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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0642
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Sponheim

1560,30 wie das Ergebnis einer Visitation, da nach Abschluss der Visitation die für alle Pfarreien verbind-
lichen Dinge in allgemeiner Art aufgezählt werden. Es könnte sich somit um die Generalartikel im
Anschluss an die Visitation von 1575 handeln. Die Marginalien könnten entweder darauf verweisen, dass
der Text noch von einer der Kanzleien revidiert werden sollte, oder auf eine Zweitverwendung bei einer
späteren Visitation hindeuten.

6. Visitationsformular 1579 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken Text Nr. 29, S. 367)
Dieser Text, der der Abschrift der Visitationsordnung von 1575 angehängt ist, ist eine wörtliche Übernahme
des entsprechenden Textes, der im selben Jahr in einer identischen Form für Pfalz-Zweibrücken erlassen
wurde - mit dem nicht unbedeutenden Unterschied, dass die in Koblenz erhaltene Sponheimer Fassung
wesentlich umfangreicher ist, nämlich nach dem Teil Realia noch drei weitere Teile enthält: Personalia,
Ecclesiastica und Politica. Der Text ist im Teil Pfalz-Zweibrücken abgedruckt.

7. Kompetenzordnung (nach 1579) (Text S. 646)
Hierbei handelt es sich wieder um ein Musterformular, mit dessen Hilfe alle Pfarrer ihr jährliches Einkom-
men verzeichnen und dann an die Kanzlei weiterleiten sollten. Erwähnt wird dieser Vorgang erstmals in der
auf 1579 datierten Beilage Form, darnach die Visitations Relation zu stellen, die auf die Visitationsordnung
von 1575 (Text Nr. 3) folgt.

8. Kirchen- und Zensurordnung 1590/91 (Text S. 648)
Nach der schon oben angesprochenen Visitation 1588 wurde für die Hintere Grafschaft eine Art eigene
Kirchenordnung erlassen, die eigentlich aus fünf Einzeltexten besteht, aber in den folgenden Jahrzehnten
immer in dieser Zusammenstellung tradiert wurde, wenn auch mit unterschiedlichen Namen. Man könnte
sie auch eine kombinierte Visitations-, Kirchen- und Zensurordnung nennen. Die Zahl der Abschriften und
Dubletten ist beachtlich. Wir folgen als Grundlage dem Text aus dem LHA Koblenz 33-6092, der die älteste
Reinschrift darzustellen scheint. Die andern Sammelhandschriften mit Sponheimer Akten in Koblenz ent-
halten den Text entweder nur auszugsweise (33-4955), in datierten späteren Abschriften (von 1607: 33-4958
fol. 1-25; von 1674: 33-7211; von 1753: 33-5883) oder mit deutlichen Kürzungen (ebenfalls von 1607:
33-4958 fol. 51-61). Dass der Text im Faszikel 33-4958 sogar zweimal enthalten ist, erklärt sich daher, dass
die gekürzte, zehnseitige Fassung diejenige ist, die offentlich den Gemeinden verlesen wurde, weshalb in ihr
alle die Punkte fehlen, die nur für die Amtleute oder Pfarrer bestimmt waren.

9. Superintendentenordnung 1592 (Text S. 660)
Offenbar ebenfalls ein Ergebnis dieser Visitation ist eine kleine Ordnung für die beiden Superintendenten
der Hinteren Grafschaft Sponheim, die beiden Inspektoren zu Birkenfeld und Trarbach. Sie ist nur
abschriftlich in der Dokumentensammlung von 1753 erhalten, offenbar weil in ihr wiederholt auf die Zwei-
brücker Kirchenordnung (wohl der Nachdruck von 1570) verwiesen wird. Das ist für die Verhandlungen des
18. Jahrhunderts hauptsächlich wegen deren Bekenntnisstand von Interesse. Bei dem Exemplar, das den
Kopisten des 18. Jahrhunderts vorlag, handelt es sich offenbar um das Exemplar, das in der Zweibrücker

30 S.o. Text Nr. 2.

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