Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0138

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
124

Die Schwarzburg’schen Herrschaften.

angeführt werde „D. Leucker’s Concept der Schwarzburgischen Kirchen-Ordnung von etlichen
Capiteln“. Was es damit für eine Bewandtniss hat, konnte ich nicht ermitteln.
Die Zeit des Interims wurde glücklich überwunden. In Schwarzburg-Rudolstadt war
es Gräfin Katharina, Wittwe des Grafen Heinrich (deren energisches Auftreten gegen Herzog
Alba bekannt ist; vgl. Hesse, Katharina die Heldenmüthige, in: Neue Mittheilungen aus dem
Gebiete historisch-antiquarischer Forschungen [Thüring.-Sächs. Verein] 10 [Halle 1863] S. 111 ff.),
welche den neuen Cultus aufrecht erhielt, auch nach dem Interim nur einige alte Bräuche
wiederherstellte (Gebhardt, a. a. O. 1, 162, 166).
III. Graf Günther starb 1552. Nach dem Tode seines ältesten Sohnes, Günther’s des
Streitbaren, 1584 theilten sich die jüngeren Söhne, Johann Günther I., Wilhelm und Albrecht VII.
in das Land. Wilhelm starb 1597 kinderlos. Johann Günther gründete die sondershausensche
und Albrecht VII. die rudolstädtische Linie. Die sondershausensche oder arnstädtische Linie
theilte sich später wieder in mehrere Linien.
In diese Periode fällt der Ausbau der Kirche. So wurden 1552 in Rudolstadt eine
Superintendentur und ein Consistorium eingerichtet und seit 1552 dortselbst theologische Prü-
fungen abgehalten (Gebhardt 2, 201). Auch in Arnstadt und Sondershausen waren Consistorien
errichtet worden (vgl. Apfelstedt, Heimathskunde. Sondershausen 1854. 2, 85), Genaueres
vermochte ich darüber nicht zu ermitteln. Die im Sondershausener Landesarchiv erhaltenen
zahlreichen Consistorialakten fallen sämmtlich in das 17. Jahrhundert.
Insbesondere sind aber mehrere Visitationen hervorzuheben. Wie uns die Agenda
Schwarzburgica (Arnstadt 1675) in der Vorrede erzählt, fanden solche in den Jahren 1553, 1575,
1587 und 1618 statt. Sie berichtet weiter, dass 1555 Dr. Zipser, Superintendent zu Arnstadt,
eine Schrift von Ordnung und Process solcher Visitationen veröffentlicht habe. Eine im Jahre
1717 genommene und beglaubigte Abschrift dieser Schrift findet sich im Fürstl. Landesarchiv
Sondershausen, im Akt „Die Kirchen- und Schul-Visitation der Unterherrschaft Schwarzburg,
anno 1556“. Sie führt den Titel „Ordnung und process einer christlichen visitation für die
christlichen kirchen und pfarherrn der edlen, wolgebornen grafen zu Schwarzburg u. s. w. in
sechs kurzen unterscheid begriffen, gestellet durch Nicolauni Herco Zipser D., pfarherrn und
superintendent zu Arnstadt. 1555“.
Ähnliche Zwecke verfolgt ein nicht datirter und nicht näher bezeichneter Aufsatz im
Sondershausener Landes-Archiv, Akt „Kirchen- und Schul-Visitationen betr.“ Er enthält eine
„Forma, wie eine localis visitatio furzunemen, gestellet aus gnedigem befehl des herrn etc., hern
Günthers, der viergrafen des reichs, grafen zu Schwarzburg u. s. w. uf ihrer gnaden verbesserung“.
In kleinerem Format sind Fragebogen für die Visitationen beigefügt, die in die üblichen drei
Capiteln (Fragen an Pfarrherrn, Kirchner und Gemeinden) eingetheilt und sehr eingehend und
instruktiv sind.
Ob dieser Entwurf publicirt wurde, steht dahin. Vielleicht ist er eine Vorarbeit Zip-
ser’s, der sich überhaupt um Lokal-Visitationen und Synodi stark bemühte. Aber Eines ergiebt
sich auch noch nach dem heutigen Stande der Archive: dass neben grossen Landes-Visitationen
auch Lokal-Visitationen der Superintendenten und Synodi derselben zu Visitationszwecken vor-
genommen wurden. Man sieht, nach berühmtem sächsischem Vorbilde (vgl. Bd. I S. 70 ff.) kam
der ganze Visitations-Apparat auch im Schwarzburgischen in Bewegung.
Überhaupt liessen sich die Landesherren das Visitationswesen besonders angelegen sein.
Ausser den in der Agende von 1675 genannten Visitationen finden wir weitere von Archivalien
bezeugte Visitationen. So schreibt in einem im Sondershausener Landesarchiv im Original
erhaltenen Briefe von 1568 Hans Günther an seinen Bruder Albrecht: Er habe den
„Dr. Hercken“ abgesandt, damit er in der Unterherrschaft visitire. Albrecht möge ihm noch
einige Räthe zuordnen und dafür sorgen, dass die Visitation ungehindert durch einige Adlige,
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften