Einleitung
nieder und traten in die Regierung der Herrschaft ein.19 Nach Sebastians Tod 1573 gründeten sie zur
besseren Koordination der kirchlichen Belange ein Konsistorium, dem unter dem Vorsitz des Altenkirchener
Superintendenten Jakobinus bis zu drei weitere Pfarrer und zwei weltliche Räte angehörten.20
Dieses Gremium wandte sich zunächst der Amts- und Lebensführung der Pfarrerschaft zu, wie das
(unvollständig erhaltene) Protokoll der Sitzung vom 15. Januar 1573 ausweist.21 Aber auch die Lehre und
Bildung der Pfarrer scheint fragwürdig gewesen zu sein, so dass neben einer weiteren Visitation auch ein
gesondertes Examen für alle Pfarrer vorgeschlagen wird. Das scheint auch tatsächlich durchgeführt worden
zu sein, denn eine Woche später ergeht ein entsprechendes Dekret Graf Hermanns.22
2. Protokoll des Konsistoriums vom 15. Januar 1573 (Text S. 334)
3. Mandat zur Anordnung des Pfarrerexamens 23. Januar 1573 (Text S. 336)
Ebenfalls auf die Beratungen dieses Gremiums geht dann offenbar die erste Kirchenordnung der Grafschaft
zurück.
4. Kirchenordnung 1574 (Text S. 337)
Diese Ordnung ist nur in einer Abschrift aus dem Jahre 1582 erhalten, die mit dem Vermerk sum Jacobi
Weidlichi anno 1582 bezeichnet ist. Lic. iur. Jakob Weidlich war seit 1577 gräflicher Rat23 und gebrauchte
diese Abschrift wohl als Handexemplar, weswegen die eigentliche Ordnung mit drei im November 1581
erlassenen Mandaten fortgesetzt wird; das Manuskript schließt mit einem gemeinsamen Register für diese
vier Texte.
Die nur von einer späteren Hand in den Text eingetragene Datierung publicirt anno 1574. wird allerdings
auch durch die Kirchenzuchtordnung von 1582 bestätigt. Dort heißt es nämlich: Zum dritten ist auch anno
1574 im januario ein gute nutzliche unndt wolbedachte kirchenordnung von unserm gnedigen graven unndt hern
außgegangen unndt publiciert worden, die nicht zu verbeßeren, aber, wie sichs ansehen lest, vast in vergeß gestellet
worden.
Ein weiteres Konsistorialprotokoll ist aus dem Jahre 1575 erhalten:
5. Protokoll des Konsistoriums vom 20. Januar 1575 (Text S. 353)
Der Textbefund ist schwierig, nicht nur wegen des starken Dialektes und der schlechten Handschrift des
Schreibers des Haupttextes, sondern auch wegen der verwirrenden Zusammensetzung des Aktes. Er beginnt
auf fol. 33r mit einer 15-Punkte-Liste, die in kurzer Form eine Anzahl von typischen reformatorischen
Ordnungsfragen behandelt. Auf fol. 34r beginnt dann, in einer anderen Handschrift, ein ausführliches
Gebet, das in allen Gemeinden gebraucht werden soll. Dieses Gebet war schon im Protokoll von 1573
angekündigt worden. Nach zwei Seiten beginnt dann in derselben zweiten Handschrift das eigentliche
Protokoll vom 20. Januar 1575, das auf fol. 37v endet. Nach einem Absatz folgen dann in der ersten
Handschrift vier Zeilen, die vielleicht den ehemaligen Umschlagtext zur 15-Punkte-Liste darstellen. Das
19 Vgl. Dahlhoff, Geschichte, S. 18-20. Und zwar
zunächst der jüngere Hermann allein, während Heinrich
erst nach dem Tode ihrer beider Onkel Sebastian dessen
Landesteil übernimmt, vgl. Hennes, Geschichte, S. 85f.
20 Vgl. Hennes, Geschichte, S. 84. 1582 wurden zu den
Beratungen über die Kirchenzuchtordnung sogar sechs
Pfarrer hinzugezogen!
21 HStA Wiesbaden 340-1605a fol. 172r-173v.
Vgl. Römheld, 400 Jahre, S. 30. Auch die folgenden
Visitationen und Synoden ergaben immer wieder Pro-
bleme, vor allem was die Bilderverehrung der Landbe-
völkerung anging, vgl. Hennes, Geschichte, S. 85f., 93f.
1591 auch als Amtmann von Altenkirchen belegt, gest.
nach 1604; vgl. Gensicke, Landesgeschichte, S. 524,
529.
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nieder und traten in die Regierung der Herrschaft ein.19 Nach Sebastians Tod 1573 gründeten sie zur
besseren Koordination der kirchlichen Belange ein Konsistorium, dem unter dem Vorsitz des Altenkirchener
Superintendenten Jakobinus bis zu drei weitere Pfarrer und zwei weltliche Räte angehörten.20
Dieses Gremium wandte sich zunächst der Amts- und Lebensführung der Pfarrerschaft zu, wie das
(unvollständig erhaltene) Protokoll der Sitzung vom 15. Januar 1573 ausweist.21 Aber auch die Lehre und
Bildung der Pfarrer scheint fragwürdig gewesen zu sein, so dass neben einer weiteren Visitation auch ein
gesondertes Examen für alle Pfarrer vorgeschlagen wird. Das scheint auch tatsächlich durchgeführt worden
zu sein, denn eine Woche später ergeht ein entsprechendes Dekret Graf Hermanns.22
2. Protokoll des Konsistoriums vom 15. Januar 1573 (Text S. 334)
3. Mandat zur Anordnung des Pfarrerexamens 23. Januar 1573 (Text S. 336)
Ebenfalls auf die Beratungen dieses Gremiums geht dann offenbar die erste Kirchenordnung der Grafschaft
zurück.
4. Kirchenordnung 1574 (Text S. 337)
Diese Ordnung ist nur in einer Abschrift aus dem Jahre 1582 erhalten, die mit dem Vermerk sum Jacobi
Weidlichi anno 1582 bezeichnet ist. Lic. iur. Jakob Weidlich war seit 1577 gräflicher Rat23 und gebrauchte
diese Abschrift wohl als Handexemplar, weswegen die eigentliche Ordnung mit drei im November 1581
erlassenen Mandaten fortgesetzt wird; das Manuskript schließt mit einem gemeinsamen Register für diese
vier Texte.
Die nur von einer späteren Hand in den Text eingetragene Datierung publicirt anno 1574. wird allerdings
auch durch die Kirchenzuchtordnung von 1582 bestätigt. Dort heißt es nämlich: Zum dritten ist auch anno
1574 im januario ein gute nutzliche unndt wolbedachte kirchenordnung von unserm gnedigen graven unndt hern
außgegangen unndt publiciert worden, die nicht zu verbeßeren, aber, wie sichs ansehen lest, vast in vergeß gestellet
worden.
Ein weiteres Konsistorialprotokoll ist aus dem Jahre 1575 erhalten:
5. Protokoll des Konsistoriums vom 20. Januar 1575 (Text S. 353)
Der Textbefund ist schwierig, nicht nur wegen des starken Dialektes und der schlechten Handschrift des
Schreibers des Haupttextes, sondern auch wegen der verwirrenden Zusammensetzung des Aktes. Er beginnt
auf fol. 33r mit einer 15-Punkte-Liste, die in kurzer Form eine Anzahl von typischen reformatorischen
Ordnungsfragen behandelt. Auf fol. 34r beginnt dann, in einer anderen Handschrift, ein ausführliches
Gebet, das in allen Gemeinden gebraucht werden soll. Dieses Gebet war schon im Protokoll von 1573
angekündigt worden. Nach zwei Seiten beginnt dann in derselben zweiten Handschrift das eigentliche
Protokoll vom 20. Januar 1575, das auf fol. 37v endet. Nach einem Absatz folgen dann in der ersten
Handschrift vier Zeilen, die vielleicht den ehemaligen Umschlagtext zur 15-Punkte-Liste darstellen. Das
19 Vgl. Dahlhoff, Geschichte, S. 18-20. Und zwar
zunächst der jüngere Hermann allein, während Heinrich
erst nach dem Tode ihrer beider Onkel Sebastian dessen
Landesteil übernimmt, vgl. Hennes, Geschichte, S. 85f.
20 Vgl. Hennes, Geschichte, S. 84. 1582 wurden zu den
Beratungen über die Kirchenzuchtordnung sogar sechs
Pfarrer hinzugezogen!
21 HStA Wiesbaden 340-1605a fol. 172r-173v.
Vgl. Römheld, 400 Jahre, S. 30. Auch die folgenden
Visitationen und Synoden ergaben immer wieder Pro-
bleme, vor allem was die Bilderverehrung der Landbe-
völkerung anging, vgl. Hennes, Geschichte, S. 85f., 93f.
1591 auch als Amtmann von Altenkirchen belegt, gest.
nach 1604; vgl. Gensicke, Landesgeschichte, S. 524,
529.
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