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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0346
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Sayn

regierte er die Herrschaften Hachenburg und Altenkirchen, während sein Onkel Sebastian (1520-1573) die
Herrschaften Freusberg, Meinsberg und Homburg erhielt.8
Als Zeitpunkt der Einführung der Reformation darf aber dennoch das Jahr 1560 gelten, denn schon
unmittelbar nach dem Tode seines Vaters, im Sommer 1560, ließ Graf Adolf in Hachenburg ein Sendgericht
unter seinem persönlichen Vorsitz abhalten; in der zugehörigen Akte ist von einem besseren Gottesdienst
anstelle der üblichen Jahrgedächtnisse, die zudem noch übel gehalten werden, die Rede.9 Zunächst ist aber
nur von der Anstellung eines Wochenpredigers die Rede, noch nicht von der Abschaffung der Messe.
Zur selben Zeit wird in Hachenburg eine Schule errichtet, die aus den Einkünften der Kirchspiele
finanziert wird.10 1570 ist von einer Lateinschule die Rede; ob es sich dabei um eine zweite oder um dieselbe
Einrichtung handelt, ist nicht belegt.11
1. Anordnung evangelischer Predigt 9. August 1560 (Text S. 333)
Das Vorwort der Kirchenordnung von 1574 und das der Kirchenordnung von 1590 geben an, dass diese
Reformation mit der lutherischen pfalz-zweibrückischen Kirchenordnung Herzog Wolfgangs von 1557
durchgeführt wurde.12 Dem widerspricht allerdings die Kirchenzuchtordnung von 1582, in der es unter
Punkt VIII heißt, dass 1562 alle Pfarrer ein Exemplar der kurpfälzischen Kirchenordnung Kurfürst Ott-
heinrichs von 155613 erhalten hätten. Da beide zu mehr oder minder großen Teilen auf der württembergi-
schen Kirchenordnung von 1553 beruhen, ist das zwar kein Widerspruch, was den Bekenntnisstand der
Grafschaft angeht, aber gerade in den Gottesdienstordnungen bestehen zwischen den beiden pfälzischen
Ordnungen erhebliche Unterschiede, weil die zweibrückische in ihren agendarischen Bestimmungen auch
Teile der mecklenburgischen Kirchenordnung von 1552 einarbeitet.14 Welche der beiden Aussagen nun
zutrifft, kann bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht entschieden werden.
Davon, dass schon am Ende des Jahres 1561 das neue Bekenntnis in der gantzen graffschaft Sayn im
vollen schwange gewesen sei, wie der oben zitierte Text aus dem 17. Jahrhundert sagt, kann aber keine Rede
sein: Erst 1562/63 wird ein Superintendent ernannt, nämlich der Altenkirchener Pfarrer Mag. Michael
Jakobinus aus Korbach (Waldeck).15 Ob auch Mag. Jakob Fabri in Altstadt für das Amt Hachenburg als
Superintendent fungierte, ist in der Literatur umstritten,16 aber eher unwahrscheinlich, da in den ein-
schlägigen Texten, z.B. der Kirchenzuchtordnung von 1582,17 immer nur von einem oder dem Superinten-
denten die Rede ist. Von einer ersten Visitation erfahren wir erst aus dem Jahre 1569, also nach dem Tode
Graf Adolfs.18
Da Adolf ohne männlichen Erben gestorben war und auch sein Onkel Sebastian unverheiratet blieb,
legten Adolfs jüngere Brüder Hermann (1543-1588) und Heinrich (1539-1605) ihre geistlichen Ämter

8 Vgl. Dahlhoff, Geschichte, S. 17f.
9 Vgl. Römheld, 400 Jahre, S. 25.
10 Vgl. Sommerfeld, Schulen, S. 283.
11 Vgl. Hennes, Geschichte, S. 75, Sommerfeld, Schu-
len, S. 283.
12 In Sehling, EKO XVIII, S. 71-259.
13 In Sehling, EKO XIV, S. 113-220.
14 Zum Quellenvergleich der kurpfälzischen und der zwei-
brückischen Ordnung vgl. Sehling, EKO XVIII,
S. 28-30.
15 Michael Jakobinus, geb. ca, 1530 in Sachsen, stud. Wit-
tenberg und Marburg, 1558 Pfarrer in Korbach (Wald-
eck), 1562 Superintendent in Altenkirchen, dort gest.
1577. Vgl. Sinemus, Geschichte, S. 18; Hennes,
Geschichte, S. 80.

16 Von Jakob Fabri ist wenig mehr bekannt, als dass er von
1563 bis 1577 als Pfarrer in Altstadt amtierte. Vgl. Röm-
held, 400 Jahre, S. 30. Dagegen: Hennes, Geschichte,
S. 91. Gegen die Vermutung eines zweiten Superinten-
denten spricht, dass Fabri nicht Mitglied des Konsisto-
riums war, vgl. Hennes, Geschichte, S. 84.
17 Text Nr. 8.
18 Das Konzept des Anschreibens vom 14.9.1569, dass den
Pfarrern die Visitation ankündigt, findet sich in HStA
Wiesbaden, 340-1593p fol. 256. Die Visitationsproto-
kolle sind von 1569 bis zum Ende des 17. Jhs. durchgän-
gig erhalten (HStA Wiesbaden 340-1605a und 1605b),
vgl. Hennes, Geschichte, S. 84.

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