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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0434
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Sayn

ten die Absolution mit zutheilen wirdt zu befehlen
wissen. |120|
Da aber die Excommunicirte Person keine Besse-
rung erzeigt und also in tödtliche Kranckheit fiel,
soll der Pfarrherr abermals Fleiß vorwenden, daß sie
ihre Sünde erkenne und deroselbigen von wegen deß
Verdiensts Jesu Christi ledig gesprochen zu werden
begere, auch Besserung ihres Lebens verspreche. Da
nun durch Gottes Gnad solches erlangt, soll sie der
Pfarrherr mit der Absolution und auff ihr begeren
mit dem Abendtmal Christi trösten und versehen.
Im Fall aber, da die Excommunicirte Person ohne
Besserung auß diesem Leben abschiede, so soll das
Pfarrvolck nicht bey derselbigen Begrabniß seyn,
sondern sie ohne gebürliche Christliche Ceremonien
ausserhalb deß Kirchhoffs als ein abgeschieden
Glied der Kirchen vergraben lassen.
Da sichs auch begeben und zutragen würde, daß
offentliche Ubelthätern, welche das Leben ver-
wirckt, Gnade erzeigt und das Leben solte gefristet
werden oder würden solche Ubelthäter, wie auch
sonst andere gemeine Sünder als Hurer, Vollsäuffer
und dergleichen, mit Gelt und Thurn Straffen ange-
grieffen, So soll doch der Kirchen an ihrer Gewalt
hiemit nichts benommen, sondern außdrücklich vor-
behalten seyn. |121|
Wollen und befehlen demnach, daß alle diejenigen,
so mit offentlichen Lastern, als Abgötterey, Gottes
Lästerung, Vollsauffen, Ehebruch, Hurerey und an-
dern abschewlichen Sünden befleckt und umb sol-
cher ihrer Ubertrettung willen allein mit Gelt- oder
Thurn straffen von uns sein begnadet worden, sich
unwegerlich innerhalb Monatsfrist als ein
Gotteslästerer, Götzendiener und Ehebrecher drey
Sontag unter dem Predigstuel und nach gehaltener
Predigt für den Altar bey Vermeydung unserer
höchsten Straff und Ungnade stellen und wegen deß
gegebenen Ergerniß die Absolution für dem Altar
offentlichen bitten unnd sich mit der Gemein Chris-
ti widerumb versühnen sollen. Mit welchen dann die
Kirchendiener auff vorgehenden unsers Consistorii

Befelch und Erkäntniß bescheidentlich werden zu
procediren wissen, damit offentlichen Ergernissen
gesteuwret unnd die Sünder zur Besserung möchten
gebracht werden.
Weil sichs auch offtermals zutregt, daß etliche Per-
sonen, so noch zur Zeit der Papisten Aberglauben in
vielen Stücken zugethan, wann sie zur Gevatter-
schafft gebetten, daß sie bey der heyligen Tauff ab-
getrieben werden, dadurch sie so viel mehr |122| wi-
der die reine Lehr deß Evangelii verbittert, so dar-
gegen, wann sie zugelassen, vermittelst der Wir-
ckung deß heyligen Geistes nicht allein ihrer selbst,
sondern auch anderer mehr Verführten Bekehrung
darauß erfolget, Demnach dann die Verordnung der
Gevattern nicht ein Göttlicher Befelch, sondern auß
guten und erheblichen Ursachen von Menschen ver-
ordnet, Sollen die Kirchendiener in solchem Fall
vernünfftig und vorsichtig handeln und nicht bald
jemandt, der nicht ein offentlicher Lästerer Gottes
und seines heyligen Worts, da er sich gleich in einem
oder mehr Artickeln noch zur Zeit nicht finden
köndte, von der heyligen Tauff abhalten, sondern
sich Christi Spruch erinnern, der da sagt: Wer mit
uns ist, der ist nicht wider uns,130 auffs erstemal sich
an dem begnügen lassen, daß solche Person durch
ihre Gegenwart mit der That unsere heylige Tauff
für Christlich und recht erkennet. Da dargegen kei-
nem unserer Religion verwandten zurahten, daß er
bey einer Papistischen Tauff stehn und hiermit ihre
Papistische Grewel, so sie bey der Heyligen Tauff
treiben, bestättigen soll. Gleichwol aber darneben
nicht unterlassen, solche Personen ihres Irrthumbs
halben mit aller Sanfftmut vorzunemmen, zu be-
richten |123| und darfür zu warnen und abzumahnen
und also die gradus der Vermahnung halten.
Da aber eine Inländische Papistische Stiffts Person,
so sich bey Unserer Kirchen sonst nicht findet, zu
Gevattern gebetten, Soll es mit derselben wie auch
mit den andern hievor gemeldten Personen gehalten
werden, daß sie nicht so bald ohne vorgehende or-
dentliche Christliche Vermahnungen von der Tauff

130 Mk 9,40.

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