Wied
4. Synodalbeschlüssea
4. Januar 1593
Wes sich die Prediger in sachen des ministerii jungst zu Heyderstorff Anno etc. [15]93, denn 4. Januarii den
herren beamten notwendig furzutragen entschlossen etc.
1. Nach christlicher Censur und vermahnungh ist
erstlich beschlossen worden und fur nottwendig an-
gesehn, bey denn beamptenn anzuhalten umb ge-
horsam der eingpfartenn zur predigt unndt ubung
der h. Sacramenten.
2. Weill aber solchs ohn compelle nit woll geschehen
magh, sehen die kirchenndiener fur erbeulich ann,
daß die execution der hiebevorn constituierten
mulcten1 möge ervolgen.
3. Es begeren auch vielgemelte kirchendiener, das
die hern beampten zween auß ihnen zu den kirchen-
dieneren nach Dierdorff wolten abordnen, umb an-
haltungh einer abschrifft irer Kirchendisciplin ihnen
mitzutheilen, damit conformitet mit ihnen mögt ge-
halten werden.
4. Das auch ein jeder Syndscheff auff erforderung
des pastors auf bestimpte sontag umb denn halben
februarii seine jugendt, so uber 6yerig, zum Ca-
techismo bringen und auffzeignen wolt lassen, damit
der lehrer seine classes mit ihnen machen undt die
rebelles in notam mög bringen.
5. Dieweill auch noch an ehtlichenn orten nottwen-
dige kirchengericht, zum h. Tauff undt Abentmahl
gehörig, mangelen, begerenn die prediger, der kir-
chenpfleger wolt dieselbige verschaffenn unnd, wo
noch bapstischer rott furhanden, auß denn kirchenn
fegenn, auff das gleicheit in ceremonien mögt gehal-
tenn werden. |2|
a Textvorlage (Handschrift): FWA 64-3-14 (unpaginiert,
Paginierung vom Bearbeiter). Abschrift (aus dem 18.
Jh.): FWA 65-4-15.
6. Anlangen die Geschwor-, Montags- unndt Fast-
nachszechen, welche offt hiebevorn vonn den lobli-
cher undt gottseliger gedechtnus Graven Johannen
und Herman verpotten, aber niehe gehalten wor-
den,2 wie auch auff denn hochzeiten daß heydische
dantzen, item auch an etlichen ortenn die Spintsto-
benn, dahin sich auch neben denn Megten junge ge-
sellenn verfögen und mit dantzen und anderer up-
pigkeit den merhentheill der nächtlichen zeit zubrin-
gen, pitten derwegen, dieselbige abzuschaffen.
7. Nach dem leyder daß laster der hurerey zuviell in
dieser Graffenschafft zunimpt unnd die hurer undt
huren mit der kirchenzucht irenn schertz treiben,
begert mann an die herren beampten, sie wolten ge-
gen beide uberschreidende theill einen scharpferner
ernst furnemen.
8. Betreffen die Scholl in Bieverer undt Rengstorffer
Kirhspell anzurichten, helt man vor hoch nötig; wie
aber unnd wo daß am bequembstenn möge ge-
schenn, stellenn die pastores in bedenckenn der her-
ren beampten und der Gemeinden beyder orts, wel-
chen nit gepurt zu prescribieren. Begerenn aber,
man wolt mit ernst darann sein, daß die abalienirte
kirchenguter wieder ad ecclesiam bracht und in le-
gitimum usum mögen gewendet werdenn, alß dann
mogt leichtlich die scholl angerecht werden.
9. Weill auch an ehtlichen orten noch nottwendige
wiedemhoffs3 gebew mangelen, pittenn, mann wolt
dieselben auß denn fabricis, wie bey anderen refor-
1 Mulcta = lat. Geldstrafe.
2 Also: das Verbot wurde nie eingehalten.
3 Wittum, eigentlich: Morgengabe, dann auch: Vermögen,
Grundbesitz, Kirchengut. Hier also wohl: Pfarrhof.
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4. Synodalbeschlüssea
4. Januar 1593
Wes sich die Prediger in sachen des ministerii jungst zu Heyderstorff Anno etc. [15]93, denn 4. Januarii den
herren beamten notwendig furzutragen entschlossen etc.
1. Nach christlicher Censur und vermahnungh ist
erstlich beschlossen worden und fur nottwendig an-
gesehn, bey denn beamptenn anzuhalten umb ge-
horsam der eingpfartenn zur predigt unndt ubung
der h. Sacramenten.
2. Weill aber solchs ohn compelle nit woll geschehen
magh, sehen die kirchenndiener fur erbeulich ann,
daß die execution der hiebevorn constituierten
mulcten1 möge ervolgen.
3. Es begeren auch vielgemelte kirchendiener, das
die hern beampten zween auß ihnen zu den kirchen-
dieneren nach Dierdorff wolten abordnen, umb an-
haltungh einer abschrifft irer Kirchendisciplin ihnen
mitzutheilen, damit conformitet mit ihnen mögt ge-
halten werden.
4. Das auch ein jeder Syndscheff auff erforderung
des pastors auf bestimpte sontag umb denn halben
februarii seine jugendt, so uber 6yerig, zum Ca-
techismo bringen und auffzeignen wolt lassen, damit
der lehrer seine classes mit ihnen machen undt die
rebelles in notam mög bringen.
5. Dieweill auch noch an ehtlichenn orten nottwen-
dige kirchengericht, zum h. Tauff undt Abentmahl
gehörig, mangelen, begerenn die prediger, der kir-
chenpfleger wolt dieselbige verschaffenn unnd, wo
noch bapstischer rott furhanden, auß denn kirchenn
fegenn, auff das gleicheit in ceremonien mögt gehal-
tenn werden. |2|
a Textvorlage (Handschrift): FWA 64-3-14 (unpaginiert,
Paginierung vom Bearbeiter). Abschrift (aus dem 18.
Jh.): FWA 65-4-15.
6. Anlangen die Geschwor-, Montags- unndt Fast-
nachszechen, welche offt hiebevorn vonn den lobli-
cher undt gottseliger gedechtnus Graven Johannen
und Herman verpotten, aber niehe gehalten wor-
den,2 wie auch auff denn hochzeiten daß heydische
dantzen, item auch an etlichen ortenn die Spintsto-
benn, dahin sich auch neben denn Megten junge ge-
sellenn verfögen und mit dantzen und anderer up-
pigkeit den merhentheill der nächtlichen zeit zubrin-
gen, pitten derwegen, dieselbige abzuschaffen.
7. Nach dem leyder daß laster der hurerey zuviell in
dieser Graffenschafft zunimpt unnd die hurer undt
huren mit der kirchenzucht irenn schertz treiben,
begert mann an die herren beampten, sie wolten ge-
gen beide uberschreidende theill einen scharpferner
ernst furnemen.
8. Betreffen die Scholl in Bieverer undt Rengstorffer
Kirhspell anzurichten, helt man vor hoch nötig; wie
aber unnd wo daß am bequembstenn möge ge-
schenn, stellenn die pastores in bedenckenn der her-
ren beampten und der Gemeinden beyder orts, wel-
chen nit gepurt zu prescribieren. Begerenn aber,
man wolt mit ernst darann sein, daß die abalienirte
kirchenguter wieder ad ecclesiam bracht und in le-
gitimum usum mögen gewendet werdenn, alß dann
mogt leichtlich die scholl angerecht werden.
9. Weill auch an ehtlichen orten noch nottwendige
wiedemhoffs3 gebew mangelen, pittenn, mann wolt
dieselben auß denn fabricis, wie bey anderen refor-
1 Mulcta = lat. Geldstrafe.
2 Also: das Verbot wurde nie eingehalten.
3 Wittum, eigentlich: Morgengabe, dann auch: Vermögen,
Grundbesitz, Kirchengut. Hier also wohl: Pfarrhof.
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