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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0119

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18. Visitations-Recess für die Stadt Bischofswerda. Vom 4. Januar 1559.

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caplan mit einer collecte beschlossen soll werden.
Darneben soll man in der woche über die sonn-
tagspredigten zwo predigten, eine mittwochs, die
andere freitags zu morgen thun, darum sich der
pfarrherr und diaconus vergleichen mögen.
7. Die leichen oder todte sollen belautet und
begraben werden auf die werkel tage des morgens
um 9, nachmittage um 3 uhr, den sonntag aber
nach der vesper allezeit.
8. In vorfallenden sterbenszeiten soll e. e.
rath die armen alten weiber, welchen man die
wöchentliche almosen aus den gottes kasten giebt,
darzu anhalten, dass sie die kranken um eine
ziemliche belonung warten helfen und, damit
solche weiber ihre herberge haben mögen, sollen
die herren zum förderlichsten das hospital wieder
erbauen.
9. Auch hat sich e. e. rath erboten, aufs
erste, als möglich und da gott der herr das ge-
meine gut segnen und vermehren würde, dass sie
wollen eine mägdlein schule anrichten, auch einen
stipendiaten halten, und den mit einen ziemlichen
stipendio versehen, und in unsers gnädigsten herrn,
des churfürsten zu Sachsen universitäten eine
schicken.
10. Was belanget die accidentia, so von auf-
bieten, trauen, todten beläuten, und dergleichen,
das soll e. e. rath dem pfarrherrn, diacono, schul-
meister und cantori ohne entgeld folgen lassen,
unangesehen, dass dem rath alles einkommen der
kirchen und anderes aufgetragen und einzunehmen
eingeräumt ist worden.
11. Es soll auch alle halbe jahr ein examen
in der schule gehalten werden, dazu sich der pfarr-
herr, caplan und etliche der gelehrtesten in rath,
welche dazu verordnet werden, sollen gebrauchen
lassen.
12. Nachdem auch bis daher hie in der kirchen
kein gottes kasten, daraus denen armen könnte
geholfen werden, angerichtet gewesen ist; als soll
nun hinfüro ein gottes kasten angerichtet werden,
und soll der superintendens das volk fleissig ver-
mahnen, dass sie ihre milde hand aufthun und
dermassen almosen geben wollten, dass man die
armen dieser stadt daraus nothdürftiglich erhalten
möge. Und da die almosen bis daher von denen
kirch-vätern gebeten, und doch von denen collecti-
bus denen armen nichts gegeben haben, als soll
nun hinfüro derer kirchväter amt und das amt
des gottes kasten der armen ein amt sein, und
sollen zugleich von den kirchvätern, und wen e. e.
rath mehr dazu verordnen wird, verwaltet werden.
Was auch die fabrica und kirche einkommen hat,
soll hierein nicht fallen und in die rechnung
kommen.
13. Als auch zu verhoffen, dass unser gnädig-
ster herr der churfürst denen zu Bischofswerda
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

einen oder mehr knaben in die churfürstl. schulen
gleich anderen seiner churfürstl. gnad. unterthanen
einzunehmen gnädigst bewilligen werde; als soll
der, oder die, folgenden gestalt gewehlet und in
die schule befördert werden: der schul meister
soll etliche der gelehrtesten knaben aus der schule
e. e. rath und dem pfarr-herrn und superinten-
denten vorstellen, und die in dererselben gegen-
wart examiniren, darauf denn der pfarr-herr und
alle personen e. e. raths, so allda vorhanden, von
den bürger-meister befragt werden sollen, welcher,
oder welche knaben sie in die schule zu schicken
an tüchtigsten ansehen; als soll ein jeder bei
seinen gewissen den, oder die knaben, so hin-
geschickt sollen werden, nehmen und anzeigen,
und soll keiner dem andern aus gunst vorgezogen,
noch aus neid verdrungen und verstossen werden.
Welcher denn die meisten stimmen und vota, oder
suffragia haben wird, denen oder dieselben soll
e. e. rath an den verwalter der schulen ver-
schreiben, und also den, oder die in die schule
verschicken.
14. Auch hat e. e. rath bewilliget, dass der
pfarr herr und diaconus ein jeder ein halb bier
zubrauen und das nicht zu verpachten, sondern
vor sein haus zu gebrauchen, macht haben solle.
15. Nachdem auch das pfarr gebäude sehr
böse, und kein diacon-haus vorhanden, als hat
e. e. rath bewilliget, dem pfarr herrn und diacono,
jedem ein neu haus auf die stelle, da itzo das
pfarr haus stehet, innerhalb eines jahres mit rath
des pfarr herrns zu bauen. Weil aber der platz
und raum weit, also, dass ein pfarr herr des nicht
alles bedarf, so mag e. e. rath des gartens hinter
hauses dem diacono so viel zutheilen, als des
diaconi haus betreffen wird. Und da noch mehr
raum nach denen erbauten zweien pfarrherrns
und diaconi häusern überbleiben kann, als mag
e. e. rath von dem ganzen raum den vierten theil
verkaufen, damit sie das bauen so viel desto leichter
ankomme.
16. Als auch Goldbach ein filial der kirche
zu Bischofswerda incorporirt, und kein eigener
pfarrherr des orts vorhanden, und die von Gold-
bach einen stattlichen decem nach Bischofswerda
geben, sollen sie von den diacono zu Bischofswerda
folgender gestalt besorget werden. Nemlich, es
soll ein diacon zu Bischofswerda schuldig sein,
alle kinder des orts zu Goldbach zu taufen, braut
und bräutigam allda in der kirche zu copuliren
und die kranken zu besuchen. Auch soll der
diaconus alle vierzehen tage einmal zu Goldbach,
wie folget, predigen, und des herrn nachtmahl
halten. Nemlich er soll den ersten sonntag, so
er anfängt sie zu besuchen, des morgens früh sich
nach Goldbach verfügen, und allda, wie ihm der
superintendens befehlen wird, sich mit singen,
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