5. Kirchenzuchtordnung 1600
zuversicht ein oder ander sich darinn widerspenstigh
unnd ungehorsamb erzeigenn wurde, den- oder die-
selbige der oberkeitt ahnbringen und dahero ferne-
ren verhaltens bevelch gewertigk sein.
[Katechismusexamen zum Abendmahl]
lDeßgleichenn sollen auch hinfuro weder alte noch
junge personenn zum gebrauch des hochwurdigen
abendtmahls vonn denn kirchendienerenn zugelas-
sen werden, es seye dann das sie zuvor die vor-
nembste fragstuckh des catechißmi wißenn unnd
verstehenn.
[Heimliche Verlöbnisse]
Dieweilκ auch bißhero ein schändtlicher mißbrauch
und vast schadtliche unordtnungh bey haltungen so
woll der hinlichs-5 oder heyrathsberedungen alß
auch hochzeiten vielfaltigh gespürt unnd in erfah-
rung gebracht worden. Damit dan solches auch ab-
gestelt unnd hinfuro erbar und christlicher zugehe
und durch fernere zusehung uf dergleichen ehrntä-
genn allzu großer verschwendungh, ubermessiges
fressenn, fullerey, verschuttungh des weins undt |10|
dergleichen mehr mißbräuchen (so den ahngehen-
denn eheleutenn offtmals zu mercklichem verderben
geraichen) der zorn Gottes nicht angezundet und
endtlich gar gehaufft werde, so wurdt hiemit allen
und jeden ldießes amptsl underthonenn und inwoh-
nerenn oberkeits wegenn bey unnachleßiger straff 10
fl. ernstlich gebotten unnd bevolhenn, msich hinfüro
aller leichtfertiger und heimlicher verlöbnußen (dar-
durch zue zeiten vil personen listig hindergangen,
auch wol zue fall gebracht und die eltern zur bewil-
ligung gleichsambs gezwungen werden) gentzlichen
zu enthalten.
l Niemands, weder von alten noch jungen, solle ad sacram
synaxin, er wisse und verstehe dann die vornembste
hauptstuck cathechißmi, admittiert werden.
κ Wie es mit den hinlichs- oder heyratsberedungen künff-
tig zu halten, item wann nuptiae und wie so wol mit
kirchgang als essen und trincken ahngestellt und cele-
briert werden sollen.
Wie ingleichenm die hinlichs- oder heyratsberedun-
gen vonn keinem bey nächtlicher weil, sondern des
morgens bey gueter tagzeitt in beysein eines jeden
orts ordentlichenn pastors (wie solches in anderem
mehr reformierten und wolbestelten kirchen gleicher
gestalt bräuchlich) zu haltenn, zu beschreiben, be-
schließen und also mit christlicher zucht und erbar-
keitt volnbringen und nach solchem die hochzeitt
oder kirchgängh zu verhuetung allerhandt, durch
bose meuler sich leichtlich zutragender widerwerti-
ger einstrewungen (oder sunsten unraths, welches
an denenn, so sich dessenn befleißen und angebracht
wurden, ahn leib und guett nach befundener gele-
genheitt unnachleßigh gestrafft werdenn solle) zum
lengsten nicht uber sechs wuechen, es geschehe dann
auß sonderlich erheblichen ursachen (so der ober-
keitt anzubringen und bey derselbigenn erkantnuß
stehen solle), verzogenn und ufgeschoben werden.
[Aufgebot und Gottesdienst]
Ferner so sollenn auch alle kunfftige, ahngehende
eheleutt, nwann sie, wie gebräuchlich, in den kirchen
von den cantzlen uffgeruffen oder verkündiget wer-
den, bey unnachlessiger straff 12 alb. selbsten in der
kirchen erscheinen, sollichen verkündigungen bey-
wohnen und neben andern den allmechtigen umb se-
gen ires zukommenden ehestandts ahnruffen helf-
fen, auch folgendtsn ahn ihrem hochzeitlichenn
ehrntag ufs lengst zu neun uhrenn vormittagh
sampt den geladenen ofreunden undo gesten zur kir-
chen kommen, predigt anhören und Gott, den all-
mechtigenn, abermals umb segen ernstes fleißes bit-
tenp. |11| Da sie aber erst lang nach denn neun uhren
erscheinenn, solle denn kirchendieneren hiemit ufer-
legt und ernstlich anbevolhenn sein, solche eheleutt
selbigen tages nicht zusamenn zu geben, sondern ab-
und biß uf folgenden tag zu verweißen, auch der
oberkeitt zu unnachleßiger straff ahnzubringenn.
l-l Entwurf: dieser herrschafft.
m-m Entwurf: daß hinfüro.
n-n Fehlt Entwurf.
o-o Fehlt Entwurf.
p Entwurf: ahnruffen.
5 Hielich = Heirat, vgl. Grimm, DWb 10, Sp. 1311.
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zuversicht ein oder ander sich darinn widerspenstigh
unnd ungehorsamb erzeigenn wurde, den- oder die-
selbige der oberkeitt ahnbringen und dahero ferne-
ren verhaltens bevelch gewertigk sein.
[Katechismusexamen zum Abendmahl]
lDeßgleichenn sollen auch hinfuro weder alte noch
junge personenn zum gebrauch des hochwurdigen
abendtmahls vonn denn kirchendienerenn zugelas-
sen werden, es seye dann das sie zuvor die vor-
nembste fragstuckh des catechißmi wißenn unnd
verstehenn.
[Heimliche Verlöbnisse]
Dieweilκ auch bißhero ein schändtlicher mißbrauch
und vast schadtliche unordtnungh bey haltungen so
woll der hinlichs-5 oder heyrathsberedungen alß
auch hochzeiten vielfaltigh gespürt unnd in erfah-
rung gebracht worden. Damit dan solches auch ab-
gestelt unnd hinfuro erbar und christlicher zugehe
und durch fernere zusehung uf dergleichen ehrntä-
genn allzu großer verschwendungh, ubermessiges
fressenn, fullerey, verschuttungh des weins undt |10|
dergleichen mehr mißbräuchen (so den ahngehen-
denn eheleutenn offtmals zu mercklichem verderben
geraichen) der zorn Gottes nicht angezundet und
endtlich gar gehaufft werde, so wurdt hiemit allen
und jeden ldießes amptsl underthonenn und inwoh-
nerenn oberkeits wegenn bey unnachleßiger straff 10
fl. ernstlich gebotten unnd bevolhenn, msich hinfüro
aller leichtfertiger und heimlicher verlöbnußen (dar-
durch zue zeiten vil personen listig hindergangen,
auch wol zue fall gebracht und die eltern zur bewil-
ligung gleichsambs gezwungen werden) gentzlichen
zu enthalten.
l Niemands, weder von alten noch jungen, solle ad sacram
synaxin, er wisse und verstehe dann die vornembste
hauptstuck cathechißmi, admittiert werden.
κ Wie es mit den hinlichs- oder heyratsberedungen künff-
tig zu halten, item wann nuptiae und wie so wol mit
kirchgang als essen und trincken ahngestellt und cele-
briert werden sollen.
Wie ingleichenm die hinlichs- oder heyratsberedun-
gen vonn keinem bey nächtlicher weil, sondern des
morgens bey gueter tagzeitt in beysein eines jeden
orts ordentlichenn pastors (wie solches in anderem
mehr reformierten und wolbestelten kirchen gleicher
gestalt bräuchlich) zu haltenn, zu beschreiben, be-
schließen und also mit christlicher zucht und erbar-
keitt volnbringen und nach solchem die hochzeitt
oder kirchgängh zu verhuetung allerhandt, durch
bose meuler sich leichtlich zutragender widerwerti-
ger einstrewungen (oder sunsten unraths, welches
an denenn, so sich dessenn befleißen und angebracht
wurden, ahn leib und guett nach befundener gele-
genheitt unnachleßigh gestrafft werdenn solle) zum
lengsten nicht uber sechs wuechen, es geschehe dann
auß sonderlich erheblichen ursachen (so der ober-
keitt anzubringen und bey derselbigenn erkantnuß
stehen solle), verzogenn und ufgeschoben werden.
[Aufgebot und Gottesdienst]
Ferner so sollenn auch alle kunfftige, ahngehende
eheleutt, nwann sie, wie gebräuchlich, in den kirchen
von den cantzlen uffgeruffen oder verkündiget wer-
den, bey unnachlessiger straff 12 alb. selbsten in der
kirchen erscheinen, sollichen verkündigungen bey-
wohnen und neben andern den allmechtigen umb se-
gen ires zukommenden ehestandts ahnruffen helf-
fen, auch folgendtsn ahn ihrem hochzeitlichenn
ehrntag ufs lengst zu neun uhrenn vormittagh
sampt den geladenen ofreunden undo gesten zur kir-
chen kommen, predigt anhören und Gott, den all-
mechtigenn, abermals umb segen ernstes fleißes bit-
tenp. |11| Da sie aber erst lang nach denn neun uhren
erscheinenn, solle denn kirchendieneren hiemit ufer-
legt und ernstlich anbevolhenn sein, solche eheleutt
selbigen tages nicht zusamenn zu geben, sondern ab-
und biß uf folgenden tag zu verweißen, auch der
oberkeitt zu unnachleßiger straff ahnzubringenn.
l-l Entwurf: dieser herrschafft.
m-m Entwurf: daß hinfüro.
n-n Fehlt Entwurf.
o-o Fehlt Entwurf.
p Entwurf: ahnruffen.
5 Hielich = Heirat, vgl. Grimm, DWb 10, Sp. 1311.
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