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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0011

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Vorwort»

Mit dem vorliegenden zweiten Bande gelangt die Abtheilung: „Sachsen und Thüringen
nebst angrenzenden Gebieten“ zum Abschlusse. Der Band umfasst die vier geistlichen Gebiete:
Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen, das Amt Stolpen und die Stadt Bischofswerda,
die Stadt und die Herrschaft Plauen, die Herrschaft Bonneburg, die Schwarzburgischen Herr-
schaften , die Beussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgraf-
schaften Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die
Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Beichsstädte Mühl-
hausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg, das Bisthum Halberstadt, das Fürsten-
thum Anhalt.
Es gelangen zum Abdruck 153 Aktenstücke. Von diesen werden 108 überhaupt zum
ersten Male nach handschriftlichen Vorlagen gedruckt, 6 nach den Originaldrucken erstmalig
wieder abgedruckt, für 39 liegen schon moderne Drucke vor.
Von den in diesem Bande abgedruckten 153 Ordnungen enthält die bekannte Ausgabe
der Kirchen - Ordnungen von Richter nur vier, und auch diese zum Theil nur im Auszuge,
eine fünfte hat Richter citirt, die anderen Ordnungen nicht einmal erwähnt.
Dem Vorstehenden entsprechend sind bei den meisten Gebieten die Einleitungen un-
mittelbar aus den Quellen herausgearbeitet worden.
Plan und Anlage der Ausgabe sind dieselben wie im ersten Band. (Einige Ver-
besserungsvorschläge, die in der Kritik laut geworden sind, und für welche ich besten Dank
sage, konnten bei diesem bereits im Drucke begriffen gewesenen Bande nicht mehr Berücksich-
tigung finden.) Insbesondere ist die Sammlung nicht auf Auszüge und nicht auf die Wieder-
gabe der grossen, berühmten Landes - Ordnungen beschränkt geblieben. Wer das Kirchenrecht
und die Kirche des 16. Jahrhunderts in ihrem stetigen, langsamen Wachsthum verstehen will,
kann unmöglich sich mit jenen begnügen; er muss hinabsteigen auch in die Geschichte kleinerer
Territorien, ja er wird auch die kirchliche Kleinarbeit in den Städten und auch auf dem platten
Lande berücksichtigen müssen. Eine wahre Erkenntnis des Entwicklungsganges der evangelischen
Kirche ist ohne dieses Material, meiner Ansicht nach, nicht denkbar. Die jetzt abgeschlossen
vorliegende Erste Abtheilung der Sammlung bietet wenigstens für das Stammland der Re-
formation und die angrenzenden Gebiete dieses Material in wohl ausreichendem Umfange. Für
die weiteren Gebiete des deutschen Vaterlandes und für das evangelische Ausland war aus prak-
tischen Gründen von Hause aus schon eine grössere Zurückhaltung geplant. Der Herausgeber
 
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