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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0017

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I. Das Bisthum Merseburg.
Hilfsmittel: Fr au stadt, Einführung der Reformation in Merseburg. 1843; Steffen -
hagen, Georg von Anhalt, der Reformator des Bisthums Merseburg. 1893; Erhard, Georg
von Anhalt und die Reformation in Merseburg, in Erhard’s Überlieferungen zur vaterländischen
Geschichte. I, 2. 1827. S. 1 ff.; Sehling, Die Kirchengesetzgebung unter Moritz von Sachsen
und Georg von Anhalt. Leipzig 1899; Joel, Übersicht über die kirchlichen Verhältnisse im
Küchenamt Merseburg zur Zeit der Visitation von 1544 u. s. w., in Neue Mittheilungen aus
dem Gebiete historisch - antiquarischer Forschungen. (Thüring. - Sachs. Verein.) 20. (1899.)
S. 19 ff.
Staats-Archive zu Zerbst, Dresden, Magdeburg, Merseburg. Superintenden-
tur-Archiv zu Zerbst.
I. Als Herzog Moritz für seinen Bruder Augustus die Administration über das Stift
erlangt hatte, wurde die Verwaltung des Episkopates Georg von Anhalt angeboten, der nach
einigem Zögern annahm. Die Urkunde vom 16. Mai 1544, in welcher Augustus die Bestellung
Georg’s zum Bischof anzeigt, ist in vielen Exemplaren vorhanden, so z. B. in Zerbst,
Staats - Archiv, Vol. V, fol. 213, Nr. 20 und 21; mehrfach in Dresden, H.St.A., Loc. 10737,
Zellische Ordnung, Loc. 7429, Rath zu Leipzig contra Consistorium und Ministerium daselbst
1599, 1. B., Bl. 77. Ein Auszug daraus findet sich unter dem Titel „Auszug etlicher artikel
aus dem bestellungsbrief des bischoflichen ampts“ in Zerbst, Herzogl. Staats - Archiv, Vol. V,
fol. 213, Nr. 20. Eine Inhaltsangabe findet man in meiner Schrift „Die Kirchengesetzgebung
unter Moritz von Sachsen (1544—1549) und Georg von Anhalt.“ Leipzig 1899. S. 22 ff.
Diese Urkunde vom 16. Mai 1544 wird häufig als die Bestallung des Consistorii zu
Merseburg betrachtet. Aber noch Ende des Jahres 1544 waren die Competenzen des Bischofs
im Einzelnen nicht festgestellt. Hierüber und über die landesfürstliche Verordnung, durch welche
die Competenzen des Bischofs — erst Ende 1544 nahm Georg von Anhalt den Titel Coadjutor
in geistlichen Sachen an—und des Consistoriums in materieller und räumlicher Beziehung ge-
regelt wurden, siehe meine vorhin citirte Schrift. Die Verordnung Herzogs Moritz ist dort-
selbst S. 32 abgedruckt. Sie wird hier nicht wiedergegeben.
Dem Consistorium zu Merseburg waren unterstellt: die Superintendenturen Leipzig,
Weissenfels, Eckartsberga, Langensalza, Weissensee und Sangerhausen.
Die formelle Bestallung des Consistoriums erfolgte erst durch die fürstliche Verordnung
vom 11. Februar 1545. Dieselbe gelangt hier erstmalig aus dem Zerbster Herzogl. Staats-
Archiv, Vol. V, fol. 213, Nr. 20 zum Abdruck. (Eine weitere Abschrift, ebenda fol. 216b, Nr. 36.)
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