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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0454
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Sayn

Zuhörer, in der Predigt Göttliches Worts irre ge-
macht oder gehindert werden möchten. |185|
Auch bey unserer Straff ernstlich verbieten, daß
niemand ausserhalb eusserster Noht auß der Kir-
chen lauffe, biß die Predigt vollendet und das Ge-
meine Gebett sampt der Benediction gesprochen
werde.
Deßgleichen sollen auch unsere Beampten, Vögt,
Schuldtheissen, Richter, Geschworne und Gerichts
Personen niemand gestatten, unter der Predigt auff
dem Kirchhoff zu stehen, daselbst oder anderswo
spatziren oder an Fest- und Sonntagen vor und nach
Mittage die Predigt Gottes Worts mutwillig und
vorsetzlich mit iren Weib und Kindern verseumen.
So offt nun einer befunden, daß er solches ubertret-
ten und sich zuvor bey dem Pfarrherren oder Un-
sern Beampten jedes Orts ihrer vorhabenden, noht-
wendigen Geschäfft halber nicht entschuldiget, soll
er in den Allmosen Kasten eine Straff erlegen und
die Beampten sollen die Gerichts Knecht mit Fleiß
anhalten, daß sie neben dem Pfarrherrn und Senio-
ribus auff die Leut, welche die Predigten besuchen
oder nicht, gute Achtung haben und die verwirckte
Straffen einbringen.
Damit auch die Gerichts Diener hierinnen desto
fleissiger und williger seyn, so mögen sie denselbi-
|186| gen von solchen einkommenden Straffen etwas
verordnen.
Zu gleicher Straff sollen auch verbunden seyn,
die ihre Kinder und Haußgesinde nit zur Predigt
und Examen deß Catechismum schicken.
oEs sollen auch hiemit unsere Amptleut, Renthmeis-
ter, Schuldtheissen und Vögte ernstlich vermahnet
seyn, da nicht nötige, tringende Ursachen und Be-
felch von Uns oder sonst vorhanden seyn, daß sie die
Unterthanen an Feyertagen nit wollen mit Fronen,
Diensten und anderem beladen und von den Predig-
ten und Gottesdiensten abzihen und verhindern,
dieweil sonst andere Tag in der Wochen, darinnen

o-o Aus den Generalartikeln Zweibrücken 1560, Sehling,
EKO XVIII, S. 293f.

inen solche Dienste können aufferlegt und auß-
gerichtet werden.
Und Gottes ernstliches Gebott erfordert, daß der
Ruhe- und Feyertag geheyliget werde, also daß man
auch das Vihe am Feyertag soll ruhen lassen, viel-
mehr soll man den armen Bawersleuten, die man
sonst wol in der Wochen brauchen kan, den Feyer-
tag vergönnen, an welchem sie Gottes Wort hören
und Trost in irem Gewissen auß den Predigten
schepffen mögen.o
Es soll auch an Son- und Feyertagen jederman ver-
botten seyn, ausserhalb vorfallender Noht, welche
|187| er doch alle mal zuvor dem Pfarrherren und
Unsern Beampten anmelden soll, mit den Pferden
oder Hand zu arbeiten, sondern ernstlich vermahnet
seyn, dem Gottesdienst, damit der Feyertag gehey-
liget, abzuwartten und der anderen Arbeit müssig
zu gehen. Und da jemandt brüchig hierin befunden,
soll er uns wegen der Handtarbeit... alb., wegen der
Pferdt arbeit aber ... Groschen zur Straff ge-
ben.204
Dieweil auch durch die Kirchmessen und Jar-
märckt, welche auff die Sonn- und Feyertage fallen,
die Predigt Göttliches Worts mit Ergernuß ver-
seumpt wirdt, solchem zubegegnen und vorzukom-
men, sollen dieselbigen Kirchmessen und Jarmärckt
also angeordnet werden, daß vor oder unter der Pre-
digt keine Buden, sondern erst nach vollendeter
Predigt auffgethan werden, damit der Gottesdienst
umb der Krämerey willen nicht gehindert noch die
Leut von der Predigt Göttliches Worts abgehalten
werden.
Wie sich aber die Eingepfarrten bey der heyligen
Tauff, Beicht und Gebrauch der H. Sacramenten
verhalten sollen, ist zuvor jedes bey seinem Artickel
unterschiedlich angezeigt worden, darnach sich ein
jeglicher wisse zurichten. |188|

204 Die beiden Zahlen fehlen im Druck.

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