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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0108

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. IV. Wurzen.

ebenfalls benutzt, aber nicht wörtlich wiederholt; daher wird dieser Abschnitt
abgedruckt.
c) Das Gleiche gilt für den Abschnitt „Wes sich der knaben schulmeister halten soll.“
d) „Wie man die megdlein schul sol halten.“ Dieser Theil stimmt fast wörtlich
mit dem betr. Abschnitt in den kursächsischen Artikeln von 1533 überein.
Die Wurzener Abweichungen s. Bd. I S. 193 ff. in Anmerkungen.
e) „Wie man die christliche mess halten soll.“ Dieser Abschnitt wird abgedruckt,
weil er die Artikel von 1533 nur frei benutzt hat.
Die Anordnungen der Visitatoren wurden vom Kurfürsten Johann Friedrich durch einen
Erlass vom 13. October genehmigt, und Asmus Spiegel, Christoph von Minkwitz und Eberhard
von Lindenau wurden zu Executoren der Visitation ernannt. Dresden, H.St.A., Loc. 9004,
Bl. 181 ff. Vgl. Weimar, Ji. Nr. 10, Bl. 126 ff. Über den Zustand nach beendeter Visitation
liegt ein Bericht des Pfarrers Hofmann an Spalatin vor. Weimar, Ji. Nr. 1654. Dass die
Durchführung der Visitation auf den Widerstand des Domstiftes stiess, liegt auf der Hand.
Hierhin müssen wir auch die Beschwerde rechnen, welche das Capitel zu Wurzen 1543 über einige
Anordnungen der Visitatoren, insbesondere den dem Capitel und dem gemeinen Kasten auf-
erlegten Schulbau führte (Weimar, Ji. Nr. 1646). Im Übrigen nahm der Widerstand nicht
immer diese milde Form an und es bedurfte noch schwerer Kämpfe, bis die alte Lehre ganz
überwunden war (Burkhardt, S. 213).
Über eine in den Jahren 1578/1579 im Amte Wurzen und Mügeln abgehaltene Visitation
erhalten wir Aufschluss durch das in Dresden, H.St.A., Loc. 1978, „Visitation im Amte Wurzen
und Mügeln“, aufbewahrte Aktenstück.
Dortselbst befinden sich Bl. 1—2 die „Artikel, worauf die pfarrherren und custodes ant-
worten sollen“. Es wird also eine schriftliche Berichtserstattung zu Visitationszwecken an-
geordnet. Die Pfarrberichte sind in zwei Exemplaren einzuliefern, von welchen das eine bei
der „bischöflichen Meissnischen Canzlei“ und das andere bei dem Superintendenten hinterlegt
wird. Diese Artikel werden aus Dresden, a. a. O. erstmalig abgedruckt. (Nr. 17.)
Die Verordnungen der Visitatoren entziehen sich hier der Behandlung. Bei Wurzen
wird die Führung von Registern über „Teufen, absterben, eheleute und namen der gevatter“
anbefohlen.

15. Wie man den gemeinen kasten halten mochte. 1542.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 9004, Bl. 106—108a. Weimar, Ji. Nr. 10, Bl. 58.]

In macht empfangenen churfürstlichen bevels
thun wir verordente visitatores hiemit gegenwertig-
lichen einen gemeinen kasten aufrichten. Darein
sollen nachvorzeichente zinse, einkomen, güter,
heuser, gefelle, nutzungen, gerechtigkeiten, bar-
schaft, ausstehende schulde, cleiner silberwerg,
zinn werg, metall, bücher, kirchengerethe, gemeiner
vorrath und alles was zur ehr gottes gemeint, so
nit barschaft ist, und furthin werden mag geschlagen
sein und bleiben.
Die vorwaltung des gemeinen kastens sol auch
also bestalt werden, wie hernach volget.
Ein amptman oder schosser, der regirende
rath, der pfarher, vier viertel meister und vier
personen aus den eingepfarten dorfern, welche sie
des adels oder pauerschaft furstellen werden, sollen
alle jar jerlich den nechsten sontag fur Michaelis

fünf fürsteher zum gemeinen kasten, welche red-
lich, gottfürchtig und warhaftig, nemlich einen
des regierenden rats, zwen bürger aus der gemeine,
zwen aus den dorfschaften, erwelen und zu not-
turft ires ampts sonderlich voreiden, und die alden
vorsteher sollen als balde auf Sant Michelis tag
volgende den neuerwelten anweisung und uber-
antwortung thun, aller und itzlicher stuck an
brieven, erbregistern, heubt vorschreibungen, vor-
rath, barschaft, kirchgerethe, braupfannen des haus
und vorrats in der badstuben, zu sampt den
schlusseln, und gegen einander glaubwirdigen in-
ventarien aufrichten, und die alten fursteer sollen
auf den dritten sontag nach S. Michels tag vor
dem amptmann oder schosser, pfarrer, rat, viertel
meistern und vier personen aus den dorfern vol-
stendige jarrechnung irer verwaltung aller ein-
 
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