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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0077

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13. Kirchen-Ordnung für die St. Wenzelskirche zu Naumburg von 1537/1538.

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nach gelegenheit seiner person oder geschicklich-
keit von wegen der orgel aus dem gemeinen casten
jerlich eine zuelage thun.
Vom kirchner.
Dieweil der kirchener von alters hero etzliche
gestifte zinsen hat, davon man etwa vor zeiten im
jar zue vielmalen dem caplan, kirchnern und
chorschülern als von etzlichen anniversariis hat
ihre präsenz geben müssen, so sollen auch hin-
fürder vom selben einkommen und der kirchen
zuegenge die kirchveter zue Sanct Wenzel dem
kirchnern doselbst seine besoldung entrichten und
von der ubermass die kirchen in baulichen wesen
erhalten.
Welcher gestalt uber solche personen
alle ein aufmerken geschehen soll.
Aufs erste, so soll der pfarrer ja allezeit mit
hohem vleiss daraufsehen, das nicht ungeschickte
personen zue solchen emptern aufgenommen werden.
Zum andern soll ein pfarrer auf die personen,
welche neben ihme in der kirchen oder in der
schulen dienen, ein vleissig aufmerken haben, das
sich dieselben allesambt mit ihren wandel, leben
und wesen rechtschaffen, redlich und aufrichtig
halten, und das sie auch ihr ambt treulich und
vleissig ausrichten.
Würde aber derselben einer oder mehr in
seinem ampte oder leben streflich befunden, so
soll der pfarrer dieselben darumb strafen, und
soviel muglich sie zur besserung bringen. Wo er
aber vor seine person solchen gebrechen weder
mit gut oder ernst nicht ablehnen konte, und das
sie ihn aus vorachtung oder mutwillen nicht hören,
noch ihme volgen wolten, so soll er dasselbe
einem erbarn rath anzeigen, der es alsdan ent-
weder mit ernst strafen und abschaffen, oder aber
mit rath des pfarrers solche unvleissige oder un-
gehorsame person ihres ampts entsetzen und das-
selbe durch andere vleissigere und geschicktere
personen mit rath des pfarrers bestellen soll.
Wo sich aber zuetrüge, das etwan die kirchen
und schuldiener mit pfarrern zwiespeltig wurden,
das sie vormeinten, der pfarrer legte es ihnen un-
gleich für, oder aber richtet sein ambt selbst
nicht treulich gnug aus, so sollen sie es einem
erbarn rath anzeigen, der sich alsdan bevleissigen
soll, solche zwiespaltung oder gebrechen mit gut-
licher vorhör und underhandlung abzuelehnen. —
Im fall aber, das es nicht geschehen könte, und
das aber ein erbar rath auch selbst fehel an einem
pfarrer hette, so soll er dasselbe mit grundlichen
bericht an den herrn bischof, so fern derselbe
dem heiligem evangelio und dieser kirchenordnunge
nicht zuewider ist, [gelangen lassen, das er uber

solche zwiespalt oder fel erkennen und denselben
ablehnen möchte, oder aber mit seinem rath,
vorwissen und bevehl der pfarrer, wo er streflich
befunden und sich nicht bessern wolte, abgesezt,
und ein ander an seine stat verordnet werden
möchte. Dann wie ohne willen und wissen einer
christlichen gemeine kein pfarrer ab- noch auf-
gesezt, viel weniger eingedrungen werden sol, also
soll auch nimmermehr ohne rath und hulf der
verordenten gelerten oder geistlichen obrigkeit
keins orts kein pfarrer auf oder abgesezet werden,
wie dan solches das naturliche recht, auch alle
alte gute ordnung disfals gemacht, und die historia
ecclesiastica von den rechtschaffenen alten bischofen
und pfarrern, auch das heilige götliche wort mit
sich bringet. Dann darumb liess der heilige apostel
Paulus Titum seinen jünger in Creta hin und her
die stedte mit eltesten, das ist mit bischoven und
pfarherrn besetzen, gab auch solches seinem junger
Timotheo zuethun bevehl. 1. Thimoth. 5.
Von den obersten zweien casten herrn.
Zu solchem ampt seind erstlich zweene herrn,
einer des raths, und der ander aus der gemeine
verordnet, welche aufseher und regenten der
andern nachfolgenden kirchendienern und sub-
diacon sein sollen, also, das sie erstlich alle zins
der lehen, so der kirchen zuestendig sein, vleissig
einmahnen, einbringen und darüber eigene re-
gister halten sollen.
Zum andern allen andern kirchendienern ihre
besoldung, wie dieselbe einem jedem von einem
erbarn rathe bestimbt und versprochen ist, zue
jeder zeit darvon entrichten.
Zum dritten von den andern subdiaconis oder
mit dienern des gemeinen castens rechnung em-
pfahen, und derselben jeden einnahme und aus-
gabe, wie sie die von ihren subdiaconis in der
rechnung empfangen und selbst eingenommen,
eigene titel und rechenbücher halten, dieselbe
rechnung alle alsdann jerlich zu zweien malen
vor einen erbarn rath, den eltesten und den
pfarrern1), in beisein derselben ihren mitdienern
des gemeinen kasten bringen, und doselbst rech-
nung thun. Darumb sollen sie auch derhalben
alles einnehmens und ausgebens, was diese empter
alle betrifft, wissen haben.
Von den spitalherrn.
Dieweil nun bei dieser stadt Neunburg zwei
spital gelegen, der ein jedes sein sonderlich aus-
gabe und einnahme hat, sollen dieselben spital
bei den vorigen ihren zuegehorungen und ord-
nungen, wie sie die bishero gehabt und gehalten,

1) Dresden: pfarner.
 
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