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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0238
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Leiningen

Eigene Texte kirchenordnenden Charakters sind aus der Zeit nach der Mündigkeit Emichs XI., der sich
zu Lebzeiten seines Onkels der besseren Unterscheidung wegen Emich der Jüngere nennt, überliefert, näm-
lich:
5. Kirchenordnungsmandat 23. November 1584 (Text S. 277)
6. Mandat zum Gottesdienstbesuch 11. September 1587 (Text S. 280)
Diese Mandate sind nur in späteren Abschriften im Speyerer Sammelbestand 60/15 erhalten.
Dieser Aktenbestand Nr. 60/15 des landeskirchlichen Archivs in Speyer enthält darüber hinaus einige
Entwürfe, über deren Realisierung leider nichts weiter bekannt ist, z.B. den Entwurf einer Pfarrkon-
ventsordnung:
1) Unvorgreifflicher Vorschlag, nach waß Gesätz undt ordnung von denen der gesampten28 Leyningischen
Gravschafften verordneten pfarrern jährliche Conventus undt zusammenkünffte angestelt undt gehalten werden
möchten (undatiert).
2) Ein Dürckheimer Kirchenordnung genanntes Schriftstück, das aber kein eigenständiger Text, sondern
ein Gutachten über eine andere Kirchenordnung, offenbar die Ottheinrichsche, darstellt (ebenfalls unda-
tiert).
3) Ein fragmentarisches Gutachten mit dem Titel:
So man will die Christliche Kirch volkomentlich reformiren unnd primitivae Ecclesiae, daß ist der ersten
Kirchen, ainlich unnd gleichformblich machen unnd also den papistischen Sauerteig allerdings außfegen, so muß
man noch viell ding abschaffen, endern unnd bessern (undatiert).
Der Text zeigt deutlich sabbatarische und schwärmerische Tendenzen, u.a. Ablehnung von Hostien und
Abendmahlskelchen, Auslassung der Einsetzungsworte, Ablehnung von Luthers Abendmahlslied und über-
haupt der Lieder, stattdessen Psalmengesang, Forderung der Immersionstaufe, Ablehnung der Nottaufe,
Forderung des Samstags als Gottesdiensttages, Ablehnung der Christus-, Marien- und Aposteltage, For-
derung der strikten lectio continua, Ablehnung der Amtstracht und der Amtskirche.
4) Ein Gutachten mit dem Titel:
Quaestio theologica practica, ob wegen der einreissenden Seuche zu Dürckheim die Sepultur-Ceremonien
geändert undt die Leichpredigten im Flecken füglicher alß auf dem Gottesacker mögen gehalten werden.
Dieser Text ist unterschrieben vom Dürkheimer Superintendenten Mag. Matthias Cleophas Jacobi,
muss also aus dem zweiten Viertel des 17. Jahrhunderts stammen.29
7. Kirchenordnungsmandat [nach 1593] (Text S. 281)
Im Gegensatz zu den beiden vorigen Mandaten ist dieses keine Kopie und trägt die eigenhändige Unter-
schrift von Graf Emich. Da hier der Zusatz der Jüngere fehlt, legt sich die Vermutung nahe, dass es nach
1593, dem Todesjahr Emichs X., entstanden sein muss. Dies wird durch die Formulierung, dass schon vor
etlichen verflosnen jharen ... ettliche gantz nothwendige statuta und ordnung, die kirchen und policey betreffend,
ausgegangen seien, unterstützt.

heim, die ebenfalls keine eigene Ordnung darstellt, son-
dern eine komplette Übernahme der zweibrückischen
war, vgl. Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 623.
28 Tatsächlich ist in § 3 davon die Rede, dass die Konvente
alternirt undt abgewechselt undt in einer Gravschafft nach

der andern gehalten werden sollen; also sollte die Ordnung
wohl für Leiningen-Westerburg und Leiningen-Harden-
burg gelten.
29 Geb. 1595 Herxheim, stud. Straßburg, 1615 Pfr. in
Höningen, 1622 Sup. in Dürkheim, gest. dort 1640.

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