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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0236
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Leiningen

berger aus Frankenhausen auf Vermittlung Bugenhagens nach Leiningen als Hofprediger berufen worden
war, der eindeutig als evangelischer Prediger identifiziert werden kann; gleichzeitig wirkte er faktisch als
Superintendent. Stolberger wechselte 1560 in kurpfälzische Dienste als Superintendent nach Kreuznach,
sein Nachfolger wurde Mag. Georg Hackelius (Haeckel), der allgemein auch als Verfasser der Ordnungen
des Jahres 1566 gilt.5
1. Kirchenordnungsmandat 6. Februar 1566 (Text S. 222)
2. Kirchenzuchtordnung 11. März 1566 (Text S. 225)
3. Kirchenordnung 1. Dezember 1566 (Text S. 230)
Die Kirchenordnung der Grafen von Leiningen-Westerburg von 1566 stellt, wie ähnliche Ordnungen ver-
gleichbar kleiner Herrschaften, eine Kompilation und Übernahme einer der großen Kirchenordnungen der
Zeit dar.6 In diesem Fall benutzte der Bearbeiter sowohl eine pfalz-neuburgische Kirchenordnung von
15547 als auch eine pfalz-zweibrückische von 15578. Diese beiden sind nun ihrerseits keine originären Ord-
nungen, vielmehr ist die neuburgische Ordnung eine mehr oder weniger vollständige Übernahme der würt-
tembergischen von 1553,9 während die zweibrückische wiederum eine umfassende Kompilation dar-
stellt,10 und zwar sowohl aus der neuburgischen als auch aus der mecklenburgischen von 155211. Dass es sich
bei der Leininger Ordnung tatsächlich um eine Übernahme der neuburgischen Ordnung von 1554 und weder
um eine Übernahme der württembergischen noch etwa der der neuburgischen fast gleichlautenden kur-
pfälzischen Ordnung von 1556 handelt, belegen einige spezifische Details, in denen die Neuburger Ordnung
von den beiden andern abweicht.12 Die Kirchenordnung erschien 1623 in einer zweiten und 1722 in einer
dritten (stark veränderten) Auflage.13
Die Kirchenzuchtordnung trägt den irreführenden Originaltitel Polizeiordnung. Zwar enthält sie etliche
Abschnitte, die zum Bereich der sog. guten Policey gehören, beginnt aber programmatisch mit vier Absät-
zen, die die Einführung der Reformation bedeuten. Auch die anderen Teile können durchaus als flankie-
rende Maßnahmen zur Sicherung des evangelischen Bekenntnisses verstanden werden. Die Ordnung
erschien zwar, von der Datierung des Vorwortes her betrachtet, vor der Kirchenordnung, die beiden Ord-
nungen sind aber, wie das Vorwort der Polizeiordnung ausweist, zusammen konzipiert worden. Ein Großteil
der Bestimmungen der Polizeiordnung entsprechen dem, was man in anderen Territorien unter dem Begriff
Kirchenzuchtordnung erwarten würde.14
1569 wurde das einzige bedeutende, auf Leininger Gebiet liegende und unter Leininger Patronat ste-
hende Kloster aufgelöst, das 1120 von den Leiningern gegründete Augustiner-Chorherrenstift Hönin-
gen.15 In seinen Gebäuden und aus seinen Einkünften wurde 1573 eine Lateinschule gegründet.16

5 Vgl. Ernst, Reformation, S. 168.
6 Z.B. die KO Hanau-Lichtenberg 1573, KO Pfalz-Vel-
denz 1574, KO Sayn 1590, KO Lützelstein 1605.
7 Sehling, EKO XIII, S. 140f.; Sehling, EKO XIV,
S.109-220.
8 Sehling, EKO XVIII, S. 71-259.
9 Vgl. Sehling, EKO XVI, S. 223-276.
10 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 28-30.
11 Vgl. Sehling, EKO V, S. 161-219.
12 Z.B. im Gebrauch des Artikels beim Wort Taufe oder in
der Verwendung des Begriffes Wahrzeichen für Sakra-
ment, vgl. Sehling, EKO XVI, S. 486-488.

13 Vgl. Ernst, Reformation, S. 170; Biundo, Kirchenord-
nungen, S. 16f.
14 Vgl. die zweibriickischen KirchenzuchtO 1539, Seh-
ling, EKO XVIII, S. 67-70; oder die badische von
1564, vgl. Sehling, EKO XVI, S. 533.
15 Vgl. Petry, Handbuch, S. 144.
16 Die zunächst bis 1630 bestand und nach dem Dreißig-
jährigen Krieg als Gymnasium in Grünstadt wieder
gegriindet wurde; vgl. Ernst, Reformation, S. 169f.

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