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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0083

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13. Kirchen-Ordnung für die St. Wenzelskirehe zu Naumhurg von 1537/1538.

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geben, damit, solche anderung zue jeder rechnung
mit vleis in die erste ubergebene register gebracht
werden mugen, auf das nicht alleine die obersten
kastenherrn solche voranderung, sondern auch die
andern wissen und sie alle mal in gotskasten und
seinen registern befunden werden mugen.
Zum funften sollen sie das schulgeld vor-
gemeldtermass in beisein des schulherrn, der es
eingemanet, ordentlich auch vorrechnen.
Endlich aber soll durch sie auch die summa,
wie viel der grosche getragen, der auf jedes viertel
bier und die ubermass, so auf das gesinde und
andere geschlagen ist, zuegleich auch vorrechnet
und darnach allenthalben volnstendige rechnung
und summa summarum dieser vier einnahmen ge-
macht, dargegen auch alle ausgabe, so auf die
kirchen und schuldiener gangen, darvon abgezogen
werden.
Und so dan solche rechnung allenthalben ge-
schehen ist, soll dieselbe rechnung in ein buch
geschrieben, von den obersten castenherrn uber-
geben und bei einem erbarn rath hinderleget
werden, welches alsdan ein erbar rath weiter neben
andern seinen buchern und sonderlich bei den
vorigen des gemeinen castens rechnungen vor-
wahren und aufheben soll. Jedoch mögen die
obersten zweene castenherrn derselben rechnung
copei und abschrift behalten, die soll der stadt-
schreiber von eines erbarn raths wegen unter-
schreiben und mit eines erbarn raths und gemeiner
stadt siegel vorsiegeln und sie der gethanen rech-
nung quittiren, zum zeugnus das uf dieselbe zeit
solche rechnung gehalten worden, und die obersten
castenherrn ehrlich und wohl damit bestanden
seind, auf das sie vor ihre grosse müh und arbeit
ein gutes gezeignus vor sich, ihre erben und
nachkommen ihres treuen vleis haben und auf
zuekunftige zeit von jedermenniglichen unange-
sprochen ungetadelt und ungeschumpfirt bleiben
mugen.
Von den kirchvetern oder gotteshaus-
dienern zue S. Wenzel.
Dieweil aber zuvorn bishero das gotteshaus
auch sein einkommen gehabt und darzue allewegen
zweene gottes väter verordnet worden sein, die
dasselbige versorget, so soll es noch bei derselben
ordnung bleiben, das zweene besondere herrn von
einem erbarn rath darzue erwehlet und bestetiget
werden, die das gotteshaus allenthalben vorstehen,
jedoch sollen dieselben zweene gottesväter auch
im jar einmal, als nemblich Walpurgis alle jar, so
man von des gemeinen kastens wegen rechnung
thut, vorhanden sein, und ihre rechnung aldo zue
jedem mal auch thun, in beiwesen und anhören
aller der personen, so die rechnung des gemeinen
kastens angehöret haben.

Von den kirchvetern zu1) S. Maria
Magdalena.
Nachdem das gotteshaus zu S. Maria Magda-
lena auch von alters hero zwene kirchveter ge-
habt, die zue jedem mal dieselbige pfarmeng under
ihnen erwelet hat, also sollen dieselben auch jer-
lich Walpurgis vierzehen tage zuvor den obersten
kastenherrn ihre rechnung gleich den spitalherrn
thun und ubergeben, die alsdan auch bei dieser
ganzen castenrechnung Walpurgis sein und die-
selben mit anhören sollen.
Von den kirchvetern zue S. Othmar.
Und dieweil auch von altersher ein erbar
rath die kirchveter zue S. Othmar zuesezen und
zueentsezen, auch die rechnung von ihnen zue-
nehmen recht und in brauchlicher ubung gehabt,
also sollen auch diese zweene kirchveter zue
S. Uthmar gleich denen zue S. Maria Magdalena
vierzehen tage vor Walpurgis den obersten zweien
castenherrn ihre rechnung thun, die alsdan aldo
in der ganzen gemeinen kastenrechnung mit ein-
gebracht und von ihnen den kirchvetern zue
St.Uthmar gleich den anderen angehöret werden soll.
Von allen personen, so der kirchen dienen
und wie dieselben alle und eine jede
insonderheit gewehlet und aufgenommen
werden soll.
Aus dieser kastenordnung finden sich nun
diese personen, so man jerlichen zue den emptern
in der kirchen zuebestellen haben mus, als nemblich
der pfarrer,
der prediger,
der diaconus oder caplan,
der schulmeister,
der baccalaureus,
der cantor,
zweene oberste castenherrn,
vier spitalherrn,
zwolf bitherrn,
zweene kirchveter zu S. Wenzel,
zweene kirchveter zu S. Maria Magdalena,
zweene kirchveter zu S. Othmar,
der schulherr,
der kirchner,
der organist.
Der seind in summa drei und dreissig, die
man alle haben muss und deren keinen entbehren
kann.
Von aufnemung dieser personen.
Diese personen sollen alle von dreien räthen
berufen, aufgenommen ünd bestetiget werden,
1) Dresden: „zu“ fehlt.
 
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