Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0046

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
32

Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. I. Merseburg.

ehelichen verboten, denn solche personen vor
unsere müttere gehalten werden.
III.
6. Des grosvaters vatern weib, das ist, des
grosvaters stiefmutter.
5. Der grosmutter vaters weib, das ist, der
grosmutter stiefmutter.
4. Seines weibes grosvaters mutter.
3. Seines weibes grosmutter mutter.
2. Seines stiefvaters grosmutter.
1. Seiner stiefmutter grosmutter.
II.
4. Des grosvaters weib, das ist, seines vaters
oder seiner mutter stiefmutter.
3. Seines weibs grosmutter, sie sei des vaters
oder der mutter mutter.
2. Seines stiefvaters mutter.
1. Seiner stiefmutter mutter.
I.
5. Seiner braut mutter, das ist die, mit
welcher tochter er sich zuvor verlobet, und doch
nicht hochzeit mit ir gehalten hat.
4. Seines vaters braut, oder vertrauete, welche
seine stiefmutter solt geworden sein.
3. Seine schwieger, das ist, seines weibs mutter.
2. Seines weibes stiefmutter, welche ihr vater
nach im gelassen.
1. Seine stiefmutter, es sei die erste, andere
oder die dritte, welche sein vater zur ehe gehabt.
Der son sol nicht nemen, hinaufwarts zu
rechnen.
Schwegerschaft.
Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (hinaufwarts zu rechnen) zu
ehelichen verboten, denn solche personen vor
unsere vetere gehalten werden.
III.
6. Ires grosvaters mutterman, das ist ires
grosvaters stiefvater.
5. Irer grosmutter mutterman, das ist, ihrer
grosmutter stiefvater.
4. Ires mannes grosvaters vater.
3. Ires mannes grosmutter vater.
2. Ires stiefvaters grosvater.
1. Irer stiefmutter grosvater.

Secunda regula.
Alle blutfreunde des mannes seind seinem
weibe geschwegert, dergestalt, in welchem grade der
blutfreundschaft sie dem manne zugethan, im selben
grad seind sie dem weibe mit schwegerschaft verwandt.
Und demnach, wie weit sich die prohibition in blut-
freundschaft erstreckt, also weit erstrecket sie sich auch
in der schwegerschaft. Denn gleicher gestalt, wie sich
einer von seinen blutsfründen enthalten sol, also ist er
sich auch schüldig, von seins weibes freunden zu ent-
halten, und in solcher massen das weib von ires mannes
freunden.

II.
4. Irer grosmutter man, das ist, ires vaters
oder irer mutter stiefvater.
3. Ires mannes grosvater, er sei des vaters,
oder der mutter vater.
2. Ires stiefvaters vater.
1. Irer stiefmutter vater.
I.
5. Ires breutgams vater, das ist der, mit
welchs sone sie sich zuvor verlobet und doch
nicht hochzeit mit ime gehalten.
4. Irer mutter breutigam, oder vertraueten,
welcher ir stiefvater solt geworden sein.
3. Iren schweher, das ist ires mannes vater.
2. Ires mannes stiefvater, welchen seine
mutter nach ir gelassen.
1. Iren stiefvater, er sei der erste, andere,
oder dritte, welchen ire mutter zur ehe gehabt hat.
Die tochter sol nicht nemen hinaufwarts.
Erinnerung.
Allhie in diesen personen, ist auch das vierde
gebot gottes zu bedenken, du solt vater und mutter
ehren.
Schwegerschaft.
Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (herunterwarts zu rechnen)
zu ehelichen verboten, denn solche personen vor
unsere töchtere gehalten werden.
Der vater oder stiefvater sol nicht nemen
I.
1. Die stieftochter.
2. Des stiefsohns weib.
3. Die schnur (das ist seines sohns weib).
4. Des sohns verlobte braut.
II.
1. Der stieftochter tochter.
2. Des stiefsohns tochter.
3. Des sohns sohn weib.
4. Seiner tochter, sohn weib.
III.
1. Der stieftochter tochter tochter.
2. Des stiefsohns tochter tochter.
3. Des sohns sohn sohn weib.
4. Seiner tochter, sohns sohn weib.
Eine gemeine regel, welche in der blutfreund-
schaft und schwegerschaft stad hat.
Wenn des breutigams und der braut gros-
vater und grosmutter schwester oder brüder kinder
gewesen, so ist die ehe, beide von wegen der blut-
freuntschaft und der schwegerschaft halben ver-
boten, nach gemeinen und ublichen rechten.
Schwegerschaft.
Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (herunterwarts zu rechnen)
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften