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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0435
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38. Eheordnung 1605

Desgleichen inn absteigender Lini der Schwager-
schafft seine Stiefftochter noch seines Stieffsohns
Weib noch seine Schnur7, daß ist seines Sohns Weib,
noch seiner Stiefftochter Tochter, noch seines Stieff-
sohns Tochter, noch seines Sohns Sohns Weib, noch
seiner Tochter Sohns Weib, noch seiner Stiefftochter
Enckhlin, noch seines Stieffsohns Enckhlin, noch
seines Sohns Sohns Sohn Weib, noch seiner Tochter
Sohns Sohn Weib, dann solche Personen gleichsamb
für Töchter geachtet werdenn.
Zum andern, daß eine Weibß Person zur Ehe nit ha-
ben möge inn uffsteigender Lini der Schwagerschafft
ihren Stieffvatter, er sei der erste, annder oder drit-
te, welchenn ihre Mutter zur Ehe gehabt, noch ihres
Manns Stieffvatter, welchen seine Mutter nach ihr
verlaßen, noch ihrenn Schweher8, daß ist ihres
Manns Vatter, noch ihrer Stieffmutter Vatter, noch
ihres Stieffvatters Vatter, noch ihres Manns Groß-
vatter, eß sei des Vatters oder der Mutter Vatter,
noch ihrer |8v| Großmutter Mann, daß ist ihres Vat-
ters oder ihrer Mutter Stieffvatter, noch ihres Stieff-
vatters oder Stieffmutter Großvatter, noch ires
Manns Großvatter oder Großmutter Vatter, noch
ihrer Großmutter Mutter Mann, daß ist ihrer Groß-
mutter Stieffvatter, noch ihres Großvatters Mutter
Mann, daß ist ihres Großvatters Stieffmutter, dann
solche Personen gleichsamb für Vätter geachtet wer-
denn.
Deßgleichenn inn absteigender Lini der Schwa-
gerschafft iren Stieffsohn, noch ihrer Stiefftochter
Mann, noch ihren ayden oder ihrer Tochter Mann,
noch ihres Stieffsohns Sohn, noch ihrer Stiefftochter
Sohn, noch ihrer Sohns Tochtermann, noch ihrer
Tochter Tochtermann, noch ihres Stieffsohns En-
ckell, noch ihrer Stiefftochter Enckel, noch ihres
Sons Sohns Tochtermann, noch irer dochter Tochter
Tochtermann, dann solche Personen gleichsamb für
Söhne geachtet werdenn. |9r|
Zwaite Regell von der Schwagerschafft.
So weitt sich die Verhinnderung der ehelichenn Ver-
bündnuß uff der Seytten Lini wegen der Blutts Ver-
7 Mundartlich für Schwiegertochter.

wanthnuß erstreckht, allso weitt erstreckht sich
auch dieselbige wegenn der Schwagerschafft, dann
gleichergestaltt, wie sich ein jeder im Heuratten
vonn seinen nahen Pluets freunden enthaltten soll,
allso ist auch ein jeder schüldig, sich von seines ge-
weßenen Weibß nahen Pluets freundenn zuenthalt-
tenn unndt in solcher maßen auch das Weib vonn
ihres geweßenen Ehemanns Pluets Verwannthen.
Auß dießer Regel volgt:
Erstlich, das keine Mannßperson zur Ehe haben
möge inn uffsteigennder Seyttenn Lini seiner Schwi-
ger Schwester, daß ist seines Weibß Mutter Schwes-
ter, noch seines Schwehers Schwester, daß ist seines
Weibß Vatter Schwester, noch seiner Mutter oder
Vatters |9v| Bruders Weib, noch seiner Großmutter
oder Großvatters Bruders Weib.
Deßgleichen in absteigender Seytten Lini seines
Bruders Weib, noch seines Weibß Schwester, noch
seines Bruders Sohns Weib, noch seiner Schwester
Sohns Weib, noch seines Weibs Bruder Tochter,
noch seines Weibs Schwester Tochter, noch seines
Bruders Sohns Sohns Weib, noch seines Bruders
Tochter Sohns Weib, noch seiner Schwester Sohns
Sohns Weib, noch seines Weibß Bruder Tochter
Tochter, noch seines Weibß Schwester Tochter
Tochter.
Zum andern, daß keine Weibß Person zur Ehe haben
möge inn uffsteigender Lini ihres Manns Mutter
Bruder, ihres Manns Vatters Bruder, ihrer Mutter
Schwester Mann, ihres Vatters Schwester Mann, ih-
rer Großmutter oder Großvatter Schwester Mann.
Deßgleichenn inn absteigennder Lini ihrer ver-
storbenen Schwester Mann, ihres verstorbenen
Manns |10r| Bruder, ihres Bruders Tochtermann, ih-
rer Schwester Tochtermann, ihres Manns Bruders
Sohn, ihres Manns Schwester Sohn, ihres Bruders
Sohns Tochtermann, ihres Bruders Tochter Tochter-
mann, ihrer Schwester Tochter Dochtermann, ihres
Manns Bruders Sohns Sohn, ihres Manns Schwester
Sohns Sohn, etc.

Schwiegervater, vgl. Grimm, DWb 15, Sp. 2180.

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