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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0066

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

11. Ordnung der Visitatoren für die Stadt Meissen, vom 19. Januar 1540.
[Nach Loose, in Beiträge zur Geschichte der Stadt Meissen 2, 395 ff.]

Vom opfergelde.
Alle quartal sol von den eingepfarrten per-
sonen, die 12 jar erlangt haben, sie haben das
sacrament empfangen oder nicht, ein neuer pfennig
zum opfergeld gegeben werden. Solches geld
nimbt zu sich der rat zu Meissen neben andern
kirchenguetern, die im sein eingethan, davon sie,
dan die kirchendiener besolden sollen.
Vom ausbieten und copuliren.
4 groschen sollen gegeben werden dergestalt:
3 groschen demprediger und diacono zugleich zu
geben, 1 fur die copulatio, 1 fur das ausbieten
und einen fur die benedictio: der vierte grosch
dem kirchner oder wer anstad des kirchners ist,
anstad des evangelii, wie etwan ist gehalten
worden.
Es sol auch der pfarrer dreimal als in vir-
zehen tagen die, so sich vorehlichen wollen, offent-
lich ausbieten, auch niemand zur ehe zulassen, so
die freundschaft, unter dem vierten grad ist.
Vom leuten, so jemand gestorben ist.
Es sol den toten geleutet werden, auf das die
lebendigen auch bedenken die stund und zeit ires
sterbens und ir leben besseren etc. Dieses an-
zeigen mit dem geleut sol bald nach irem sterben
geschehen.
Es sol auch forthin frue und des abends, wie
bisher auch geschehen, pro pace geleutet werden,
auf das das volk erinnert werde fur einen ge-
meinen fried der christenheit zu bitten.
Leutgeld von toten.
Es sol dem kirchner das leutgeld, wie fur
lange gegeben ist, folgen.
Vom begrebnis.
Alle leichen sol man ehrlich zur erden be-
statten mit einem tuch bedeckt, auch die ver-
storbenen nicht so bald begraben, sondern ein
weil liegen lassen, hernach ehrlich zur erden be-
statten etc.
Item es sol einem jeden priester, der zum
begrebnis gefodert wird, von einem alten 1 groschen
gegeben werden, von einem kinde aber jedem
½ groschen.
Desgleichen auch den schuldienern, so dazu
gefodert werden, auch jedem von einem alten
1 groschen, von einem kinde aber jedem ½ gro
schen.

Des schulmeisters und seiner colla-
boratoren ampt.
Der schulmeister mit seinen gesellen sollen
der schulen mit treu und sorgen furstehen, auch
soviel sich leiden und schicken wil, die schuler
in classes einteilen, auf das ordentliche unter-
weisung gehalten werde, wie in anderen steten
und schulen dieses furstenthumbs geordenet ist.
Von der beicht.
Es sol der pfarrer keinem das sacrament des
abendmals reichen, derselbe habe dann zuvor seine
beicht, dorinnen die absolution deuzsch geschehen
soll, gethan etc.
Von den h. sacramenten.
Die pfarrkinder sollen fur die hochwirdigen
sacrament des waren leibs und bluts Christi, auch
fur die heilige tauf nichts geben; caplan und
kirchner sollen auch nichts davon fodern.
Wurde aber jemand etwas gutwilliglich geben,
sol ime ungewert sein. Es sollen auch die pfarrer
keinem frembden pfarrkinde das h. sacrament des
waren leibs und bluts Christi ane sunderliche ur-
sach reichen, auf das ein jeglicher pfarrer selbst
seiner scheflin warneme und das er sie, ob sie
auch tuchtig oder nicht zu dieser empfahung, aus
irem bekentnis habe zuerkennen.
Item es sollen die pfarrer gewarnet sein, das
sie keinen frembden ausserhalb ires kirchspiels
ehelich zusammen geben, sondern ein jegliche per-
son genugsam verhoeren, auf das sie ane hinderung
zum stand der h. ehe kommen moegen.
Welche fest zuhalten.
Diese 3 fest ostern, pfingsten und weihnachten
sollen dermassen gehalten werden, das man 3 tag
nach einander feierlich halte, je auf einen tag
zwo predig thu mit messhaltung, so communicantes
vorhanden, auch drei fest beate virginis, als puri-
ficationis, annunciationis und visitationis. Item
festum Joannis Baptiste, Michaelis, Marie Magda-
lene, trium regum, circumcisionis und ascensionis
domini sol man feiern und zwo predig daran
thun etc.
Vom ehstand der priester.
Alle priester, so nicht keusch konnen leben,
sollen sich vorehlichen. Es sol auch keinem zu-
gelassen werden, bei einer verdechtigen personen
zu wonen.
 
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