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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0637
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Einleitung

Im 15. Jahrhundert waren die beiden letzten Nachkommen des Gesamthauses Sponheim1 einerseits Graf
Johann V. aus der Linie Sponheim-Starkenburg und andererseits Elisabeth von Sponheim-Kreuznach, die
in zweiter Ehe mit Pfalzgraf Ruprecht verheiratet war, dem ältesten Sohne König Ruprechts (allerdings
starb Pfalzgraf Ruprecht schon 1397 kinderlos). Den Herrschaftsanteil Johanns mit dem Schwerpunkt um
Trarbach an der Mosel nannte man die Hintere Grafschaft, denjenigen Elisabeths um Kreuznach die Vordere
Grafschaft - der Bezugspunkt dieser Nomenklatur ist wohl Mainz.
Elisabeth schenkte 1416 einen Teil, nämlich ein Fünftel ihrer Herrschaftsanteile, ihrem Schwager, Kur-
fürst Ludwig III.2 Sie starb 1417, die verbliebenen vier Fiinftel der Vorderen Grafschaft fielen somit an
Johann, den Inhaber der Hinteren Grafschaft, als letzten Erben der Sponheimer. Dieser verpfändete 1422
ein weiteres Fiinftel der Vorderen Grafschaft an die Kurpfalz, die damit faktisch zwei Fünftel inne hatte;
das Lösungsrecht für dieses zweite Fiinftel blieb allerdings Johann und seinen Erben vorbehalten. Im
Beinheimer Entscheid von 1425 erklärte Johann für den Fall seines Todes ohne erbberechtigte Nachkom-
men seine beiden nächsten Verwandten, nämlich seine Vettern (die Söhne der Schwestern seines Vaters,
Mechthild und Loretta), zu Erben; diese seine Tanten, die zu diesem Zeitpunkt allerdings schon verstorben
waren, waren mit Markgraf Rudolf VI. von Baden bzw. mit Graf Heinrich III. von Veldenz verheiratet
gewesen. Der Erbfall trat 1437 ein, und somit fielen die verbliebenen drei Fünftel und das Lösungsrecht für
das verpfändete vierte Fünftel der Vorderen, sowie die Hintere Grafschaft zur Gänze zu gleichen Teilen an
die Söhne aus diesen Ehen, Markgraf Jakob von Baden und Graf Friedrich von Veldenz.
Friedrich von Veldenz wiederum starb schon 1444 - auch er ohne männliche Erben! Über seine Erbtoch-
ter Anna, die mit Herzog Stephan von Pfalz-Zweibrücken verheiratet war, fielen die Veldenzer Anteile an
den Sponheimer Grafschaften an Pfalz-Simmern, da nämlich Stephans älterer Sohn Friedrich I., der
Begründer der Linie Pfalz-Simmern, die Simmerner und Sponheimer Herrschaften erhielt, während die
Veldenzer und Zweibrücker Landesteile an den jüngeren Sohn Stephans, Ludwig I. von Zweibrücken, fie-
len.3
Durch die Auslösung des verpfändeten Fünftels war zu Beginn des 16. Jahrhunderts ein Zustand
erreicht, in dem Pfalz-Simmern und Baden nun jeweils zwei Fünftel und Kurpfalz ein Fünftel der Vorderen
Grafschaft, sowie Baden und Simmern je zur Hälfte die Hintere Grafschaft besaßen.4

1 Oder auch Spanheim. Die Linien hatten sich schon im
13. Jahrhundert getrennt, allerdings war Elisabeths
Tante Elisabeth (d.Ä.) mit Johanns Vater, Johann IV.,
verheiratet, womit Elisabeth (d.J.) und Johann V.
direkte Cousins waren; vgl. Mötsch, Sponheim, S. 6.
2 Dieser Teil heißt fortan das Pfälzische Erbfünftel.
3 Zu den wittelsbachischen Verwandtschaftverhältnissen

vgl. den Stammbaum im Anhang der Einleitung zum
Teil Pfalz-Zweibrücken, S. 45-48.
4 Die weiteren, verwickelten Hin- und Hertausche einzel-
ner Herrschaftsrechte in der zweiten Hälfte des 15. und
den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts beschreibt
Günther, Codex, Einleitung; vgl. Mötsch, Sponheim,
S. 42f u. 47f.

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