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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0483
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Einleitung

aber zur Zeit verschollen.21 Außerdem wird im letzten Absatz der Ordnung auf eine ganze Reihe weiterer
einzelner Mandate hingewiesen, die sich aber alle mit rein polizeilichen oder ökonomischen Fragen befassen.
7. Kirchen- und Polizeiordnung 23. Dezember 1616 (Text S. 492)
Diese Ordnung liegt im gesiegelten und unterschriebenen Original und einer Abschrift vor. Es kann mit
gutem Grund vermutet werden, dass es sich bei der Abschrift aus Neuwied um eines der im Text selbst
erwähnten Exemplare handelt, die an die Kirchendiener verteilt werden sollten.
Im Jahre 1618 scheint eine allgemeine Visitation der Grafschaft Wied-Runkel durchgeführt worden zu sein,
denn aus dem folgenden Jahr 1619 sind mehrere Texte erhalten, die sich darauf beziehen. Zum einen findet
sich im LHA Koblenz das Konzept eines Visitationsberichtes, datiert auf den 19. Mai 1619.22 Zum andern
ist eine weitere Ordnung erhalten, die auf dem späteren Archivdeckblatt zwar den Titel Kirchen- und
Polizeiordnung der Herschafft Runkel trägt, die aber laut des zeitgenössischen Kanzleivermerks auf dem
hinteren Umschlag das Ergebnis dieser Visitation ist. Inhaltlich entspricht sie eher dem, was in anderen
Territorien Generalartikel oder Visitationsartikel heißt, also die sich aus der Visitation ergebenden Verbes-
serungen und Veränderungen, die für die gesamte Herrschaft gelten sollen (im Gegensatz zum genannten
Visitationsbericht, der die sehr speziellen Verbesserungsvorschläge für die einzelnen Gemeinde auflistet).
8. Visitationsartikel 1. September 1619 (Text S. 509)
Die Ordnung enthält nach den spezifisch kirchlichen Teilen auch umfangreiche Bestimmungen polizei- und
landesordnenden Charakters, die wir nur in den Fußnoten abdrucken.
Auch diese Ordnung ist in zwei Exemplaren erhalten. Sie wurde auf dieselbe Weise wie die Ordnung von
1616 publiziert, dass nämlich jeder Pfarrer eine handschriftliche Kopie erhielt, die er verlesen sollte.

21 Freundliche Auskunft von Dr. Krüger vom FWA in
Neuwied.

22 LHA Koblenz 35-1601.

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