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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0063

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9. Ordnungen des Consistorium.

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bewilligung derselben in ehestand verpflichteten,
und weren darein hinter listig geführet, und be-
trogen , oder cupplerischer weise aus unverstand
darein beredt und verführet worden, und begerten
desselben erledigung, so sollen die consistoriales
darinnen nach gestalt des bandels billichen be-
scheid geben, und wo sie obberürte ungöttliche
oder unerbarliche mittel finden, sie davon erledigen.
9.
Edictum principis.
Und were hierin nutz und guet, das solche
ordnung auch durch ein offentliche ausschreibung
vom landsfürsten becreftiget würde, wie auch zu-
vor oft geschehen.
10.
Officium pastorum.
Dergleichen soll auch den pfarhern bevehlich
geschehen, das sie von diesem allen beide eltern
und kinder aus gottes wort christlich unterrichten
und vermanen. Und ob sichs begebe, das über
solche erinnerung und verbot eins das ander ohne
wissen und willen der eltern zur ehe neme, soll
der pfarrer solche ehe nicht bestetigen noch zu-
sammen geben.
11.
Extra territorium copulati.
Und ob sie sich darüber an andern orten
trauen liessen, sollen sie nicht wider eingelassen
noch aufgenommen werden.
So wird die obrikeit die coppler und copp-
lerinne, welche die jungen leute hinter ihrer
eltern wissen und willen also verpflichten helfen,
auch andere die dabei sein, und das nicht wehren,
sondern wissentlich verhengen und fürdern, in
gebührliche straf zu nemen lassen wissen. Und
in mangel des soll sie das consistorium mit dem
bann zur poenitenz treiben.
12.
Extranei non copulandi absque testi-
monio.
Hierbei wird bedacht, das kein pfarer frembde
zur ehe trauen solle, sie brechten dan das von
ihrem pfarhern, unter dem sie sich verlobet, eine
kundschaft, dass sie sich mit ihrer eltern willen
öffentlich verlobet hetten.
b) Auszug der ordnung des consistorii. 1545.
1. Nach beschriebenem recht zuerkennen, wo
es dem göttlichen rechte nicht zuwider.
2. Ehegelübde ohne bewilligung der eltern un-
kreftig.
3. Alter des sohnes 20 jar und der tochter 18 jar.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II,

4. Ehegelübde ohne rath der curatoren ist kref-
tig, es weren dan die kinder hinderlistiger
oder koplischer weise darein geführet.
5. Man soll die parten an frembden orten nicht
vertrauen.
6. Kupplereien mit dem bann zur poenitenz zu
treiben.
7. Den ehebrecher zur poenitenz zu dringen.
8. Publicum matrimonium praefertur clandestino
etiam confessato.
9. Juramentum non habet locum in clandestino
matrimonio.
10. An parti sit deferendum juramentum, est in
arbitrio judicis.
11. In ehegelübden ohne weitleuftikeit zuverfahren.
12. Die part abgesondert ohne aid zu hören.
13. Terminus ad probandum est peremptorius.
14. Clage und antwort in beider part gegen-
wertikeit zuverlesen.
15. Die gezeugen sollen schweren in der sachen
gezeugnüs zugeben soviel ihnen wisslich.
16. Von jedem part mögen zwene setze einbracht
werden.
17. Wo die weltliche obrikeit mit strafe des ehe-
bruchs seumig, oder das brüchige teil wer
flüchtig, mit rechtlicher citation zuverfahren.
18. Ex officio sich der ursachen des ehebruchs zu-
erkunden.
19. Das clagende teil soll unschüldig sein.
20. Keinem zuerleuben, ein ander ehegemahl zu
nehmen, es sei dan zuvor sententia divortii
gegeben.
21. Weglaufunge ist gottes einsetzung eben zu-
wider als der leibliche ehebruch.
22. Von wegen des weglaufens zuvergönnen ein
ander ehegemahl zunemen.
23. Es ist gleich das weglaufend sei ehelich, oder
habe sich verlobet.
24. Wo ein ander ehegemahl erleubet, soll die
wirtschaft ohne geprenge gehalten werden.
25. Wan das abtrünnige auf ausgegangene citation
nicht erscheinet, soll es im lande nit wider
eingelassen werden.
26. So oft es die not erfordert, sich mit dem
consistorio zue Mersenburg zuvergleichen.
27. Von wegen der laster soll man der inqui-
sition gebrauchen, und publicam poenitentiam
auflegen, es weren dan crimina notoria, die
gebühren der weltlichen obrikeit zustrafen,
do sie aber ein viertel oder halb iar seumig,
hat das consistorium zustrafen.
28. In inquisitionibus ordine juris zu procediren,
et debet praecedere admonitio.
29. Appellationes von urtheln sollen an die de-
canos theologiae und juris gegen Leipzig ge-
schehen.

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