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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0056
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Pfalz-Zweibrücken

des Superintendenten Candidus) im Beisein Johanns unterschrieben. Die Bedenken, die in Johann vor allem
durch den reformierten Vetter Johann Kasimir von Pfalz-Lautern, den späteren Administrator der Kur-
pfalz, und Landgraf Wilhelm IV. von Hessen erst geweckt und dann bestärkt wurden, traten etwa ab
Herbst 1577 zu Tage. Wilhelm überschwemmte sein ehemaliges Mündel Johann regelrecht mit einer Flut
von Briefen, die die gesammelten Gegenargumente und auch die Gegengutachten zur FC enthielten, und so
entstand am Zweibrücker Hof eine kryptocalvinistische Gegenfront, die i.W. aus dem Melanchthon-Schüler
Candidus, dem Kanzler Heinrich Schwebel, dem Sohn des Zweibrücker Reformators, und Herzog Johann
selbst bestand; die Absendung der zweibrückischen Unterschriftenliste wurde so lange hinausgezögert, bis
sich der Machtkampf am Hofe zu ungunsten von Candidus’ Gegner, dem streng lutherischen Hofprediger
Jakob Heilbrunner109, entschied, der 1580 Zweibrücken verließ. Gleichzeitig gab Johann die offizielle Ableh-
nung des Konkordienbuches durch Zweibrücken bekannt. Unmittelbar zuvor hatte Marbach darauf hin-
gewiesen, der nach wie vor oft und gern als Gutachter nach Zweibrücken geladen wurde, dass es letztlich
darauf hinaus laufe, welcher Konfession sich der Herzog zugehörig fühle.110 Dieser innere Klärungsprozess
zog sich noch Jahre hin und erschütterte die Zweibrücker Kirche zutiefst, denn die Mehrzahl der Pfarrer
stand nach wie vor zum lutherischen Bekenntnis.

31. Verordnungen zur Einführung des neuen Katechismus 1588 (Text S. 381)
32. Zweibrücker Katechismus 1588 (Text S. 384)
1588 ließ Johann einen Katechismus drucken, der seinen Übergang zum reformierten Bekenntnis offen
legte. Als Verfasser gilt Superintendent Candidus.111 Bis dahin war es die Politik von Candidus und Johann
gewesen, die Zweibrücker Lehre als auf der Kirchenordnung von 1557 fußend darzustellen. Eine Reihe von
Anschreiben und Mandaten belegt die Sorgfalt, mit der auf die Einführung des Katechismus geachtet
wurde.
Wie wichtig Johann selbst die Angelegenheit war, zeigt, dass er es sich nicht nehmen ließ, diesen per-
sönlich vor den Pfarrkonventen vorzustellen.112 Die von Andreae in Tübingen und Pappus in Straßburg
gegen den neuen Katechismus gedruckten Streitschriften wurden zensiert. Als sich bis zum Jahresende 1588
offenbar immer noch eine Reihe Pfarrer nicht bereit erklärt hatte, den neuen Katechismus zu übernehmen,
wurde ihnen bis Mitte März 1589 ein letztes Ultimatum gestellt.113 Eine stattliche Anzahl lutherischer
Prediger und auch Lateinschüler der Landesschule im Kloster Hornbach verließ daraufhin das Land.114
Noch im Laufe des Jahres 1589 berichtete der Kuseler Superintendent Johannes Fabritius davon, dass ein
Großteil der Kuseler Bürger sich weiterhin weigere, seine Kinder den neuen Katechismus lernen zu lassen,
woraufhin die Kanzlei ein ernstes Mahnschreiben an die Bürger verfasste.115
Der Katechismus wurde schon 1588 in mindestens zwei Auflagen gedruckt, eine in Heidelberg und eine
in Neustadt a.d.H. bei Matthäus Harnisch. Die bisher in der Literatur vertretene Meinung, spätestens

109 Jakob Heilbrunner, geb. 1548 als Sohn von Hieronymus
Heilbrunner, Pfarrer in Vaihingen; Schulbesuch in
Alpirsbach und Maulbronn, ab 1565 im Tübinger Stift,
1567 Mag. prom., 1575 Hofprediger in Zweibrücken,
1580 Superintendent in Bensheim, 1582 Generalsuperin-
tendent in Amberg, 1585 (wegen des erneuten Übergangs
der Kurpfalz zum Calvinismus) entlassen, 1588 Hofpre-
diger in Neuburg, 1616 Abt und Generalsuperintendent
in Bebenhausen. Gest. 1618.
110 Vgl. Deetjen, Konfessionswechsel, S. 109.

111 Vgl. Bonkhoff, Katechismus, Vorwort (ohne Seiten-
zahl).
112 Vgl. Faber/Crollius, Stoff, Band 2, S. 189. Dort auch
die Mitschriften zweier Reden, die Generalsuperinten-
dent Candidus auf den Pfarrkonventen in Zweibrücken
und Bergzabern im April 1588 hielt.
113 Vgl. Bonkhoff, Katechismus, Vorwort (ohne Seiten-
zahl).
114 Vgl. Deetjen, Konfessionswechsel, S. 120.
115 Beide Briefe (in vertauschter Reihenfolge) in HWS-A
II/127.

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