Sayn
Eine andere Quelle der Saynischen Kirchenordnung waren offensichtlich die zweibrückischen General-
artikel des bedeutenden Zweibrücker Kanzlers Dr. iur. Ulrich Sitzinger aus dem Jahre 1560, die ebenfalls an
einigen Stellen wörtlich nachweisbar sind.33
Zur Verfasserfrage kann über das hinaus, was im Konsitorialprotokoll vom 7. August 1582 dargelegt
wird, nichts ausgesagt werden.
3. Die Einführung des reformierten Bekenntnisses 1605
Graf Heinrich besaß, wie seine Vorgänger, ebenfalls keinen erbberechtigten männlichen Nachkommen, wes-
wegen er in seinem Testament verfügte, dass die Grafschaft nach seinem Tode gemäß der 1565 mit der
Engelbertlinie geschlossenen Erbverbrüderung34 an die nächste Verwandte, die einzige Tochter seines Bru-
ders Hermann, Anna Elisabeth, fallen sollte, die mit einem entfernten Vetter, Graf Wilhelm III. von
Sayn-Wittgenstein,35 verheiratet war. Da Heinrich in seinen letzten Lebensjahren wegen großer Geldnot
dazu überging, immer mehr Anteile der Grafschaft zu verpfänden oder zu verkaufen, erwirkte Wilhelm
1602, dass die Grafschaft unter kurpfälzische Sequesterverwaltung gestellt wurde.36
Sowohl die Kurpfalz, die Lehnsansprüche auf Sayn erhob, als auch Graf Wilhelm gehörten dem refor-
mierten Bekenntnis an, womit sich zwangsläufig ergab, dass nach dem offiziellen Regierungswechsel37 das
reformierte Bekenntnis nach der kurpfälzischen Kirchenordnung von 1563 eingeführt wurde. Dies geschah
durch Erlass zweier Mandate vom 9. Oktober 1605 (Einführung des reformierten Bekenntnisses) und vom
21. Mai 1606 (Einführung des Heidelberger Katechismus). Beide Mandate werden von Dahlhoff 1874
erwähnt, sind aber im Wortlaut unbekannt.38
In doppelter Abschrift hat sich dagegen erhalten:
14. Sendschöffenordnung 1606 (Text S. 449)
Beide Textversionen stammen aus dem späteren 17. Jahrhundert: Text A aus der Zeit zwischen 1640 und
1658, Text B von 1665. Aus diesem Grund werden die z.T. umfangreichen Erweiterungen, die Text B
gegenüber A hat, nicht mehr nachgewiesen. Interessant ist auf jeden Fall der Titel, der das Jahr 1606 als
33 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 277-295.
34 Vgl. Gensicke, Landesgeschichte, S. 339.
35 Vgl. Dahlhoff, Geschichte, S. 7f. Wilhelm von Sayn-
Wittgenstein war 1569 geboren worden und hatte 1577
Caspar Olevian zum Erzieher erhalten, der nach der
Rückkehr der Kurpfalz zum lutherischen Bekenntnis
1576 Heidelberg mit Wilhelms Vater, dem bei der Relu-
theranisierung ebenfalls entlassenen Großhofmeister
Ludwig von Sayn-Wittgenstein, verlassen hatte und
Hofprediger in der Wittgensteinischen Residenz Berle-
burg geworden war.
36 Dabei kam ihm die zweifelhafte Reichsunmittelbarkeit
der Grafschaft Sayn gelegen, die schon 1594 seinen
Vater, Ludwig von Sayn-Wittgenstein, dazu bewogen
hatte, von der Kurpfalz vorsorglich eine Belehnung der
Grafschaft zu erbitten, vgl. Dahlhoff, Geschichte,
S. 20. Gensicke, Landesgeschichte, S. 340f.
37 Dies geschah dergestalt, dass Graf Wilhelm 1603 von
Graf Heinrich als Mitregent eingesetzt wurde, 1605
übergab er ihm die Regierung vollständig; Graf Heinrich
starb 1606. Graf Wilhelm teilte die nun wiedervereinigte
Gesamtgrafschaft mit seinen zwei Brüdern, so dass drei
neue saynische Linien begründet wurden: die Linie Sayn-
Wittgenstein-Sayn, die die Grafschaft Sayn erhielt (Graf
Wilhelm), und die beiden Linien Sayn-Wittgenstein-
Berleburg und Say-Wittgenstein-Hohenstein, die die
Wittgensteiner Besitzungen untereinander teilten; vgl.
Dahlhoff, Geschichte, S. 19-24; Köbler, Lexikon,
S.564-566.
38 Dahlhoff, Geschichte, S. 63f. Die Recherche in den
einschlägigen Archiven (Koblenz, Wiesbaden, Berle-
burg, Sayn) blieb ergebnislos.
330
Eine andere Quelle der Saynischen Kirchenordnung waren offensichtlich die zweibrückischen General-
artikel des bedeutenden Zweibrücker Kanzlers Dr. iur. Ulrich Sitzinger aus dem Jahre 1560, die ebenfalls an
einigen Stellen wörtlich nachweisbar sind.33
Zur Verfasserfrage kann über das hinaus, was im Konsitorialprotokoll vom 7. August 1582 dargelegt
wird, nichts ausgesagt werden.
3. Die Einführung des reformierten Bekenntnisses 1605
Graf Heinrich besaß, wie seine Vorgänger, ebenfalls keinen erbberechtigten männlichen Nachkommen, wes-
wegen er in seinem Testament verfügte, dass die Grafschaft nach seinem Tode gemäß der 1565 mit der
Engelbertlinie geschlossenen Erbverbrüderung34 an die nächste Verwandte, die einzige Tochter seines Bru-
ders Hermann, Anna Elisabeth, fallen sollte, die mit einem entfernten Vetter, Graf Wilhelm III. von
Sayn-Wittgenstein,35 verheiratet war. Da Heinrich in seinen letzten Lebensjahren wegen großer Geldnot
dazu überging, immer mehr Anteile der Grafschaft zu verpfänden oder zu verkaufen, erwirkte Wilhelm
1602, dass die Grafschaft unter kurpfälzische Sequesterverwaltung gestellt wurde.36
Sowohl die Kurpfalz, die Lehnsansprüche auf Sayn erhob, als auch Graf Wilhelm gehörten dem refor-
mierten Bekenntnis an, womit sich zwangsläufig ergab, dass nach dem offiziellen Regierungswechsel37 das
reformierte Bekenntnis nach der kurpfälzischen Kirchenordnung von 1563 eingeführt wurde. Dies geschah
durch Erlass zweier Mandate vom 9. Oktober 1605 (Einführung des reformierten Bekenntnisses) und vom
21. Mai 1606 (Einführung des Heidelberger Katechismus). Beide Mandate werden von Dahlhoff 1874
erwähnt, sind aber im Wortlaut unbekannt.38
In doppelter Abschrift hat sich dagegen erhalten:
14. Sendschöffenordnung 1606 (Text S. 449)
Beide Textversionen stammen aus dem späteren 17. Jahrhundert: Text A aus der Zeit zwischen 1640 und
1658, Text B von 1665. Aus diesem Grund werden die z.T. umfangreichen Erweiterungen, die Text B
gegenüber A hat, nicht mehr nachgewiesen. Interessant ist auf jeden Fall der Titel, der das Jahr 1606 als
33 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 277-295.
34 Vgl. Gensicke, Landesgeschichte, S. 339.
35 Vgl. Dahlhoff, Geschichte, S. 7f. Wilhelm von Sayn-
Wittgenstein war 1569 geboren worden und hatte 1577
Caspar Olevian zum Erzieher erhalten, der nach der
Rückkehr der Kurpfalz zum lutherischen Bekenntnis
1576 Heidelberg mit Wilhelms Vater, dem bei der Relu-
theranisierung ebenfalls entlassenen Großhofmeister
Ludwig von Sayn-Wittgenstein, verlassen hatte und
Hofprediger in der Wittgensteinischen Residenz Berle-
burg geworden war.
36 Dabei kam ihm die zweifelhafte Reichsunmittelbarkeit
der Grafschaft Sayn gelegen, die schon 1594 seinen
Vater, Ludwig von Sayn-Wittgenstein, dazu bewogen
hatte, von der Kurpfalz vorsorglich eine Belehnung der
Grafschaft zu erbitten, vgl. Dahlhoff, Geschichte,
S. 20. Gensicke, Landesgeschichte, S. 340f.
37 Dies geschah dergestalt, dass Graf Wilhelm 1603 von
Graf Heinrich als Mitregent eingesetzt wurde, 1605
übergab er ihm die Regierung vollständig; Graf Heinrich
starb 1606. Graf Wilhelm teilte die nun wiedervereinigte
Gesamtgrafschaft mit seinen zwei Brüdern, so dass drei
neue saynische Linien begründet wurden: die Linie Sayn-
Wittgenstein-Sayn, die die Grafschaft Sayn erhielt (Graf
Wilhelm), und die beiden Linien Sayn-Wittgenstein-
Berleburg und Say-Wittgenstein-Hohenstein, die die
Wittgensteiner Besitzungen untereinander teilten; vgl.
Dahlhoff, Geschichte, S. 19-24; Köbler, Lexikon,
S.564-566.
38 Dahlhoff, Geschichte, S. 63f. Die Recherche in den
einschlägigen Archiven (Koblenz, Wiesbaden, Berle-
burg, Sayn) blieb ergebnislos.
330