist in anderen Texten aus dieser oder späterer
Zeit keine Rede mehr von den Generalartikeln. Und spätestens mit der Verweigerung der Unterschrift unter
das Konkordienwerk wären auch die dezidiert lutherischen Generalartikel Sitzingers ein Fremdkörper in der
neuorientierten zweibrückischen Kirche gewesen.
Auch in dieser Fassung wird, ähnlich wie schon 1560, eine neue Polizeiordnung angekündigt, die aber
ebenfalls bisher nicht nachweisbar ist.
Ein ähnliches Schicksal wie der Entwurf der neuen Generalartikel dürfte auch die Entwürfe zweier
Ordnungen von Pantaleon Candidus selbst ereilt haben. Seinem Gutachten liegen eine Kirchenbußordnung
und eine Pfarrkonventsordnung bei, die von ihm und seinem Diakon Daniel Beyer unterschrieben sind. Die
Titel weisen die beiden eindeutig als Entwürfe aus:97
Welcher gestalt diejhenigen, so Ehebruchs oder anderer Laster halben offentlich der Kirchen fürgestelt (im
faal, solche Kirchendisciplin nit abgestelt oder verbessert solte werden) [und] von Kirchendienern absolvirt möch-
ten werden.
Welcher gestalt die Synodi oder Convent der Pfarrer in einer jeden Superintendentz ungeferlich möchten
gehaltenn werden.

27. Visitationsordnung 1575 (Text S. 349)
Eingeführt wurde dagegen eine neue Visitationsordnung. Am 30. Mai 1575 bat Johann seinen Bruder
Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg um die Zusendung von dessen Visitationsordnung vom Februar
1575,98 was dieser mit Schreiben vom 12. Juni auch tat.99 Als deren Vorbild diente wohl die württember-
gische Superintendentenordnung aus der sog. großen Kirchenordnung von 1559:100 Die Vorrede und die
Punkte zum Zehnten und zum Dreihzehnten sind fast wörtlich aus der württembergischen übernommen,
andere Abschnitte lassen immerhin noch die Vorlage erkennen. Insgesamt allerdings überwiegen die Unter-
schiede, was nicht zuletzt auf die völlig anderen äußeren Verhältnisse der beiden Fürstentümer zurückzu-
führen ist.
Die vier Superintendenten Candidus, Kretzer101, Kolkwitz102 und Faber103 wurden für den Abend des 26.
Juli nach Zweibrücken bestellt, und ihnen wurde die neue Ordnung, datiert auf den 25. Juli, übergeben.
Gleichzeitig wurden die Amtleute angewiesen, den Superintendenten bei den Visitationen Amtshilfe zu
leisten. Die vier Superintendenten machten sich noch vor Ort an die Durchsicht der Ordnung und reichten
eine Supplik ein mit Nachfragen, unter anderem wegen der Synoden und der Schulordnung. In Punkt vier
der Visitationsordnung wird eine Hornbacher Schulordnung104 des Straßburger Rektors Johann Sturm
erwähnt, die von den Superintendenten auf die Schulen ihres Amtsbezirks adaptiert werden soll. Leider ist
nicht klar, welche Ordnung Sturms damit gemeint sein könnte.105 Die bisher an den Amtssitzen üblichen

96 HWS-A 11/170.
97 Beides in: HWS-A 11/170.
98 Sehling, EKO XIII, S. 128ff. u,163ff.
99 BayHStA München, Kasten blau Nr. 398/8b.
100 Vgl. Sehling, EKO XVI, Württemberg, Text Nr. 42d,
S.385-394.
101 Johann Kretzer, seit 1564 Diakon Nikolaus Fabers in
Meisenheim (vgl. Fußnote 8), 1567 dessen Nachfolger
als Pfarrer und Superintendent, hielt 1571 die Leichen-
rede auf Herzog Wolfgang; 1575 Superintendent im kur-
pfälzischen Dirmstein, 1584 Superintendent im leiningi-
schen Dürkheim.

102 Mag. Christian Kolkwitz, 1561 Pfarrer in Prinzheim,
1562 in Pfaffenhofen, 1565 in Neuweiler, 1566 Superin-
tendent in Bergzabern, 1580 Superintendent im sponhei-
mischen Kreuznach. Begleitete Herzog Wolfgang als
Feldprediger auf seinem Frankreichfeldzug.
103 Johann Faber, Sohn des ersten Meisenheimer Pfarrers
(vgl. Fußnote 8), geb. Meisenheim, imm. Tübingen
1550, 1571-1583 Pfarrer in Rehborn.
104 Zur Landesschule in Hornbach vgl. Kuby, Reformation,
S. 38.
105 Von Sturm ist eine Schulordnung für die pfalz-neubur-
gische Landesschule in Lauingen von 1565 erhalten, die

38
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften