Pfalz-Zweibrücken
Es folgt auch aus obgesetzter Regell noch weitter,
daß keine Manns Person möge zur Ehe haben seines
Großschwehers oder seiner groß Schwiger Bruders
Tochter, noch seines Großschwehers oder seiner
Großschwiger Schwester Tochter, dann solche [sind]
ihme im drittenn Grad der Schwegerschafft zuge-
thann, vielweniger seines Schwehers oder seiner
Schwiger Bruders Tochter oder seines Schwehers
oder seiner Schwiger Schwester Tochter, daß ist ei-
ne, so mit seiner geweßenen Haußfrauenn Gebrüder
oder Geschwisterkind gewesenn, dann solche ihme
im zweitten Grad der Schwagerschafft verwannth.
|10v|
Deßgleichen, das keine Weibsperson möge zur
Ehe haben ihres Großschwehers oder ihrer Groß-
schwiger Bruders Sohn, noch ires Großschwehers
oder Großschwieger Schwester Sohnn, viel weniger
ires Schwehers oder irer Schwiger bruder Sohn oder
ihres Schwesters oder Schwiger schwester Sohn, daß
ist einen, so mit ihrem geweßenen Ehemann Ge-
brüderoder geschwistert kindt gewesen.
Erinnerung, zzu obgesetzten Regeln gehörig.z
Die Verhinnderung, so von der Schwagerschafft her-
rühret, verstehet sich nit allein von denen Person-
nen, so inn volnzogener Ehe beyeinander gelebt, daß
ist vonn Mann unndt Weib, sondern auch vonn den-
jenigen, so allein einander ehelich verpflicht gewe-
senn, daß ist von Braut unnd Bräuttigam.
Darauß dann folgt:
Daß keine Mannßperson zur Ehe haben möge seiner
verstorbenen Brautt Mutter, mit deren Dochter er
sich zuvor |11r| verlobet unndt doch nicht Hochtzeit
gehalttenn, noch seines verstorbenen Vatters Brautt
oder Vertrawte, welche sein Stieffmutter soltte wor-
denn sein, noch seines Sohns Brautt, noch seines
Bruders Brautt undt allso fortahnn.
z-z Fehlt Entwurf 1592.
a Fehlt Entwurf 1592.
b-b Fehlt Entwurf 1592.
9 ClCan X (Liber Extra) IV,11,4; vgl. Pfaff, Eherecht,
S. 95. Zur sog. geistlichen Verwandtschaft als Ehehin-
Desgleichenn, daß keinn Weibsperson zur Ehe ha-
ben möge ires verstorbenen Breutigams Vatter, de-
ßen Sohn sie zuvor verlobet undt doch nicht Hocht-
zeit gehalttenn, noch ihrer verstorbenen Mutter
Breutigam, welcher ir Stieffvatter soltte wordenn
sein, noch ihrer Tochter Breutigam, noch ihrer
Schwester Breutgam unnd allso fortahn.
Woferr aber andere Fäll fürfallen würden, die hie-
rinn nicht außtrückenlich begriffenn, inn densel-
benn sollen sich unnserer Ambtleuth unnd Kirchen-
dhiener yeder Zeyt bey unnserer Cantzlei Be-
scheydts erholenn, doch zu besserer Nachrichtung
bey solchen fürfallenden Fragenn nachgesetzte ge-
meine Regeln inn achtung habenn. |11v|
Erstlich, das inn ehelichenn Verbündnüßenn für-
nemblich uff die natürliche Zucht unndt Erbarkeitt
zu sehenn sey.
Zum andern, daß, inn welchem Gradt einer Mannß-
personn die Ehe verbottenn, inn demselben auch die
Weibßpersonen zueheurattenn nit zugelaßenn.
Zum Dritten, daß welcher Gradt inn uffsteigender
Lini verbotten, deßen mann sich auch inn absteigen-
der Lini enthaltten soll.
Zum Vierdten, wann die Ehe inn weittern Gradt
verbotten ist, daß sie in nähern Grad viellweniger
zugelaßenn sey.
Der IV. Titul.
Von der vermaintena Geistlichen Verwanthnuß.
Wiewohl die Päbst unnd ihre Canonisten,9 bwie auch
zum theil die Römischen Keyser,10b vonn der Geist-
lichen Verwanthnuß geschriebenn undt geordnet,
Nemblich das sie zwischen den jenigenn, die allso
Geistlich einander vermittelß deß Tauffs |12r| allß
dernis nach kanonischem Recht vgl. Sägemüller,
Verwandtschaft, WWKL 12, Sp. 850f.
10 Zur geistl. Verwandtschaft nach römischem Recht vgl.
ClCiv C 5,5,26, wo die Ehehindernisse bei Adoption und
Vormundschaft auch auf die Taufe ausgedehnt werden.
420
Es folgt auch aus obgesetzter Regell noch weitter,
daß keine Manns Person möge zur Ehe haben seines
Großschwehers oder seiner groß Schwiger Bruders
Tochter, noch seines Großschwehers oder seiner
Großschwiger Schwester Tochter, dann solche [sind]
ihme im drittenn Grad der Schwegerschafft zuge-
thann, vielweniger seines Schwehers oder seiner
Schwiger Bruders Tochter oder seines Schwehers
oder seiner Schwiger Schwester Tochter, daß ist ei-
ne, so mit seiner geweßenen Haußfrauenn Gebrüder
oder Geschwisterkind gewesenn, dann solche ihme
im zweitten Grad der Schwagerschafft verwannth.
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Deßgleichen, das keine Weibsperson möge zur
Ehe haben ihres Großschwehers oder ihrer Groß-
schwiger Bruders Sohn, noch ires Großschwehers
oder Großschwieger Schwester Sohnn, viel weniger
ires Schwehers oder irer Schwiger bruder Sohn oder
ihres Schwesters oder Schwiger schwester Sohn, daß
ist einen, so mit ihrem geweßenen Ehemann Ge-
brüderoder geschwistert kindt gewesen.
Erinnerung, zzu obgesetzten Regeln gehörig.z
Die Verhinnderung, so von der Schwagerschafft her-
rühret, verstehet sich nit allein von denen Person-
nen, so inn volnzogener Ehe beyeinander gelebt, daß
ist vonn Mann unndt Weib, sondern auch vonn den-
jenigen, so allein einander ehelich verpflicht gewe-
senn, daß ist von Braut unnd Bräuttigam.
Darauß dann folgt:
Daß keine Mannßperson zur Ehe haben möge seiner
verstorbenen Brautt Mutter, mit deren Dochter er
sich zuvor |11r| verlobet unndt doch nicht Hochtzeit
gehalttenn, noch seines verstorbenen Vatters Brautt
oder Vertrawte, welche sein Stieffmutter soltte wor-
denn sein, noch seines Sohns Brautt, noch seines
Bruders Brautt undt allso fortahnn.
z-z Fehlt Entwurf 1592.
a Fehlt Entwurf 1592.
b-b Fehlt Entwurf 1592.
9 ClCan X (Liber Extra) IV,11,4; vgl. Pfaff, Eherecht,
S. 95. Zur sog. geistlichen Verwandtschaft als Ehehin-
Desgleichenn, daß keinn Weibsperson zur Ehe ha-
ben möge ires verstorbenen Breutigams Vatter, de-
ßen Sohn sie zuvor verlobet undt doch nicht Hocht-
zeit gehalttenn, noch ihrer verstorbenen Mutter
Breutigam, welcher ir Stieffvatter soltte wordenn
sein, noch ihrer Tochter Breutigam, noch ihrer
Schwester Breutgam unnd allso fortahn.
Woferr aber andere Fäll fürfallen würden, die hie-
rinn nicht außtrückenlich begriffenn, inn densel-
benn sollen sich unnserer Ambtleuth unnd Kirchen-
dhiener yeder Zeyt bey unnserer Cantzlei Be-
scheydts erholenn, doch zu besserer Nachrichtung
bey solchen fürfallenden Fragenn nachgesetzte ge-
meine Regeln inn achtung habenn. |11v|
Erstlich, das inn ehelichenn Verbündnüßenn für-
nemblich uff die natürliche Zucht unndt Erbarkeitt
zu sehenn sey.
Zum andern, daß, inn welchem Gradt einer Mannß-
personn die Ehe verbottenn, inn demselben auch die
Weibßpersonen zueheurattenn nit zugelaßenn.
Zum Dritten, daß welcher Gradt inn uffsteigender
Lini verbotten, deßen mann sich auch inn absteigen-
der Lini enthaltten soll.
Zum Vierdten, wann die Ehe inn weittern Gradt
verbotten ist, daß sie in nähern Grad viellweniger
zugelaßenn sey.
Der IV. Titul.
Von der vermaintena Geistlichen Verwanthnuß.
Wiewohl die Päbst unnd ihre Canonisten,9 bwie auch
zum theil die Römischen Keyser,10b vonn der Geist-
lichen Verwanthnuß geschriebenn undt geordnet,
Nemblich das sie zwischen den jenigenn, die allso
Geistlich einander vermittelß deß Tauffs |12r| allß
dernis nach kanonischem Recht vgl. Sägemüller,
Verwandtschaft, WWKL 12, Sp. 850f.
10 Zur geistl. Verwandtschaft nach römischem Recht vgl.
ClCiv C 5,5,26, wo die Ehehindernisse bei Adoption und
Vormundschaft auch auf die Taufe ausgedehnt werden.
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