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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0510
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Wied

6. Synodalbeschlüssea
9. Juni 1602 / 10. Juni 1609

Extract convents abschiedts, den 9. Junii Anno etc.
[1]602 zu Wambach gehalten.
Obwol vermög Convents abschieds, den 18. Januarii
Anno etc. 1592 datirt,1 wie es mit den verstorbenen
kirchendiener weib undt kinder zuhalten, rationis
successor[i] etwas disponirt, dieweil aber auß aller-
hand bedencken, solches wohlb verbesserung nötig,
ist es auff ratification deß wohlgebornen, unsers
gn[ädigen] h[erre]n etc. folgender gestalt rathsamen
angesehen.
1. Nemlich und zuvorderst, unangesehen der jetzig
kirchendiener ungleiches ankommen der zeit halben,
ist der erste tag 7bris, alsdan die früchte eingesamlet
und die erndte ein ende hatt, zu anfang und auß-
gang jedes jahres vor gutt angesehn, darvon es den
verstand haben soll, daß alle deßelben jahres besol-
dungen, es seyen früchte, geltt oder was es sonsten
seyn mag, ob sie schon nit eingefallen, zur selbigen
zeitt fällig seyn sollen.
2. Item, daß ein jede witwe und kindere nach ab-
sterben ihres ehewirts und vatter seligen, stracks sex
monat gegen bedienung des kirchendiensts (so sie
uff ihren uncosten durch einen von irenc benachbar-
ten kirchendienern, so der obrigkeit und kirchspiels-
gemein am gefelligsten, davon derselbe jede woch 6
oder zum allermeisten 8 alb. neben der kost zu lohn
haben soll, zu bestellen) den sitz oder wohnung uff
dem wieddemhoff und alle gefäll zum halben theil
haben und daselbe nach absterben des vorigen kir-
chendieners praecise anzurechnen. Waß aber vorhin
verdienet, bleibt billich der witwen oder kindern al-
lein. Wofern aber solche 6 monat ins kunfftige jahr

a Textvorlage (Handschrift): FWA 64-8-7 in zwei Ab-
schriften (A und B) (unpaginiert, Paginierung vom Be-
arbeiter).
b B: werk.

fallen, soll nach gelegenheit der zeitt die proportion
mit solchen gefällen auch getroffen und in daßelbe
künfftige jahr verschoben und bezahlet werden.
3. Ist also sonderlich nötig erachtet, so bald sich der
sterbens fall mit einem oder andernd zutregt, daß
alßdann mit wissen und rath der obrigkeit und zu-
thun noch zweier kirchendiener und darbei abgehör-
ten kirchspielsnachbarn, so viel darzu nötig, solche
uberschlag und vergleichung der gantzen gefell,
item waß es an uncosten zur saatt und sonsten nach
billichkeit zu erwegen, auch in anschlag kommen
und, wie oben mit der halben quota verglichen wor-
den, bei welcher vergleichung nit allein der großen
und kleinen zehende, sondern auch die uf dem wid-
demhoff erzogene früchte, hew, wachs, garten ab-
nutzung, baumfrüchte und waß es anderß seyn mag,
mit nutzen und schaden, lust und unlust in achtung
zu nehmen. |2|
Obwol nicht allein alhie, sondern auch an andern
mehr ortten es also herbracht, daß der verstorbenen
kirchendiener wittiben, so lang sie sich nit ander-
wertts bestatten, sampt ihren kinder dienstfrey
seind gehalten worden, so haben doch die sämptli-
che unsers gn. herrn etc. dieses alhieigen ampts kir-
chendiener fur rathsamb und eine notthurftt erach-
tett, I. G. desen zu erinnern und umb bestettigung
deßelben undertheniges fleißs zu bitten.
Geschehen uff deme in dato I. G. uberliefferten Co-
pia vermelten conventu zu Wambach in beywesen
I[hrer] G[naden] Rhätn Michael Standets und Chu-
nen vom Hoffe.

c B: den.
d B: andern kirchendiener.
1 Vgl. oben Text Nr. 3, S. 473.

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