Sayn
Einer habe nicht seines Weibs Tochter Tochter.
Eine habe nicht ihres Mannes Tochtersohn.
Einer habe nicht seines Weibsschwester.
Eine hab nit ihres Mannes Bruder.
Einer habe nit seine Tochter.
Eine habe nit iren Sohn.
Eine habe nicht iren Grosvatter.
Einer habe nit seine Grosmutter.
Einer habe nit seines Bruders Tochter.
Eine habe nit ihres Bruders Sohn.
Einer habe nit seiner Schwester Tochter.
Eine hab nicht ihrer Schwester Sohn. |153|
Einer habe nicht seines Weibes Brudertochter Noch
seines Weibs Schwestertochter.
Eine habe nit ires Manns Bruder Sohn Noch ihres
Manns Schwester Sohn.
Einer hab nit seines Weibs Mutter oder Schwiger.
Eine habe nit ires Manns Vatter oder Schwiger.
Eine habe nit ihren Stiffvatter.
Einer hab nit seines Vattern Weib oder Stiffmutter.
Einer hab nit seines Großvatters Weib.
Eine hab nit irer Großmutter Mann.
Es sol auch keiner seines verstorbenen Stiffsohns
nachgelassene Wittfraw nemmen, dann in Key-
serlichen Rechten wirdt diese Vermischung auch
verbotten, ff. de ritu nuptiarum,180 1. Uxo-
rem.181
Was sonsten ausserhalb den jetzt erzehlten Fällen
andere mehr Gradus der Blutfreundtschafft und
Schwagerschafft betrifft, als das zwischen zweyer
Bruder- oder Schwesterkinder ein Ehe sein könne,
weil solches in Göttlichen Rechten nicht verbotten,
wirt doch derselbige gradus in gemeinen Landrech-
ten umb Zucht und Erbarkeit willen nit nachgeben.
Im dritten Glied aber, so wol Blutfreundtschafft als
Schwägerschafft, als zwischen Bruder unnd Schwes-
ter Kindeskindern gleicher Linien, soll die |154| Ehe
in Unsern Graff- und Herrschafften ohne besonder
erhebliche, darzu bewegende Ursachen niemandt zu-
gelassen, forthers aber in weitern gradibus mennig-
lich unverbotten seyn.
180 De ritu nuptiarum: ClCiv D 23,2.
181 l[ex] uxorem: ClCiv D 24,1 u. C 5,16.
Von Breutgam und Braut, die sich mit einander ver-
lobt und doch das eine verstirbt, ehe das Beylager
gehalten wirt:
Der Sohn soll nicht nemmen seiner Braut Mut-
ter.
Er soll nit nemmen seines Vatters Braut oder
Vertrauwete, welche seine Stieffmutter solt worden
seyn.
Er soll auch nit nemmen seiner Braut Schwester.
Also ist auch von der Tochter zu sagen:
Die Tochter soll nicht nemmen ihrer Mutter
Breutgam oder Vertrauweten, welcher ir Stieffvat-
ter solte worden seyn.
Item, sie soll nicht nemmen ihres Breutgams
Vatter, das ist der, mit welches Sohn sie sich zuvor
Ehelichen versprochen und doch nicht im Beylager
gehalten.
Sie soll auch nicht nemmen ihres Breutgams
Bruder. |155|
Der Vatter soll nicht nemmen seines Sohns ver-
lobte Braut.
Die Mutter soll nicht nemmen ihrer Tochter ver-
lobten Breutgam.
Dieweil auch Mann und Weib ein Leib und ein
Fleisch durch die Ehe werden,182 soll ein jeglichs
Theil sich von deß andern Blutfreunden enthalten.
Es werden aber nicht allein Blutfreunde genannt,
welche von gantzer Geburt als von einem Vatter
und von einer Mutter, sondern auch welche von hal-
ber Geburt als von dieser einen, Ja, auch welche et-
wan ausserhalb der Ehe gezeuget und deß Geblüts
halben durch das natürliche Recht miteinander ver-
wandt seyn, unter welchen Personen keine Ehever-
bindung noch Vermischung geschehen soll, wie dann
Levit. 18183 verbotten wirdt. Und wer dieser Perso-
nen eine, so ihm mit Blut verwandt und verbotten,
berühret, der hat eine Blutschande begangen.
Wo jemandt mehrers Berichts benötiget were,
der soll sich deß zuvor bey Unserem Consistorio er-
holen und, ehe solches geschehen, zu keiner Eheli-
chen Verpflichtung schreiten.
182 Gen 2,24.
183 Lev 18,6-18.
424
Einer habe nicht seines Weibs Tochter Tochter.
Eine habe nicht ihres Mannes Tochtersohn.
Einer habe nicht seines Weibsschwester.
Eine hab nit ihres Mannes Bruder.
Einer habe nit seine Tochter.
Eine habe nit iren Sohn.
Eine habe nicht iren Grosvatter.
Einer habe nit seine Grosmutter.
Einer habe nit seines Bruders Tochter.
Eine habe nit ihres Bruders Sohn.
Einer habe nit seiner Schwester Tochter.
Eine hab nicht ihrer Schwester Sohn. |153|
Einer habe nicht seines Weibes Brudertochter Noch
seines Weibs Schwestertochter.
Eine habe nit ires Manns Bruder Sohn Noch ihres
Manns Schwester Sohn.
Einer hab nit seines Weibs Mutter oder Schwiger.
Eine habe nit ires Manns Vatter oder Schwiger.
Eine habe nit ihren Stiffvatter.
Einer hab nit seines Vattern Weib oder Stiffmutter.
Einer hab nit seines Großvatters Weib.
Eine hab nit irer Großmutter Mann.
Es sol auch keiner seines verstorbenen Stiffsohns
nachgelassene Wittfraw nemmen, dann in Key-
serlichen Rechten wirdt diese Vermischung auch
verbotten, ff. de ritu nuptiarum,180 1. Uxo-
rem.181
Was sonsten ausserhalb den jetzt erzehlten Fällen
andere mehr Gradus der Blutfreundtschafft und
Schwagerschafft betrifft, als das zwischen zweyer
Bruder- oder Schwesterkinder ein Ehe sein könne,
weil solches in Göttlichen Rechten nicht verbotten,
wirt doch derselbige gradus in gemeinen Landrech-
ten umb Zucht und Erbarkeit willen nit nachgeben.
Im dritten Glied aber, so wol Blutfreundtschafft als
Schwägerschafft, als zwischen Bruder unnd Schwes-
ter Kindeskindern gleicher Linien, soll die |154| Ehe
in Unsern Graff- und Herrschafften ohne besonder
erhebliche, darzu bewegende Ursachen niemandt zu-
gelassen, forthers aber in weitern gradibus mennig-
lich unverbotten seyn.
180 De ritu nuptiarum: ClCiv D 23,2.
181 l[ex] uxorem: ClCiv D 24,1 u. C 5,16.
Von Breutgam und Braut, die sich mit einander ver-
lobt und doch das eine verstirbt, ehe das Beylager
gehalten wirt:
Der Sohn soll nicht nemmen seiner Braut Mut-
ter.
Er soll nit nemmen seines Vatters Braut oder
Vertrauwete, welche seine Stieffmutter solt worden
seyn.
Er soll auch nit nemmen seiner Braut Schwester.
Also ist auch von der Tochter zu sagen:
Die Tochter soll nicht nemmen ihrer Mutter
Breutgam oder Vertrauweten, welcher ir Stieffvat-
ter solte worden seyn.
Item, sie soll nicht nemmen ihres Breutgams
Vatter, das ist der, mit welches Sohn sie sich zuvor
Ehelichen versprochen und doch nicht im Beylager
gehalten.
Sie soll auch nicht nemmen ihres Breutgams
Bruder. |155|
Der Vatter soll nicht nemmen seines Sohns ver-
lobte Braut.
Die Mutter soll nicht nemmen ihrer Tochter ver-
lobten Breutgam.
Dieweil auch Mann und Weib ein Leib und ein
Fleisch durch die Ehe werden,182 soll ein jeglichs
Theil sich von deß andern Blutfreunden enthalten.
Es werden aber nicht allein Blutfreunde genannt,
welche von gantzer Geburt als von einem Vatter
und von einer Mutter, sondern auch welche von hal-
ber Geburt als von dieser einen, Ja, auch welche et-
wan ausserhalb der Ehe gezeuget und deß Geblüts
halben durch das natürliche Recht miteinander ver-
wandt seyn, unter welchen Personen keine Ehever-
bindung noch Vermischung geschehen soll, wie dann
Levit. 18183 verbotten wirdt. Und wer dieser Perso-
nen eine, so ihm mit Blut verwandt und verbotten,
berühret, der hat eine Blutschande begangen.
Wo jemandt mehrers Berichts benötiget were,
der soll sich deß zuvor bey Unserem Consistorio er-
holen und, ehe solches geschehen, zu keiner Eheli-
chen Verpflichtung schreiten.
182 Gen 2,24.
183 Lev 18,6-18.
424