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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0533
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8. Visitationsartikel 1619

[7.] Von ahnstellung der soldaten provision unndt
andern kriegsbereitschafften.e
[8.] Vonn der vormuntschafft rechnung unnd
deren abhörung.f

sitation vorgelaufen, daß unsere underthonen der her-
schafft Runckell gegen fewers nöthen und entstehenden
gefehrlichen brunsten zunacht nicht gefast und darauß
nit |10| allein ihnen sampt und sonders mercklicher schadt
und nachtheil zugefügt, sondern auch ihrer viel dardurch
in eußerst verderben und abgang ihrer nahrung gebracht
werden könten, dem allem zeitlich vorzubawen, wollen
wir anfenglich, daß ein jeder underthon allezeit bey tag-
und nachtzeit sein fewer und liecht fleissig verwahr und
demnach jeglich gemeindte solche bereitschafft mache,
damit an notwendiger leschung auffgehender fewers-
brunsten, die der almechtig Gott gnedig und lang ver-
huten wölle, kein mangell erscheinen möge.
Und damit solches desto besser geschehe, so solle in jeg-
lichen flecken, gemeindt oder dorff, sobaldt nach publi-
cation dieser verbesserungs puncten unnd zum lengsten
innerhalb zweyen monathen notwendige fewer- und an-
dere leitern, fewer hacken und gabeln von grosser und
kleiner gattung, wasserspritzen, grosse seiler, ledderne
eymer, fewerpfannen, deß nachts damit zu leuchten, und
andere notturfftige instrumenta und bereitschafften
nach eines jeden orts gelegenheit verfertigen lassen und,
die albereit vorhanden, in gangbarem wesen erhalten,
auff daß uff den zutragenden, doch unverhofften nohtfall
man dieselbe zu gebrauchen und damit hulff und rettung
zu thun desto gefaster und geschickter sein möge.
Insonderheit aber soll ein jeglicher haußgeseß sich mit
einem guten ledern eimer innerhalb obgesetzter zeit bei
der vermeidung 2 fl. straff gefast machen und denselben
verwahrlich hinhalten, auch ein jede gemeindt daran
sein, daß auß gemeinen gefällen, busen oder nachbar-
straffen etliche solche eymer in vorraht gebracht, an ei-
nem besondern, wohlverwahrten ortt, in kirchen oder
nachheusern verschlossen hingelegt unnd unsern innß-
künnftig zu deren besichtigung abgeordneten uffgewie-
sen werden mögen.
Wir befehlen auch unsern beampten sampt und sonders,
daß sie hierauff fleissige achtung geben, diesen befehl mit
scharpffem ernst handhaben, auch auff ihr selbst gutach-
ten, sintemal deßfals dies alles in ein besondere formb zu
bringen vor dißmahl unmöglich gewesen, nach anleitun-
gen der nachbarschafft berichts auffgerichteten und in
druck gegebener ordnung, auch andern heilsamer satzun-
gen solche ahnordnung machen, dardurch aller gefahr
unnd unordnung beyzeitten vorgebawet unnd den zu-
kommenden unheil mit gebürlicher sorgfeltigkeitt und
nohtwendiger praeparatoriis begegnet werden möge. |11|
e Ob wir wol der zuversicht gewesen, es würdn die solda-
ten provision allermaßen dieselb von unsern löblichen
vorfahren hiebevor, auch hernacher von uns wolmeinent-
lich ahngeordnet zu beförderung des gemeinen besten
und abwendung alles besorglichen uberfals und vor au-
gen schwebender gefahr in besserem esse und gebrauch

[9.] Von etlichen ubrigen klagen insgemein unnd
deren abhelffung.g

gebracht und erhalten worden sein, alldieweil aber wie
wir ob dem visitations prothocoll befunden, solches biß
dahero verblieben und nichts weniger wie vor wenig wo-
chen zu nohtwendiger verfassung unnd ublichen kriegs-
bereitschafften sowohl von hohen alß gleichmessigen
standts persohnen, insonderheit aber der landrettungs
verwandten wolmeintlich erwegnet worden. So bevehlen
wir unserm amptman, Rhäten, capitain und andern un-
sern dienern der herschafft Runckell, daß sie auff die
angeordnete soldaten provision und anderm nottwendi-
gen kriegs bereitschafften gute achtung geben, waß biß-
hero verplieben zu werck richten und hierin also verfa-
ren, wie es die notturfft erfordertt und in unserer Graff-
schafft Wiedt und angehörigem ampt Dierdorff vor-
lensgt üblich gehalten worden.
f Alßdan auch bey offtberürter visitation klag vorkom-
men, daß die vormundschafft rechnungen eine gemeine
zeit hero nicht abgehörtt worden und dardurch grosse,
viele ungelegenheiten und gefehrliche confusiones ent-
stehen mochten, so befehlen wir und wollen, daß mit ab-
hörung deroselben bey unserer cantzley Runckell durch
diejenige, so auch, wie obgemelt, in denen dahin ange-
stelten verhören deputirt, förderlich unnd inskünfftig
alle jahr verfahren und darin keine nachlessigkeit verübt
werde. Solte aber dawieder etwaß geschehen und deß-
wegen klag einkommen, so sollen die seumhaffte zu be-
hörender straf gezogen und uber daß aller auß der ver-
zögerung entstehender schadt von ihnen erstattet wer-
den. |12|
g Allenn eingewandten übrigen klagen, alß nemlich:
1. Daß an etlichen örtern daß viehe andern zu schaden
auch von denen gehalten werden, so zu deren underhal-
tung kein mittell haben. 2. Daß gehöltz ubermessig zer-
hawen unnd verderbet werde. 3. Mit stein setzen [d.h.
Setzen der Grenz- und Marksteine] und schetzung
[schätzen = Festlegung der Steuerlast] die armen leut
ubernommen. 4. Auch in den muhlen, sonderlich zu
Runckell, allerhandt unrichtigkeit und gefehrte ge-
braucht werden. Unnd waß deßgleichen zeither gehalte-
ner visitation mehr vorgelauffen sein mag, auch gebür-
lich abzuhelffen und unsere underthonen von ubrigen
beschwernusen und zukommenden schaden, soviel an
unß und möglich, zu befreyen.
1. So soll niemandt mehr vieh halten, alß er wol mit
redlichkeit zu halten vermag. 2. Es sollen auch schutzen
und holtzmeister oder waldtförster an ortern, es nötig,
angesetzt und dardurch der schaden gewehrett, daß sich
niemandts hirüber mit fugen mehr zu beklagen ursach
habe. 3. Mit schetzung unnd steinsetzung soll es nach
alten gebrauch und inhalt unserer schrifftlich uffgerich-
ter landtordnung gehalten, die befundene undichtige
heimberger, geschwornen und schetzleut abgeschafft und
dagegen düchtige, ohnverdächtige und auffrichtige zu

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