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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0131

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22. Ordnung der Visitationen. 1529.

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bessern, sol ein solcher nach rade und willen der
oberkeit zimlich gestraft werden, und wu sich
gar keine besserunge zu vermuthen, soll er ganz
aus unser gemein verstossen und vorweist werden.
Zum zehenden, sollen in unser gemein nicht
gestatt oder zugelassen werden unehelich leut bei-
sammen in der unehe zu wohnen, die ehebrecher
und ehebrecherin, so offentlichen uberkommen oder
uberweist, sollen mit willen und rade unser ober-
keit schwerlich gestraft werden. Es sei man oder
weib, die sich solcher unzucht befleissigen, sollen
mit nichten unter uns geliden werden, wu keine
besserunge zugewarten, sollen solche leute ganz
und jar aus unser gemein vorweist werden.
Zum eilften, an sontagen und andern fest-
lichen tagen, so man mess helt und prediget, es
sei vor oder nachmittags, soll keinem vom unser
gemein eingepfarten, er sei jung oder alt, zu-
gelassen werden und gestatt werden, im bier-
heuser, gemeinen tabernen, oder weinkeller zu
sitzen und zu trinken, oder an andern gemein
spielstatten zu spielen, und zu verharren; so aber
die mess oder predig des wort gottes, es sei vor

oder nachmittag, geendet, mag ein jederman gehen
und thun, nachdem das er cristlich und gut vor-
meinet zu sein, und das der artikel gehalten werde,
sollen beide der obrigkeit und radsdiener fleissig
acht und aufmerkung haben, und wer darinnen
streflich befunden, sol nach rath und willen der
oberkeit gestraft werden.
Zum zwelften, sol ein fromer, zuchtiger, ge-
lehrter schulmeister verordnet und gesetzt werden,
als einem hochnotigem ambt die jugend in zucht,
lere aufzuziehen, darbei ein erwelter selsorger
allen moglichen vleis verwenden sol, das das wol
ausricht und die jugent nicht verseumbt werde,
welcher schulmeister sol von dem pfarner oder
seelsorger versorget werden, inmassen wie droben
im fünften artikel angezeiget, mit zuthun des
stadtschreibers ambt, wu er darzu tüchtig und ge-
schikt erkannt, und ob es von noten und die muhe
erfordert, etwas mehr aus dem gemeinen kasten
zuzulegen vorwilliget, auf das er von den ein-
gepfarten kindern nichts zu fordern habe, es were
im dan etwas von den eltern aus guten willen
gegeben und zugeleget.
 
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