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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0639
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Einleitung

zum Abdruck bringen.12 Die Diskussionen und Ausführungen der Beschlüsse zogen sich zwei Wochen hin,
das Abschlussprotokoll dieser Visitation ist deswegen auf den 14. Februar datiert.
In späteren Zeiten sind dann mehr oder weniger durchgängig die kurpfälzischen kirchlichen Verordnun-
gen in der Vorderen Grafschaft ausgeführt worden.13

Exkurs: Das Kröver Reich

Einen Sonderfall stellt das Reichsdorf Kröv, das sog. Kröver Reich dar.14 Diese ausgedehnte Besitzung an
der mittleren Mosel war 1274 von Rudolf von Habsburg an die Grafen von Sponheim verpfändet worden,
1355 bzw. 1374 erwarben aber die Kurfürsten von Trier die Lehenshoheit. Die Landeshoheit im Kröver
Reich war somit jahrhundertelang zwischen Sponheim (und später Zweibrücken) und Kurtrier umstritten.
1560 war die Stellung des Erzbischofs jedenfalls so stark, dass die Visitatoren das Kröver Reich umgingen.
Auch in den Folgezeit ist es hier nicht zu einer Einfiihrung der Reformation gekommen.

2. Die Hintere Grafschaft

Die konfessionelle Lage stellt sich für die Hintere Grafschaft gänzlich anders dar. Mit der Übernahme der
Mehrheit der Rechte in der Vorderen Grafschaft war Kurfürst Friedrich III. nach den Bestimmungen des
von den Wittelsbachern abgeschlossenen Heidelberger Sukzessionsvertrages von 1553 zugleich verpflichtet,
seine Anteile an der Hinteren Grafschaft an Pfalz-Zweibrücken abzugeben. Die Hintere Grafschaft verblieb
nun bis zum Teilungsvertrag von 1776 im ungeteilten gemeinsamen Besitz von Baden-Baden und Pfalz-
Zweibrücken - hier hatte also keiner der Gemeinherren ein nominelles Übergewicht, was in der Zukunft zu
zahlreichen Verträgen und speziellen (kirchen-)politischen Abmachungen führte. Da keine der beiden Seiten
der anderen ein wie auch immer geartetes Vorrecht einräumen wollte, waren beide darauf bedacht, den
Rechtszustand aus der Zeit des Herrschaftsantrittes, also etwa aus dem Jahr 1559/1560, aufrecht zu erhal-
ten. Daraus wiederum folgte, dass die Hintere Grafschaft die späteren Konfessionswechsel der Kondomi-
natsherren nicht mitvollzog, weder die Rückkehr der Badener (unter Philipp II.) noch den Übertritt der
lutherischen Pfalz-Birkenfelder im 18. Jahrhundert zum Katholizismus. Die Erbteilung der Söhne Wolf-
gangs erbrachte die Zuteilung der Sponheimischen Besitzungen zum Erbanteil des jüngsten Sohnes Karl,
des Begründers der Linie Pfalz-Birkenfeld. Dieser verblieb, anders als seine Brüder, beim lutherischen
Bekenntnis seines Vaters, noch 1600 ließ er die lutherische Zweibrücker Kirchenordnung seines Vaters
unverändert nachdrucken - ausdrücklich für Sponheim, wie er im Vorwort sagt.15 Auf diesen Nachdruck
Karls beruft sich noch 1720 Christian III., als er nämlich für die Grafschaft Sponheim die alte Wolfgang-

12 LHA Koblenz 33-606, S. 29-152. Teilabdruck bei: Gün-
ther, Codex, S. 337-340.
13 Etwa die kurpfälzischen Presbyterialordnungen von
1571, vgl. Sehling, EKO XIV, S. 55f. und S. 447-450;
oder die Kirchengüterverwaltungsordnung, Sehling,

EKO XIV, S. 504-506.
14 Vgl. Köbler, Lexikon, S. 325f.
15 Text Nr. 5 im Teil Pfalz-Zweibrücken, das Vorwort
S. 88-90.

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