Einleitung
also ist hiermit unser ernstlicher bevelch, das ihr neben ewern Sentscheffen uf negst dienstag, den 2. Januarii
anno etc. [15]88 umb 12 uhren alhie zu Wiedt erscheinet, welches ir inen, sentscheffen, hiermit gleichfals zu
bevelhen.
Daran beschicht unser zuverlesige meinung, datum Wiedt, den 30. Decembris anno etc. [15]87.
Mutatis mutandis an alle Kirchendiener der Graveschafft Wiedt.
Der Hinweis zu Beginn kann wohl so gedeutet werden, dass dies der erste Konvent seit dem Regierungs-
wechsel 1581 war.
2. Kirchenzuchtordnung 7. Oktober 1590 (Text S. 469)
Graf Hermann I. erließ für die sog. Untere Grafschaft 1590 eine kurze Kirchenzuchtordnung, deren Laster-
katalog auch als Dublette in einer undatierten Rugordnung erhalten ist. Neben kleineren Veränderungen ist
auffällig, dass die in der Kirchenzuchtordnung aufgeführten Geldstrafen fehlen.
Das fürstlich Wiedische Archiv ist im 19. Jahrhundert systematisch geordnet worden, die Akten aus
dem 16. Jahrhundert sind deswegen nicht in zeitlicher oder geographischer Ordnung zusammengefasst. Der
Bestand 64-3-14 enthält deshalb die Schriftstücke, die sich mit Fragen der Kirchenzucht befassen - neben
der Kirchenzuchtordnung (mit der Rugordnung) das Synodalprotokoll von 1593.
Dagegen enthält der Bestand 64-8-7 weitere Fragmente bzw. Ausschnitte aus Synodalprotokollen, die
sich mit Fragen der Pfarrwitwenversorgung befasssen. Sicherlich sind auf den Synoden auch andere Fragen
besprochen worden, die aber denjenigen, der die Exzerpte anordnete, für seine Belange offenbar nicht
interessierten.
Immerhin kann vermutet werden, dass die Pfarrkonvente seit 1588 wenn nicht in jährlichem Turnus, so
doch sehr regelmäßig gehalten worden sind, auch wenn nur aus zwei Jahren, 1592 und 1593, die Protokolle
vorhanden sind. Vom erstgenannten ist nur die letzte Seite erhalten, aber im Protokoll von 1602 wird
ausdrücklich auf jenes verwiesen. Und eine kaum leserliche Marginalie verweist dort auf den Konvent von
1591, von dem sich sonst keine Spuren finden. Außerdem wird auch in der Kirchen- und Polizeiordnung von
1616 auf den Konvent von 1602 und einen anderen von 1599 verwiesen.
3. Synodalbeschluss zur Pfarrwitwenversorgung 18. Januar 1592 (Text S. 473)
4. Synodalbeschlüsse 4. Januar 1593 (Text S. 474)
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also ist hiermit unser ernstlicher bevelch, das ihr neben ewern Sentscheffen uf negst dienstag, den 2. Januarii
anno etc. [15]88 umb 12 uhren alhie zu Wiedt erscheinet, welches ir inen, sentscheffen, hiermit gleichfals zu
bevelhen.
Daran beschicht unser zuverlesige meinung, datum Wiedt, den 30. Decembris anno etc. [15]87.
Mutatis mutandis an alle Kirchendiener der Graveschafft Wiedt.
Der Hinweis zu Beginn kann wohl so gedeutet werden, dass dies der erste Konvent seit dem Regierungs-
wechsel 1581 war.
2. Kirchenzuchtordnung 7. Oktober 1590 (Text S. 469)
Graf Hermann I. erließ für die sog. Untere Grafschaft 1590 eine kurze Kirchenzuchtordnung, deren Laster-
katalog auch als Dublette in einer undatierten Rugordnung erhalten ist. Neben kleineren Veränderungen ist
auffällig, dass die in der Kirchenzuchtordnung aufgeführten Geldstrafen fehlen.
Das fürstlich Wiedische Archiv ist im 19. Jahrhundert systematisch geordnet worden, die Akten aus
dem 16. Jahrhundert sind deswegen nicht in zeitlicher oder geographischer Ordnung zusammengefasst. Der
Bestand 64-3-14 enthält deshalb die Schriftstücke, die sich mit Fragen der Kirchenzucht befassen - neben
der Kirchenzuchtordnung (mit der Rugordnung) das Synodalprotokoll von 1593.
Dagegen enthält der Bestand 64-8-7 weitere Fragmente bzw. Ausschnitte aus Synodalprotokollen, die
sich mit Fragen der Pfarrwitwenversorgung befasssen. Sicherlich sind auf den Synoden auch andere Fragen
besprochen worden, die aber denjenigen, der die Exzerpte anordnete, für seine Belange offenbar nicht
interessierten.
Immerhin kann vermutet werden, dass die Pfarrkonvente seit 1588 wenn nicht in jährlichem Turnus, so
doch sehr regelmäßig gehalten worden sind, auch wenn nur aus zwei Jahren, 1592 und 1593, die Protokolle
vorhanden sind. Vom erstgenannten ist nur die letzte Seite erhalten, aber im Protokoll von 1602 wird
ausdrücklich auf jenes verwiesen. Und eine kaum leserliche Marginalie verweist dort auf den Konvent von
1591, von dem sich sonst keine Spuren finden. Außerdem wird auch in der Kirchen- und Polizeiordnung von
1616 auf den Konvent von 1602 und einen anderen von 1599 verwiesen.
3. Synodalbeschluss zur Pfarrwitwenversorgung 18. Januar 1592 (Text S. 473)
4. Synodalbeschlüsse 4. Januar 1593 (Text S. 474)
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