1. Bestellung des Consistorium zu Merseburg. Vom 11. Februar 1545.
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Michael (1561) wurde zunächst der 7jährige Sohn des Kurfürsten August, Alexander, zum Ad-
ministrator gewählt, und nach dessen Tode (1565) erlangte Kurfürst August in einer Capitu-
lation auf 20 Jahre die Regierung des Stiftes, und durch besondere Verträge wurde festgestellt,
dass dasselbe stets bei dem Kurhause verbleiben sollte. Damit war die Reformation in diesen
Landen sicher gestellt.
Es fanden noch wiederholt Visitationen des Stiftsgebietes statt, so 1562 durch die
Visitatoren Pfeffinger, Bartholomäus Rünbauin, Heinrich Kommerstedt und Wolf von Dostitz,
so 1578 und 1599.
Die Nachrichten über diese drei weiteren Visitationen des Stiftes mit seinen vier Ämtern
(Lauchstädt, Lützen, Merseburg, Schkeuditz) liefert uns das Staatsarchiv zu Merseburg, Repert.
44, Cap. 9, Nr. 2, 3.
Bei der Visitation von 1562 erklärte u. A. der Stadtpfarrer zu Merseburg, dass an
Fürst Georg’s zu Anhalt Kirchen-Ordnung nichts geändert sei.
Auf der Visitation von 1578 wird bei Merseburg berichtet, die Kinderlehre sei erstlich von
Antonius Musa angestellt und etliche Male neu angerichtet, wegen schlechten Besuches aber
wieder eingestellt worden. Die Verlesung des Katechismi solle hinfort nach der Vesperpredigt
gehalten werden; die Kinderlehre von dem Diakonus der betreffenden Woche. Fastenexamen
sei nie gebräuchlich gewesen. Ein Kirchenverzeichniss sei seit vier Jahren angelegt. Die
deutsche Mädchenschule solle eingerichtet werden. Der Rath solle den Pfarrer zur Kirchen-
rechnung ziehen. Ein „verstockter Papist“ solle vor den Syndikus gebracht und es sollen alle
gradus admonitionum mit ihm abgehalten werden. Man sieht, die Einrichtungen Georg’s leben
weiter fort! Schkeuditz überreichte seine Schul-Ordnung.
Sonst bieten die Visitationsakten nichts Bemerkenswerthes. Zu den Schul-Ordnungen
von Merseburg, Lützen, Schkeuditz vgl. auch Block, Geschichte des städtischen Schulwesens
zu Merseburg. Merseburg 1885.
Auf der von Georg geschaffenen Grundlage ruhte das Kirchenwesen sicher; seine Ord-
nungen reichten im Wesentlichen für das Reformations-Jahrhundert aus.
1. Bestellung des Consistorium zu Merseburg. Vom 11. Februar 1545.
[Aus Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20.]
Von gotts genaden wir Moritz und von des-
selben gnaden, wir Augustus administrator des
stifts Merseburg gebruder. beide herzogen zu
Sachsen, landgrafen in Duringen, und marggrafen
zu Meissen, bekennen und thun kunt, mit diesem
unserm briefe kegen menniglich: Nachdem
wir herzog Augustus, als wir zu einem administra-
torn des stifts Merseburg postuliret, dem hoch-
gebornen und ehrwirdigen hern Georgen, fursten
zu Anhald, grafen zu Askanien und hern zu Bern-
burg, unserm lieben ohemen die versorgung und
versehung in allen geistlich sachen des bischof-
lichen ampts in dem stift Merseburg und unserm
zugetheilten erblande zugestellet, auf die meinung,
wie wir uns des mit seiner liebden verglichen,
und wir herzog Moritz seiner liebden in gleichnis
solch bischoflich ampt in geistlichen sachen in
unserm lande zu Duringen in alle desselben
ampten, stedten, clostern, dorfern, auch allerer
unserer unterthanen, was standes die seint und
so weit sich vor dieser zeit das bistum Mersburg
Sehling, Kirchenordnungen, Bd. II.
in unser lande erstreckt, eingereumet, und aber
die notturf furdert, das zu den geistlichen sachen
consistoria verordent, davor die vorfallenden der
unterthanen sachen, in die geistlickeit und vor
das bischofliche ampt aus unserm nachlassen ge-
horend, mogen entscheiden und geortert werden,
haben wir herzog Augustus ein consistorium zu
Merseburg verordent, darinne sollen sein zwene
gelerten der heiligen schrift, zwene doctores der
rechte, ein protonotarius, ein substitutus notarius
und ein laufender bote, die. sollen bis uf weitere
versehung mit drittehalb hundert gulden aus dem
closter zu Sanct Peter vor Merseburg jerlich be-
soldet und underhalten werden, wie wir unserm
ohemen dem von Anhalt schriftlich zugestelt, und
sollen vor solchen consistorio geordert, rechtlich
entscheiden, auch zum theile nachvolgende felle
gestraft werden, nemlich alle ehegelubnis, wie die
vorfallen mugen, item wan ehliche personen ein-
ander nicht beiwonen, wucher, gotslesterung,
trunkenheit.
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Michael (1561) wurde zunächst der 7jährige Sohn des Kurfürsten August, Alexander, zum Ad-
ministrator gewählt, und nach dessen Tode (1565) erlangte Kurfürst August in einer Capitu-
lation auf 20 Jahre die Regierung des Stiftes, und durch besondere Verträge wurde festgestellt,
dass dasselbe stets bei dem Kurhause verbleiben sollte. Damit war die Reformation in diesen
Landen sicher gestellt.
Es fanden noch wiederholt Visitationen des Stiftsgebietes statt, so 1562 durch die
Visitatoren Pfeffinger, Bartholomäus Rünbauin, Heinrich Kommerstedt und Wolf von Dostitz,
so 1578 und 1599.
Die Nachrichten über diese drei weiteren Visitationen des Stiftes mit seinen vier Ämtern
(Lauchstädt, Lützen, Merseburg, Schkeuditz) liefert uns das Staatsarchiv zu Merseburg, Repert.
44, Cap. 9, Nr. 2, 3.
Bei der Visitation von 1562 erklärte u. A. der Stadtpfarrer zu Merseburg, dass an
Fürst Georg’s zu Anhalt Kirchen-Ordnung nichts geändert sei.
Auf der Visitation von 1578 wird bei Merseburg berichtet, die Kinderlehre sei erstlich von
Antonius Musa angestellt und etliche Male neu angerichtet, wegen schlechten Besuches aber
wieder eingestellt worden. Die Verlesung des Katechismi solle hinfort nach der Vesperpredigt
gehalten werden; die Kinderlehre von dem Diakonus der betreffenden Woche. Fastenexamen
sei nie gebräuchlich gewesen. Ein Kirchenverzeichniss sei seit vier Jahren angelegt. Die
deutsche Mädchenschule solle eingerichtet werden. Der Rath solle den Pfarrer zur Kirchen-
rechnung ziehen. Ein „verstockter Papist“ solle vor den Syndikus gebracht und es sollen alle
gradus admonitionum mit ihm abgehalten werden. Man sieht, die Einrichtungen Georg’s leben
weiter fort! Schkeuditz überreichte seine Schul-Ordnung.
Sonst bieten die Visitationsakten nichts Bemerkenswerthes. Zu den Schul-Ordnungen
von Merseburg, Lützen, Schkeuditz vgl. auch Block, Geschichte des städtischen Schulwesens
zu Merseburg. Merseburg 1885.
Auf der von Georg geschaffenen Grundlage ruhte das Kirchenwesen sicher; seine Ord-
nungen reichten im Wesentlichen für das Reformations-Jahrhundert aus.
1. Bestellung des Consistorium zu Merseburg. Vom 11. Februar 1545.
[Aus Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20.]
Von gotts genaden wir Moritz und von des-
selben gnaden, wir Augustus administrator des
stifts Merseburg gebruder. beide herzogen zu
Sachsen, landgrafen in Duringen, und marggrafen
zu Meissen, bekennen und thun kunt, mit diesem
unserm briefe kegen menniglich: Nachdem
wir herzog Augustus, als wir zu einem administra-
torn des stifts Merseburg postuliret, dem hoch-
gebornen und ehrwirdigen hern Georgen, fursten
zu Anhald, grafen zu Askanien und hern zu Bern-
burg, unserm lieben ohemen die versorgung und
versehung in allen geistlich sachen des bischof-
lichen ampts in dem stift Merseburg und unserm
zugetheilten erblande zugestellet, auf die meinung,
wie wir uns des mit seiner liebden verglichen,
und wir herzog Moritz seiner liebden in gleichnis
solch bischoflich ampt in geistlichen sachen in
unserm lande zu Duringen in alle desselben
ampten, stedten, clostern, dorfern, auch allerer
unserer unterthanen, was standes die seint und
so weit sich vor dieser zeit das bistum Mersburg
Sehling, Kirchenordnungen, Bd. II.
in unser lande erstreckt, eingereumet, und aber
die notturf furdert, das zu den geistlichen sachen
consistoria verordent, davor die vorfallenden der
unterthanen sachen, in die geistlickeit und vor
das bischofliche ampt aus unserm nachlassen ge-
horend, mogen entscheiden und geortert werden,
haben wir herzog Augustus ein consistorium zu
Merseburg verordent, darinne sollen sein zwene
gelerten der heiligen schrift, zwene doctores der
rechte, ein protonotarius, ein substitutus notarius
und ein laufender bote, die. sollen bis uf weitere
versehung mit drittehalb hundert gulden aus dem
closter zu Sanct Peter vor Merseburg jerlich be-
soldet und underhalten werden, wie wir unserm
ohemen dem von Anhalt schriftlich zugestelt, und
sollen vor solchen consistorio geordert, rechtlich
entscheiden, auch zum theile nachvolgende felle
gestraft werden, nemlich alle ehegelubnis, wie die
vorfallen mugen, item wan ehliche personen ein-
ander nicht beiwonen, wucher, gotslesterung,
trunkenheit.
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