Einleitung
Kanzlei verblieben war, denn es enthält den Namen des einen Inspektors im Haupttext, während der des
anderen immer als Marginalie aufgeführt wird.
10. Generalartikel 1599 (Text S. 662)
Auch dieser Text ist offenkundig im Anschluss an eine Visitation entstanden. Visitator war Dr. Philipp
Marbach aus Straßburg.31 In den späteren Texten wird dieser Text immer mit dem Namen seines Autors
Marbach zitiert.
11. Kirchen- und Zensurordnung 1607 (Text S. 666)
Dieser Text, der in zwei Abschriften erhalten ist, ist zwar ettliche widerholte puncten überschrieben, womit
offenbar auf die Kirchen- und Zensurordung von 1590/91 (Text Nr. 9) angespielt wird; tatsächlich sind auch
inhaltlich einige Überschneidungen festzustellen. Insgesamt handelt es sich jedoch um einen komplett
eigenständigen Text. Er ist in zwei Abschriften erhalten, von denen die aus dem Archiv der Kirchenge-
meinde Wolf allerdings nach Punkt 11. Conventkosten endet.
Unmittelbar im Anschluss an diese Ordnung findet sich in der Sammelhandschrift LHA Koblenz
33-4958 ein Text mit dem Titel: Ettliche puncten, welche unnsere gnedige Obrigkeit auß sonnderbaren, bedenck-
lichen ursachen den Kirchspielsverwandten alle jar zum wenigsten ein mahl von den Canzeln oder Predigstuel
vorzuhaltten bevohlen. 1607.
Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie man erwarten könnte, um eine Kurzfassung dieser Kirchen- und
Zensurordnung von 1607, sondern um eine gekürzte Fassung der Abschnitte III, V, und I (in dieser Rei-
henfolge!) der Visitationspunkte von 1591. Die Varianten werden also im dortigen Text nachgewiesen.
12. Generalartikel 1608 (Text S. 671)
Ergebnis einer weiteren Visitation ist dieser umfangreiche Text, der ebenfalls in der Sammelhandschrift
LHA Koblenz 33-4958 erhalten ist. Die zahlreichen Marginalien und Anstreichungen, die Querverweise zu
den früheren Ordnungen herstellen, z.T. auch von den früheren Ordnungen zu diesem Text, legen nahe, dass
die komplette Sammelhandschrift in einem Zuge niedergeschrieben wurde, vielleicht für einen neuen Super-
intendenten. Inhaltlich geht der Text nicht über die älteren Ordnungen hinaus, mit Ausnahme vielleicht des
Punktes 35, der ein jährliches Katechismusexamen für die gesamte Bevölkerung vorschreibt. Neben den
typischen Einzelvorschriften, die sich mit den in der Visitation offenbarten Missständen beschäftigen,
verweist er immer wieder auf die Sponheimische Kirchenordnung, womit natürlich die Zweibrücker Kir-
chenordnung von 1557 gemeint ist.
13. Mandat zum Reformationsjubiläum 1617 (Text S. 684)
Als letzten Text aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg bringen wir dieses kurze Anschreiben an den
Amtmann zu Winterburg, der dazu aufgefordert wird, den für die ganze Grafschaft verbindlich festgelegten
Termin der Feier des 100jährigen Reformationsjubiläums zu beachten und die Pfarrer zu einem entspre-
chenden Festgottesdienst anzuhalten.
31 Dr. Philipp Marbach, geb. 19.4.1550 in Straßburg als
zweiter Sohn des Kirchenpräsidenten Dr. Johann Mar-
bach (1521-1581), stud. Straßburg, Basel (1570 Mag.),
Tübingen, Rostock (1572 Lic.) und Basel (1579 D.);
1574 Rektor in Graz, 1579 Prof. in Heidelberg, 1585
Prof. Klagenfurt, 1593 Prof. Straßburg (als Nachfolger
seines 1593 verstorbenen älteren Bruders Erasmus);
gest. 28.9.1611 Straßburg.
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Kanzlei verblieben war, denn es enthält den Namen des einen Inspektors im Haupttext, während der des
anderen immer als Marginalie aufgeführt wird.
10. Generalartikel 1599 (Text S. 662)
Auch dieser Text ist offenkundig im Anschluss an eine Visitation entstanden. Visitator war Dr. Philipp
Marbach aus Straßburg.31 In den späteren Texten wird dieser Text immer mit dem Namen seines Autors
Marbach zitiert.
11. Kirchen- und Zensurordnung 1607 (Text S. 666)
Dieser Text, der in zwei Abschriften erhalten ist, ist zwar ettliche widerholte puncten überschrieben, womit
offenbar auf die Kirchen- und Zensurordung von 1590/91 (Text Nr. 9) angespielt wird; tatsächlich sind auch
inhaltlich einige Überschneidungen festzustellen. Insgesamt handelt es sich jedoch um einen komplett
eigenständigen Text. Er ist in zwei Abschriften erhalten, von denen die aus dem Archiv der Kirchenge-
meinde Wolf allerdings nach Punkt 11. Conventkosten endet.
Unmittelbar im Anschluss an diese Ordnung findet sich in der Sammelhandschrift LHA Koblenz
33-4958 ein Text mit dem Titel: Ettliche puncten, welche unnsere gnedige Obrigkeit auß sonnderbaren, bedenck-
lichen ursachen den Kirchspielsverwandten alle jar zum wenigsten ein mahl von den Canzeln oder Predigstuel
vorzuhaltten bevohlen. 1607.
Dabei handelt es sich jedoch nicht, wie man erwarten könnte, um eine Kurzfassung dieser Kirchen- und
Zensurordnung von 1607, sondern um eine gekürzte Fassung der Abschnitte III, V, und I (in dieser Rei-
henfolge!) der Visitationspunkte von 1591. Die Varianten werden also im dortigen Text nachgewiesen.
12. Generalartikel 1608 (Text S. 671)
Ergebnis einer weiteren Visitation ist dieser umfangreiche Text, der ebenfalls in der Sammelhandschrift
LHA Koblenz 33-4958 erhalten ist. Die zahlreichen Marginalien und Anstreichungen, die Querverweise zu
den früheren Ordnungen herstellen, z.T. auch von den früheren Ordnungen zu diesem Text, legen nahe, dass
die komplette Sammelhandschrift in einem Zuge niedergeschrieben wurde, vielleicht für einen neuen Super-
intendenten. Inhaltlich geht der Text nicht über die älteren Ordnungen hinaus, mit Ausnahme vielleicht des
Punktes 35, der ein jährliches Katechismusexamen für die gesamte Bevölkerung vorschreibt. Neben den
typischen Einzelvorschriften, die sich mit den in der Visitation offenbarten Missständen beschäftigen,
verweist er immer wieder auf die Sponheimische Kirchenordnung, womit natürlich die Zweibrücker Kir-
chenordnung von 1557 gemeint ist.
13. Mandat zum Reformationsjubiläum 1617 (Text S. 684)
Als letzten Text aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg bringen wir dieses kurze Anschreiben an den
Amtmann zu Winterburg, der dazu aufgefordert wird, den für die ganze Grafschaft verbindlich festgelegten
Termin der Feier des 100jährigen Reformationsjubiläums zu beachten und die Pfarrer zu einem entspre-
chenden Festgottesdienst anzuhalten.
31 Dr. Philipp Marbach, geb. 19.4.1550 in Straßburg als
zweiter Sohn des Kirchenpräsidenten Dr. Johann Mar-
bach (1521-1581), stud. Straßburg, Basel (1570 Mag.),
Tübingen, Rostock (1572 Lic.) und Basel (1579 D.);
1574 Rektor in Graz, 1579 Prof. in Heidelberg, 1585
Prof. Klagenfurt, 1593 Prof. Straßburg (als Nachfolger
seines 1593 verstorbenen älteren Bruders Erasmus);
gest. 28.9.1611 Straßburg.
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