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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0019
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Vorwort des Bearbeiters

Dieser Band der Sehlingschen Edition enthält in Fortführung von Band XVIII die Kirchenordnungen der
übrigen Territorien des heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz, in denen im 16. Jahrhundert die Refor-
mation mit eigenen kirchenordnenden Texten durchgeführt wurde. Es sind, einschließlich der drei Reichs-
städte, eher kleine und politisch weniger bedeutende Herrschaftsgebiete, die fast ausnahmslos auch keine
über ihre Grenzen hinausreichende Ausstrahlung besaßen, was die Gestaltung ihres Kirchenwesens oder den
Export von Theologen oder theologischen Ideen betreffen könnte. Auch wenn die Namen Speyer, Worms
und Wied an bedeutende Ereignisse oder Personen der Reformationsgeschichte gebunden sind, so hatten
diese Ereignisse oder Personen für die Reformation in diesen Gebieten selbst nur eine eher marginale
Bedeutung. Der Nachtrag zur Grafschaft Pfalz-Veldenz wurde notwendig, da ein überraschender Textfund
die sinnentstellenden Fehler des in Band XVIII abgedruckten Textes Nr. 7 offenlegte. Zum Nachtrag für
die Kurpfalz (Band XIV) siehe das Vorwort S. 675.
Für die Aufnahme der Texte gilt im Grundsatz, dass die reformatorischen kirchenordnenden Texte eines
Territoriums so vollständig wie möglich aufgenommen werden sollten. Dabei ergeben sich naturgemäß
zahlreiche Zweifelsfälle, sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Als Terminus ad quem hat
sich in der Praxis das Jahr 1618 als sinnvoll erwiesen, denn in der Regel setzt im Dreißigjährigen Krieg die
Gesetzgebung aus, um dann fast überall im Südwesten erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts wieder
einzusetzen. Inhaltlich sind natürlich diejenigen Texte unstrittig Teil dieser Edition, die Kirchenordnungen
im engeren Sinne sind, sich also mit Fragen der Konfession, der Kirchenverfassung, der Kirchengüterver-
waltung, des Gottesdienstes, der Dienstaufsicht der Pfarrer u. ä. befassen.
Schwieriger wird die Entscheidung dagegen bei Themen wie der Kirchenzucht, der Schule, den Ehe-
ordnungen oder auch den Katechismen. Vgl. dazu die im Vorwort der Herausgeber zu Band XVIII benann-
ten und mit diesen gemeinsam entwickelten Grundsatzkriterien, die für das gesamte Forschungsprojekt seit
seiner Wiederaufnahme gelten und die ich an folgendem Beispiel erläutern will: Die beiden Landauer
Katechismen von Johannes Bader und der Wormser Katechismus von Leonhard Brunner wurden in die
Edition aufgenommen, weil sie zum einen als mehr oder weniger offizielle Dokumente der Stadt gelten
können und weil zum anderen aus der betreffenden Periode keine anderen Schriftstücke vorhanden sind, die
den Bekenntnisstand der Stadt dokumentieren. Der Speyerer Katechismus des Simon Günther von 1610
(vgl. S. 79) dagegen ist weder ein offizielles Dokument des städtischen Magistrates (auch wenn er mit einem
Empfehlungsschreiben der Kirchendiener versehen ist), noch trifft er Aussagen über den Stand der Refor-
mation, die nicht durch andere, offizielle Texte genauso gut oder besser belegt sind. Deswegen wurde auf
den Abdruck dieses zudem sehr umfangreichen Textes verzichtet.
Die Textgestaltung folgt wortgetreu der Vorlage. Kürzungen sind ohne Kennzeichnung aufgelöst mit
Ausnahme allgemeingebräuchlicher und -verständlicher Abkürzungen oder unsicher zu deutender Wörter.
Druckfehler wurden stillschweigend aufgelöst. Die Buchstaben j und v werden konsonantisch verwendet, i
und u vokalisch. Die Groß- und Kleinschreibung folgt in gedruckten Texten der Vorlage, in Handschriften
wurde sie normalisiert. Die Interpunktion folgt sinngemäß dem heutigen Gebrauch. Ergänzungen des
Bearbeiters stehen in eckigen Klammern.
Die Texte sind durch drei Apparate erschlossen. In den mit griechischen Kleinbuchstaben gekennzeich-
neten Apparat sind die Marginalien des Originaltextes aufgenommen. Der mit lateinischen Kleinbuchstaben
gekennzeichnete textkritische Apparat bietet Lesarten von Vorstufen und späteren Auflagen oder Ausga-
ben. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, sofern sie inhaltlich und formal von Bedeutung sind. Abwei-

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