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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0466
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Sayn

erwehlet werden, die alles Einkommens und Auß-
gebens richtige Register halten und dasselbige auch
järlich für Unseren darzu verordneten Rähten und
Superintendenten verrechnen.
Sie sollen auch deß Pfarrherren Inventarium bey
sich haben und fleissig darauff sehen, daß von den
abziehenden Pfarrherren solches könne volkomlich
gelieffert und ersetzet werden, darauff er ihnen auch
seine Handschrifft und Bekändtniß geben und zu-
stellen soll etc.
Es sollen auch die Kirchenmeister nit allein trewlich
und vorsichtig mit den Kirchengütern und Einkom-
men handlen, sondern auch mit dem Einmahnen der
Schulden und retardaten sich fleissig und unver-
drossen erzeigen und nit schewen, ob sie deßhalben
jemandts Ungunst auff sich laden möchten. Dann
den Schuldigern selbst damit gedienet wirdt, so sie
järlich gemahnet und zur Bezahlung gedrungen wer-
den.
Wo in einer Fabricen so viel vorhanden und ube-
rig, das anderen Leuten umb Landtläufftigen gebür-
lichen Zinß damit kan gedienet werden, auch der
Kirchen Nutz zu schaffen möglich, sollen sie das mit
Vorwissen deß Pfarrherrs rechtmässig zuthun |224|
macht haben. Sie sollen auch gute acht haben auff
die hypothecirte Güter, daß dieselbige nicht von den
Schuldigern verkaufft, zertheilet oder andern für

mehr Summen eingesetzt und verpfendet werden,
auch sich nicht von denselbigen einmal eingesatzten
Gütern auff geringe und zuvor verpfendte Güter
oder aber auff ungewisse Bürgen weisen lassen.
Da etwas von Zinsen oder Gütern stecken bliebe,
sollen sie solches auff das forderlichst an gebreuch-
lichen Ortern suchen, daß die Zinß wider zeitlich
ganghafftig und die retardata ohn Abzug oder
Nachlassen entrichtet werden. Dann den Kirchen-
meistern oder Vorstehern gebüret nicht etwas, so
den Kirchen gehöret, nachzulassen denen, die es zu-
entrichten schuldig seyn, sondern sie seynd für Gott
schuldig und ires Ampts halber pflichtig, dasselbige
alles trewlich zu raht zu halten und da sie mildt und
gutwillig seyn wollen, sollen sie es von dem ihrigen
thun und nicht mit Abbruch deß gemeinen Kastens
ihre Gunst und Glimpff bey den Schuldigern suchen.
Es sollen auch hinforter die Kirchenmeister keine
liegende Güter, so der Kirchen zustendig, alienieren
oder Erblich verkäuffen ohne Raht und Vorwissen
|225| Unserer Rähte und Superintendenten. Da die-
selbigen alle einhelliglich auff die alienation schlies-
sen würden, als dann und nicht eh mögen sie die
Kirchengüter umb gewisse Bezahlung verkäuffen
und die Heuptsumma auff gewisse erbliche oder wi-
derkäuffliche järliche Nutzung anwenden.

Caput XXIII.
Von den Büchern, so in die Kirchen verordnet.v

Dieweil an etlichen Ortern die Pfarrherren arm und
also ihrer Unvermöglichkeit halben allerley Autho-
res und Bücher, so ihnen zu ihren Studiis nötig,
nicht zeugen können, dadurch nit allein viel unge-
räumptes Dings offtermals in den Predigten fürge-
bracht wirdt, sondern es werden auch stücksweise
andere neuwe Schrifften, so die Armen Pfarrherren
leichtlich käuffen, an statt nützlicher Schrifften ein-
ν Vgl. Generalartikel Zweibrücken 1560, Sehling, EKO
XVIII, S. 280f.
242 Erstmals gedruckt 1544, vgl. Aland, Hilfsbuch,
Nr. 272.

geführt. Auff daß derowegen solchem Unraht möch-
te vorkommen werden, als wollen Wir die gnä-l226|
dige Versehung thun, daß in eine jegliche Pfarrkir-
che die Teutsche Bibel Lutheri, fürnemlich aber sei-
ne Kirchen- und Haußpostillen,242 auch, wo die Kir-
chen an Renthen und Eynkommen vermöglich, alle
Opera Lutheri, darinn seine Lehr- und Streitschriff-
ten begrieffen,243 gekaufft und denselbigen sollen
243 Wohl die Wittenberger (erste Auflage 1553) oder die Je-
naer Ausgabe (erste Auflage 1558); vgl. WA 60,
S. 464-543.

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