Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0099
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Einleitung

Zwar wurde nun in Speyer offiziell das Evangelium gepredigt, eine offene Konfrontation mit dem Kaiser
wurde aber weiter peinlich vermieden: Während der Aufenthalte Karls V. in Speyer 1541, 1544 und 1545
verließ Diller jedesmal die Stadt, um danach wieder seine Tätigkeit aufzunehmen.
3. Anstellung evangelischer Prediger 1545 (Text S. 90)
1545 wurde eine zweite Predigerstelle eingerichtet, auch diese Beschlüsse aus den Ratsprotokollbüchern
haben sich nur in späteren Abschriften erhalten.
Das Interim brachte diese erste Phase der Reformation zum Erliegen. Am 30. Juli 1548 führte der
Ordensprovinzial der Augustinereremiten eine Visitation durch und beanstandete Dillers (evangelische)
Predigt und Sakramentsverwaltung;33 Diller und der Rektor Myläus verloren ihre Posten.34 Die Ratsschule
wurde allerdings nicht aufgelöst, sondern nur verlegt und 1549 Dr. Israel Achatius als neuer Rektor ange-
stellt.35 Rat und Bevölkerung Speyers begaben sich in eine Art innere Emigration: Weder wurden die Messe
und die Prozessionen besucht noch die Abgaben an die Stifte geleistet.36

3. Bemühungen um eine Speyerer Kirchenordnung nach 1555

Eine Lösung trat, wie in den anderen evangelischen Territorien, mit dem Augsburger Religionsfrieden ein.
Schon nach dem Passauer Vertrag 1552 war z.B. das Reichskammergericht mit evangelischen Mitgliedern
besetzt worden, womit auch die Stellung des evangelischen Rates wieder sicherer wurde.37 Michael Diller
lehnte einen Rückruf nach Speyer ab, er war mittlerweile Hofprediger bei Kurfürst Ottheinrich gewor-
den.38 Es wurden zwei neue Prediger berufen, Jakob Schober aus Kandel und Heinrich Ringelstein.39 1556
wandten sie sich zum ersten Mal an den Rat mit der Bitte, eine neue Ordnung für den Katechismusunter-
richt zu erlassen, der offenbar nach Dillers Weggang zum Erliegen gekommen war. In einem Gutachten mit
einer ausführlichen theologischen und kirchengeschichtlichen Herleitung des Katechismusunterrichtes tei-
len sie am Ende kurz mit:
Sind also des furhabens, uf kunftig sontag ein vorred und ermanung zu dem Catechismum zu thun und etwas
in der mittag predig von verleßung und kurtze außlegung der epistel, am selben sontag verordnet, ye ein stuck des
Catechismi auf der cantzel auszulegen, nach solchem durch die schuler denselben laßen recitiren. Diwil dan wir
hirin gottes ehr, aller zuhorer heyl und seligkeit suchen, auch solche institution on alle beschwerung, wie unser
ampt erfordert, zu thun genaigt, bitten wir und versehen uns gentzlich, E.E.W. wölle solch unser christlich

33 StadtA Speyer 1-A-450-3 fol. 46r: Item no. 3, die admi-
nistration der sacramenten alhie zu Speier betreffendt
schreibt Christoff Vischer, S. Augustini ordinis am Rhein
und Schwaben provincial, an einen e[hrsamen] rhat, das er
in ... [unleserlich] Visitation dem prior etc. solchs angezeigt
und ... [unleserlich] ernstlich vorgehalten, mit demselben
bey einem ... [unleserlich] uff den andern geredet und son-
derlich von der administration der sacramenten, dero sich
der prior S. Augustini ordinis bishero ein zeitlang in der
statt Speier gepflegt und geubt, derwegen begert, davon abzu-
stehn, de dato 30. julii anno [15]48.
34 Eberhard scheint schon 1543, auf Drängen des Bischofs,
seinen Posten verloren zu haben, vgl. König, Refor-
mationsgeschichte, S. 52.

35 Vgl. Alter, Von der Konradinischen Rachtung, S. 543;
Bergholz, Art. Achatius, in: BBKL 25, 2005, Sp. 1-3.
36 Vgl. König, Reformationsgeschichte, S. 45; Alter,
Von der Konradinischen Rachtung, S. 543.
37 Zur reichsrechtlichen Lage der faktischen Bikonfessio-
nalität darf für Speyer sicher ähnliches angenommen
werden, wie es Konersmann für Worms nachweist, vgl.
ders., Spezifika der Konfessionalisierung.
38 Der Briefwechsel des Rates mit Diller im StadtA Speyer
1-A-450.
39 Vgl. Eger, Speyer und die Reformation, S. 26-28.

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