112
Herrschaft und Stadt Plauen.
Das die offen beicht, absolution und das vater
unser mit anhengender auslegung des herrn doctoris
Martini Luthers und seiner erinnerung von1) der
entpfahung des hochwirdigen sacraments soll ge-
lesen werden,
Das zuverhüttung bisher ergangener unord-
nung und unrichtickeit die capell am chor zur
linken hand soll vermacht werden,
Das man den chor soll zumachen domit allein
die communicanten mit gutem raum drinnen steen
mogen,
Das man den schüler chor soll in der capelln
am chor zur rechten hand verordnen, domit sie
unbedrangt mogen steen,
Das man des folks nicht sovil auf ein mal
soll lassen zum hochwirdigen sacrament geen, in2)
dester fuglicher und bass auszuwarten.
Das man hinfurder kein weltlich gebot oder
verpot mehr durch den puttel in der kirchen
thun soll.
1) Gera: vor.
2) Gera: irer.
Das ein erbar rath soll und will, so bald es
fuglich bescheen mag, allerlei unrichtickeit zu-
verhuten, zwo begrebnis vor der stat aufrichten.
Das man die todten vom land nicht mehr
under, sondern vor oder nach der predigt be-
graben soll.
Weil man auch zu wenig caplan auf dem
land gehabt heuer den catechismum zu leren, als
hat man er Alexander Preter darzu verordnet,
welchem auch der rath derhalb bewilligt hat, zur
jerlichen zulage 5 fl. aus dem gemeinen kasten
zugeben. Desgleichen hat auch der rath gewilligt,
er Niclas Tusemer, organisten und altaristen, 2 fl.
jerlich zugeben aus dem gemeinen kasten in an-
sehung seiner not und das er sol den catechismus
wochentlich auf den negsten dreien dorfern in die
pfarr gehörig, predigen.
So sollen ihm 10 gulden, so von seinem lehen
in der visitation im 29. jahr in gemeinen kasten
geschlagen, ganz und unvormindert volgen.
[Es folgen weitere finanzielle Anordnungen.
Ein dritter Schullehrer wird angenommen. Eine
Mägdleinschule soll errichtet werden.]
Herrschaft und Stadt Plauen.
Das die offen beicht, absolution und das vater
unser mit anhengender auslegung des herrn doctoris
Martini Luthers und seiner erinnerung von1) der
entpfahung des hochwirdigen sacraments soll ge-
lesen werden,
Das zuverhüttung bisher ergangener unord-
nung und unrichtickeit die capell am chor zur
linken hand soll vermacht werden,
Das man den chor soll zumachen domit allein
die communicanten mit gutem raum drinnen steen
mogen,
Das man den schüler chor soll in der capelln
am chor zur rechten hand verordnen, domit sie
unbedrangt mogen steen,
Das man des folks nicht sovil auf ein mal
soll lassen zum hochwirdigen sacrament geen, in2)
dester fuglicher und bass auszuwarten.
Das man hinfurder kein weltlich gebot oder
verpot mehr durch den puttel in der kirchen
thun soll.
1) Gera: vor.
2) Gera: irer.
Das ein erbar rath soll und will, so bald es
fuglich bescheen mag, allerlei unrichtickeit zu-
verhuten, zwo begrebnis vor der stat aufrichten.
Das man die todten vom land nicht mehr
under, sondern vor oder nach der predigt be-
graben soll.
Weil man auch zu wenig caplan auf dem
land gehabt heuer den catechismum zu leren, als
hat man er Alexander Preter darzu verordnet,
welchem auch der rath derhalb bewilligt hat, zur
jerlichen zulage 5 fl. aus dem gemeinen kasten
zugeben. Desgleichen hat auch der rath gewilligt,
er Niclas Tusemer, organisten und altaristen, 2 fl.
jerlich zugeben aus dem gemeinen kasten in an-
sehung seiner not und das er sol den catechismus
wochentlich auf den negsten dreien dorfern in die
pfarr gehörig, predigen.
So sollen ihm 10 gulden, so von seinem lehen
in der visitation im 29. jahr in gemeinen kasten
geschlagen, ganz und unvormindert volgen.
[Es folgen weitere finanzielle Anordnungen.
Ein dritter Schullehrer wird angenommen. Eine
Mägdleinschule soll errichtet werden.]