Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0073

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
12. Die Kirchen-Ordnung für die St. Wenzelskirche in Naumburg. 1527.

59

Über die Visitationen von 1578, 1589, 1592 ff. vgl. das Staatsarchiv zu Merseburg,
Repert. 43, Thl. I Nr. 2, Thl. VII Nr. 3. Über eine Visitation von 1585 vgl. das Staatsarchiv
zu Magdeburg, Rep. A. 59, 2173 (Cop. 1017g), „Acta visitationis autumn. im stift Naumburg
und Zeitz“.
Zu der Visitation von 1592 vgl. auch Bd. I S. 343 und das Staatsarchiv zu Magdeburg,
A. 59, A. 1205. Zerrgiebel, a. a. O. S. 67.
Über General- und Lokal-Visitationen aus den Anfängen des 17. Jahrhunderts vgl.
Dresden, H.St.A., Loc. 8999, „General und lokalvisitationen der drei stifter Meissen, Naumburg
und Merseburg, wie es bisher damit gehalten worden. Anno 1612—1617“.
VI. Das Stift Naumburg-Zeitz genoss übrigens auch nach der Vereinigung mit Sachsen
eine gewisse kirchliche Selbständigkeit , wie es auch politisch nach dem Vertrage vom 5. De-
cember 1565 ein gesondertes Gebiet im Kurfürstenthum unter einer eigenen Regierungsbehörde
bildete. Deshalb besass es auch ein eigenes Consistorium am Sitze der früheren bischöflichen
Regierung, in Zeitz. Viel ist über dieses Consistorium nicht bekannt. Die grosse Kirchen-Ordnung
von 1580 erwähnt dasselbe nicht. Aus Magdeburg, St.A., Rep. A. 59, 2173 (Cop. 1017 8) erfahren
wir Einiges von seiner Existenz und Thätigkeit. Das Consistorium ernannte am 11. August 1585 den
Prediger Apelius zum Visitator, der dann auch in Naumburg eine Visitation abhielt. Das Obercon-
sistorium zu Dresden rescribirte unter dem 22. Mai 1585 an die verordneten Herrn Commissarien
des Consistorii zu Zeitz: Der Herr Superintendent habe mehrere Male um die Resolution auf
die eingeschickten Visitationsakten und um Bericht gebeten, wie es mit der Visitation gehalten
werden solle. Die Verordneten des Oberconsistorii hielten es für besser, dass der Superintendent
oder wem es sonst gebühre, die Visitation zu Naumburg und Zeitz ferner verrichte, und dass
dann Dr. Selnekker erfordert und ein Synodus gehalten werde, in welchem über die Abstellung
der Gebrechen zu berathen wäre. Die Acten und Decrete sollten aber jedes Mal an das Ober-
consistorium zur Kenntnissnahme gesandt werden.
Die Unterordnung unter das Oberconsistorium scheint mehr eine freiwillige als eine
rechtlich geregelte gewesen zu sein.
Diese Selbständigkeit offenbart sich namentlich auch in einem eigenen Synodus. Von
dessen Thätigkeit giebt uns Dresden, H.St.A., Loc. 10600, „Synodi und Visitationssachen“,
Bl. 102 ff. Nachricht, Der Synodus fand am 18. September 1580 statt. Über einen weiteren
Synodus von 1585 vgl. Magdeburg, St.A., Rep. A. 59, 2173, Cap. 1017g. (Vgl. Bd. I S. 118.)

12. Die Kirchen-Ordnung für die St. Wenzelskirche in Naumburg. 1527.
[Nach dem Abdruck von Köster, in Monatsschrift für Gottesdienst und kirchliche Kunst 2, 361 ff., verglichen
mit dem Abdruck von Schöppe, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20, 313 ff.]

Diser form wird die messe in Sanct Wenzels
pfarrkirchen in eurer fürstlichen genaden stadt
Neunburg zu itziger zeit alleine an heiligen sonn-
tagen und sonst zur feier gebotenen tagen mit
singen und lesen gehalten, aber doch aus nimandes
gebot, sundern das es also von umbligender stete
ubung dermass auch sich zugetragen hat und in
gebrauch komen ist.
Anfangs wirt die messe mit dem alma redemp-
toris mater etc. und zu ider zeit geburlichen in-
troitu, lateinisch angefangen, das kyrie eleison
sampt dem gloria in excelsis und dem et in terra
pax hominibus etc. wie es vorlangst in ubung ge-

wesen , bis auf die epistel und derselbigen vor-
gehende collecta lateinisch gesungen.
Dorauf list der prister, der celebrirt, die
epistel, so sich zu einer iden zeit geburt, auch
lateinisch, und wenn die gelesen wird, dorauf wie
es sich nach der zeit geburt, das alleluia oder
gradual sampt dem gehorigen sequens, auch nach
der zeit, ader dem heiligen tage und feste, so
vorhanden ist und des tags gehalten wird, lateinisch
gesungen. Alsdanne list und singt der prister,
welcher celebrirt, das evangelium auch lateinisch.
Nach dem evangelio hebt der prister an und
singt credo in unum deum. Alsobalde hebet
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften