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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0064

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50

Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. II. Meissen.

30. Vor das consistorium gehören ehegelübnüs,
wucher, trunkenheit, gotteslesterung von der
lähre, sacramenten, ceremonien, ketzereien,
und die pfarhern, schul und kirchendiener
und dergleichen. Ehebrüche, jungfraun
schmehen [Schreibfehler für „schwächen“],
raptus, incestus, und andere offentliche laster,
darein sich die weltliche öbrikeit in einem
halben jahre nicht gelassen.
c) Verordnung des Herzogs Moritz an das Con-
sistorium Meissen, betr. die Rechtsmittel vom
9. Juli 1548.
Von gottes genaden Moritz herzog zu
Sachsen und churfürst.
Wirdigen, hochgelarten, lieben, andechtigen
räthe und getreuen. Nach dem ihr uns angezeiget
wie des unsers consistorii ordnunge vermag, und
ihr das auch also bisanher gehalten, das über die
von euch gesprochene urteil vermöge der recht
keine leuterung angenommen, und aber die part
oft bei euch gesucht, leuterung einzubringen, da-
mit nun den sachen abgeholfen werden möchte,
so lassen wir uns gefallen, in massen wir dan
euch und euren nachkommenden am consistorio ver-
ordneten es hinfüro also stetig und unverbrüchlich
zu halten hiermit empfolen haben wollen, das
es in der part wolgefallen stehen solle zu ap-
pelliren oder eine leuterung in vim appellationis
einzubringen. Also wan ein part leuteren würde,

so soll vor euch uf dieselbige leuterung bis zum
beschlus von beiden theilen vorsetzet, und die
acta an die facultet theologorum und juris con-
sultorum kegen Leipzig, an die man apelliren
sollte, geschickt, und das urteil, das sie daselbst
begreifen, durch euch eröffnet werden. Und welchs
theil also geleutert hat, demselben soll zu appeliren
nicht zugelassen werden, welchs ir dan allwege
dem part, das die leuterung einbringet, werdet
anzeigen und zuverwarnen wissen. Und wan sich
nun dergleichen fall zwischen List kirchnern und
seinem weibe zutregt, und ir sie uf ihre ein-
gebrachte leuterung albereit zu einem urtel vor-
bescheiden, so wollet den parteien anzeigen, so
sie die appellation fallen lassen, und es bei der
leuterung bleiben lassen wollen, sollen sie darmit
gehöret werden, und darauf vor euch versetzet,
und die acta wie obgemelt an die orte zu vor-
sprechen geschickt werden, dahin sie appelliren
müsten. Do sie aber zu appelliren bedacht,
möchten sie das auch thuen, aber die eingebrachte
leuterung nicht angesehen werden, das also in
diesem falle dem vorangezeigten unsern decret
auch nachgegangen werde, doran beschiet unsere
meinunge.
Datum Meissen den 9. tag des monats julii,
anno etc. 48.
Den wirdigen hochgelarten unsern lieben an-
dechtigen rethen und getreuen, den verordneten
unsers consistorii zue Meissen etc.

10. Ordnung der Predigerunterstützungs-, Pfarrwittwen- und -Waisen-Kasse für die Superintendenz Meissen.
Vom 10. September 1570.
[Aus Zerbst, Superintendentur-Archiv Nr. XV, Bl. 27 ff.]

Auch haben die herren pastores und diaconi
ihnen solches gefallen lassen, und sich folgender
puncten, welche stett und fest von einem jedern
unwegerlichen sollen gehalten werden, verglichen
und dieselben aufs papier bringen und in ihr
neues fundation buch und register einschreiben
lassen, darmit jedermann sehe, wie mit dieser ein-
lage umbgangen sei.
I.
Soll der synodus dieser superintendenz nach
gelegenheit des herren superintendenten jerlichen
auf einen montag celebrirt und gehalten werden.
II.
Soll ein jeder pfarrer oder diacon, so dieser
superintendenz verwandt und incorporirt ist, als-
bald zum anfang und zur neuen aufrichtung des
kastens 4 groschen einlegen, wie es dan auch von
einem jedern in der fraternitet gewilliget, und
forthin jerlichen auf den tag des synodi, ehe er
noch angefangen wird, das quartalgelt einlegen,
ein jeder quartal 3 groschen. Im fall aber do

der herr superintendens den synodum zu halten
verhindert würde, soll gleichwol ein jeder sein
quartalgelt von verlaufenen jahr, wans die prefecti
bei ihnen fordern werden, unstümlichen zustellen.
Da sich abert aus der fraternitet hiermit einer
seumlichen befinden würde lassen, und sein quartal-
gelt nicht von sich geben, und meuterei anrichten
wolte, sol er zum ersten mal 6 groschen aufn
synodum der fraternitet in kasten zur strafe geben.
Würde er aber zum andern mal gleichesfals be-
funden, sol er 12 groschen zur straf geben. Da
aber zum dritten mal ungehorsamlich befunden,
soll er von dieser fraternitet ausgestossen, aller
forderung sich nichten zu trösten, und darnach
einem ehrwirdigen consistorio oder dem hern
superintendenten solche contumaeia vermeldet
werden.
III.
Sein zu solcher ufrichtung vier pastores ver-
ordnet, beneben der inspection, die ihnen vom
herrn superintendenten aufgetragen, zu prefectis
 
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