Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0693
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
12. Generalartikel 1608

20. Hochzeitliche kirchgäng.
Deßgleichen ist hin und wieder in den ämbtern der
Graveschaft Sponheim dieser böse gebrauch,
unordtnung und übelstandt in übung kommen, daß,
wan hochzeiten gehalten werden sollen, die hoch-
zeitleut fast spat in die kirch zu kommen pflegen
und also die pastores mit ungelegenheit und verlie-
rung der zeit uf sie lang warten müssen. Demselben
nun zuvorkommen und solche unordtnung abzu-
schaffen, soll hinfuro zu haltung der hochzeitpredig-
ten ein gewisse stundt, benantlich zehen uhr, hiemit
gesezt und die hochzeitleut uf dieselbe gewiß und
praecise, bei straff eines güldens in allmosencasten
zu erlegen (denen auch eher die kirchthur nicht er-
offnet werden solt), in der kirchen zu erscheinen
schuldig oder aber uf den fall, sie etwan biß uber die
gesezte zeit verziehen und aussenpleiben wurden
und deßen nit gnugsame und erhebliche ursachen
hetten, gewertig sein, daß ihnen die straff nach ge-
legenheit der sachen gedoppelt oder sonsten ver-
mehrt werde.
Wie dan auch die Beambten und kirchendiener
keines wegs zulasssen und gestatten sollen, das hin-
furo die hoehzeiten uf einen Sonn- oder Feyertag, |82|
inmassen biß dahero an etlichen orten beschehen
und gebreuchlich gewesen, angestelt und gehalten
werden.
21. Gevatterschaften.
Alß auch biß anhero die Papisten zu gevatterschafft
hin und wieder erbetten und zugelassen worden,
daran sich etliche geergert, auch etliche pastores
sich bei der verordtneten visitatoribus bescheidts,
wessen sie sich kunfftig in dergleichen zutragenden
fällen uf einen oder den andern weg zu verhalten,
erholt haben, so sollen die pfarrverwanten jedes orts
erinnert und vermahnet werden, hinfuro keine per-
son, die sey auch, wer sie wolle, ohne vorwissen ihres
vorgesezten pfarrers unnd seelsorgers zu einem ge-
vattern zu ersuehen.
Da dann ihme, pfarrern, eine und die andere per-
son, so dem abgöttischen Pabstumb oder einer an-
dern irrigen opinion zugethan und beipflichtig, an-
gezeigt und namhafftig gemacht würde, solle [er]

den eltern oder dem vatter des kindts, der ihme sol-
ches anzeigt, erinnerlich zusprechen und zu gemüth
zu führen nicht underlassen, daß dieselbe, da sie
sonderlich offentliche lesterer und verächter unserer
wahren religion weren, zu einem solchen wichtigen
werck mit gutem gewissen nicht erfordert noch ge-
braucht werden könne. Dardurch |83| mögte alßdann
obangedeutes ergernuß nicht allein verhütet und ab-
gewendet werden, sondern es haben auch die pas-
tores umb soviel weniger ursach, dergleichen perso-
nen von der christlichen taufshandtlung mit offent-
lichem schimpf unnd spott abzuweißen.
22. Almosenstöck.
An ortt unndt enden, da keine allmoßenstöck in der
kirchen vorhanden, soll durch die Beambten der-
gleichen angeordtnet und daß allmoßen durch die
glöckner alle Sonn-, hohe fest- und hochzeittäg mit
dem secklein gesamlet, auch darüber jedes jars ge-
bürende rechnung gehalten und in beisein deß pfar-
rers geleistet, darvon den haußarmen und nit fremb-
den, landtfarenden bettlern geholffen, daß übrige
aber gebürlich und sicherlich angelegt werden.
23. Zerung bey kirchenrechnungen.
In ersehung der kirchenrechnungen befindet sich,
daß ein ansehentliche und uberflüßige zerung bei
abhörung derselben ufgehet und verrechnet würdt.
Damit nun der kirchen soviel müglich mit übrigen
außgaben verschonet, derselben nuzlich und wol ge-
haußet und daß einkommen je mehr und mehr au-
girt werde, soll ins |84| kunftig vor jede person, so
solcher rechnungsverhör notwendig beywohnen
muß, für zerung mehr nit als 4 bazen verrechnet und
paßirt unnd, da einer oder der ander etwas weiter
und drüber verzert, von ihme selbsten ohne der kir-
chen entgelt gutgemacht und bezalt, diejenige per-
sonen aber, so darzu nit gehörig, darvon genzlich
abgeschafft werden.
24. Schreiberlon.
Es sollen auch die Beambten jedes orts unfelbar da-
ran sein, daß der in den kirchenrechnungen bißda-

677
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften