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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0348
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Sayn

Datum ist eindeutig mit anno etc. 25, den 28. Januarii zu lesen, aber weder 1525 noch 1625 kommen als Jahr
der Textentstehung in Frage,24 womit eigentlich nur ein Schreibfehler als Erklärung übrig bleibt.25
Nachdem Superintendent Jakobinus 1577 und sein Nachfolger Johann Georg Weigelius26 schon 1578
gestorben waren, wurde der Altstadter Pfarrer Mag. Wilhelm Sarcerius27 Superintendent. Unter seinem
Vorsitz wurden sowohl 1581 die drei Ergänzungsmandate zur Kirchenordnung 1574 als auch im folgenden
Jahr eine weitere Kirchenzuchtordnung erarbeitet. Zu diesem Zweck wurde wieder das informelle Konsisto-
rium einberufen, dem diesmal offenbar neben den beiden weltlichen Räten sogar sechs Pfarrer angehörten.
6. Mandat zum Besuch der Gottesdienste 11. November 1581 (Text S. 357)
7. Mandat zur Einziehung der Kirchenzinsen 11. November 1581 (Text S. 359)
8. Sendschöffenordnung 22. November 1581 (Text S. 361)
9. Kirchenzuchtordnung 31. Januar 1582 (Text S. 362)
Diese Kirchenzuchtordnung besteht aus vier Teilen: Der eigentlichen Kirchenzuchtordnung und drei Anla-
gen, 1. eine Feiertagsordnung, die sowohl die Tage definiert, die als ganze und als halbe Feiertage gefeiert
werden sollen, als auch die katholischen Feiertage auflistet, von deren Feier die Bevölkerung abgehalten
werden soll; 2. ein ausführliches Fürbittengebet; 3. ein einzelnes Blatt, von anderer Hand geschrieben und
im Vergleich zum Vorigen eher an ein Konzept erinnernd, mit der Aufzählung einiger Missbräuche, die von
den Sendgerichten stärker als bisher beachtet und gerügt werden sollen, den Sendt- oder Rugh articul[n].
Diese Ordnung regelt dann auch erstmals formal die Besetzung und die Tagungen des Konsistoriums,
dem zukünftig neben dem Superintendenten zwei weltliche Räte und zwei Pfarrer angehören sollen.
Ebenfalls aus dem Jahr 1582 sind Dokumente erhalten, die offensichtlich durch das Konsistorium bera-
ten worden waren:

10. Mandat zur Aufsicht über die kirchlichen Gebäude 6. Mai 1582 (Text S. 376)
11. Protokoll des Konsistoriums 6. und 7. August 1582 (Text S. 377)
Dieser Tagung des Konsistoriums ging am Tag zuvor, am 6. August, ein Pfarrkonvent voraus, in dem die
Pfarrer sich über einzelne Fragen und Beschwerden berieten und z.T. auch schon für Einzelfälle Beschlüsse
fassten. Diese Einzelbesehlüsse werden hier nicht abgedruckt, sondern nur die am folgenden Tag vom Kon-
sistorium beratenen Beschlüsse allgemeinerer Natur; den Beschluss über die Pfarrrwitwenversorgung über-
nahm das Konsistorium wörtlich vom Pfarrkonvent und hängte ihn als letzten Punkt an das Protokoll

24 1525 war die Grafschaft noch fest katholisch, 1625 dage-
gen bestanden schon reformierte und lutherische
Gemeinden nebeneinander, so dass derartige Anweisun-
gen undenkbar waren.
25 Wie Römheld auf die Datierung 1582 (vgl. Römheld,
400 Jahre, S. 29) und Hennes auf das Jahr 1573 (vgl.
Hennes, Geschichte, S. 85) kommt, erklären sie beide
nicht.
26 Mag. Johann Georg Weigel(ius), geb. 1549 in Nürnberg,
stud. 1568 Wittenberg, 1573 Pfarrer in Siegen, 1575
Superintendent in Soest, 1578 in Altenkirchen, dort gest.

1578, vgl. Sinemus, Geschichte, S. 27-30; Hennes,
Geschichte, S. 91.
27 Mag. Wilhelm Sarcerius (nicht „Sannerius“, wie Sine-
mus, Geschichte, S. 30, und Hofmann, Pfarreien, S. 34,
schreiben), geb. ca. 1535 in Neuhütten (Dill), stud. Wit-
tenberg und Marburg, evt. schon seit 1561 Pfarrer in
Sayn, 1577 Pfarrer in Altstadt, 1578 Superintendent in
Hachenburg, nach 1588 nicht mehr belegt.
28 HStA Wiesbaden 340-1605 fol, 115-117. Vgl. Hennes,
Geschichte, S. 93f.

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