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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0061

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II. Das Bisthum Meissen. (Die Stadt Meissen.)

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auch zur Unterstützung der Wittwen und Waisen, errichtet hatten. Aus der Einleitung ersehen
wir, dass die Noth die Pfarrer im September 1559 veranlasst hatte „einen fiscum oder gemeinen
kasten, dorein sie jerlichen etwas legten, aufzurichten, und also eine gemeine fraternitet oder
brüderschaft mit göttlichem segen anzufangen.“ Diese Ordnung habe eine Zeit lang bestanden,
sei dann aber in Verfall gerathen, deswegen sei auf dem Synodus 1570 beschlossen worden,
den fiscum wieder aufzurichten. Die noch nicht eingetretenen Brüder sollten ein Eintrittsgeld
zahlen und jedes Mitglied sollte jährliche Beiträge leisten.
Die Ordnung dieser Predigerunterstützungs-, Pfarrwittwen- und Pfarrwaisen-Kasse vom
Jahre 1570 gelangt hier erstmalig zum Abdruck. (Nr. 10.)
Nach dieser Ordnung wurde in der That verfahren. Es finden sich regelmässig Ein-
nahmen und Ausgaben verzeichnet, so auf den Synoden 1570, 1573, 1577. Wegen der Ver-
änderungen in der Superintendentur wurden 1574 und 1575 keine synodi gehalten; „der Super-
intendent Jagenteufel sei über ein Jahr wegen der General-Visitation abwesend gewesen, und
dann sei ein grosses Sterben in Meissen gewesen.“
Superintendent Jagenteufel gab sich redliche Mühe, die Kasse zu erhalten, hatte aber
mit Säumigkeit der Zahlenden und mit Schwierigkeiten bei der Geldanlage und der Vertheilung
zu kämpfen, so dass er den Vorschlag machte, in Zukunft „wie in anderen wenigen superinten-
denzen gebräuchlich“, stets nur noch eine einmalige Summe (etwa 30 fl.) an die Wittwen und
Waisen zu vertheilen. Das habe zwar, so wird berichtet, anfänglich den Brüdern gefallen,
schliesslich seien aber doch so viele tergiversationes eingetreten, dass kein erspriesslicher Fort-
gang zu erhoffen gewesen sei, zumal „die synodi abgeschafft und keine zusammenkunft der
fratrum wie zuvor gehalten werden sol“ (vgl. Bd. I S. 113); deshalb sei am 14. November
1580 beschlossen worden, die Kasse aufzuheben, das vorhandene Geld nach dem Verhältniss,
in welchem jeder conferirt habe, zu vertheilen; jeder Bruder habe sich verpflichtet, den Wittwen
und Waisen eines verstorbenen Bruders seinerzeit auf Erfordern des Superintendenten eine
freiwillige Unterstützung nach seinem Vermögen zu gewähren.
b) Die Stadt Meissen.
Hilfsmittel: Rüling, Geschichte der Reformation in Meissen. Meissen 1839. S. 60 ff.:
Loose, Reformationsurkunden der Stadt Meissen, in Mittheilungen des Vereins für die Ge-
schichte der Stadt Meissen 2 (1891), S. 357 ff,; Derselbe, Beiträge zur kirchlichen Zucht und
Sitte in der Stadt Meissen, in Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 6, 85 ff.; Codex diplom.
Saxoniae regiae. Zweiter Haupttheil. Bd. III und IV.
Archive: Stadtarchiv Meissen. Superintendentur-Archiv Zerbst.
Uber die Anfänge der Reformation in der Stadt vgl. Loose, in Mittheilungen zur Ge-
schichte der Stadt Meissen 2, 357 ff. Die erste Visitation fand vom 15.—17. Juli 1539 statt,
die zweite Visitation 1540. Die Ordnung, welche die Visitatoren am 19. Januar 1540 publicirten,
ist zum ersten Male aus dem Meissener Stadtarchiv (Kirchensachen Nr. 1, Bl. 32 ff.) abgedruckt,
von Loose, in Beiträge zur Geschichte der Stadt Meissen, Bd. 2, S. 395 ff. Darnach geschieht
hier der Abdruck. (Nr. 11.)
Wegen Übereinstimmung mit den gleichzeitigen Abschieden vgl. Bd. I S. 91.
Über die Klöster in Meissen s. Codex diplom. Saxoniae regiae. Zweiter Haupttheil.
Bd. 4. (Augustiner-Chorherrnstift zu St. Afra, Franziskaner-Kloster St. Petri et Pauli, Bene-
diktiner-Kloster zum heiligen Kreuz.)
Der Sammelband XV des Zerbster Superintendentur-Archives enthält Bl. 62 ff. einen
Auszug aus der Visitation des Jahres 1575 für Meissen. Bei dieser Gelegenheit wurde
den Visitatoren überreicht: „Forma disciplinae et administrationis scholae institutae ab illustriss.
principe Mauricio, duce Saxoniae etc., in oppido Misena“, Bl. 79—84 (vgl. Vormbaum, Evan-
gelische Schulordnungen 1, 411). „Der abschied bei der pfarrkirche und kirchenbestallung zu
S. Afra zu Meissen anno 1575 den 27. Juli von den kurfürstl. visitatoribus zuhalten geordnet“.
 
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