Die Schwarzburg’schen Herrschaften.
125
besonders in Almenhausen und Schlochheim, von statten gehen könne. Er möge sich auch
nicht durch Winkelzüge Bruder Wilhelm’s aufhalten lassen. Namentlich solle er darauf sehen,
dass die Lehre der Mansfeld’schen und Nordhausener Prädikanten nicht einreisse.
Von Lokal-Visitationen und Synoden des Superintendenten Dr. Nicolaus Herco Zipser
hören wir ebenfalls. So liegen im Sondershausener Archiv: „Acta betreffend den gehaltenen
Synodus oder vielmehr Visitation zu Frankenhausen, so von dem Superintendenten zu Arnstadt
D. Nicolao Herco 1560 angesetzt“, auf welchem Synodus alle Kirchen- und Schuldiener dieser
Superintendenz erschienen.
Die Pfarrer der Unterherrschaft beschwerten sich in einem im Original im Fürstl. Landes-
archiv zu Sondershausen erhaltenen Schreiben an die Gräfin Katharina, von Mittwoch nach Egidii
(d. i. den 4. September) 1560 über den ihnen zum Superintendenten Bestellten. Sie hätten zwar den
Befehl zur demnächst stattfindenden Visitation wohl vernommen, bäten aber, dass der Superinten-
dent angewiesen würde, ihnen in den Punkten, in denen er von Gottes Wort abwiche, besonders
in Bezug auf die Behandlung der wucherischen Contracte, nichts zuzumuthen, was gegen ihr
Gewissen ginge. Dieses interessante Schreiben ist unterfertigt von Bartholomäus Gernhart zu
Rudolstadt, Andreas Brother, Hofprediger zu Rudolstadt, Simon Apelles, Diakon zu Rudolstadt,
Liborius Ulrich, Subdiakon zu Rudolstadt, sodann von den Pfarrern zu Tuchel, Teichroda, Kirch-
hasel, Eigenfels, Blankenburg/Schwarza, Braunsdorf, Dollendorf, Knittelsdorf, Legerheim.
Besser sind wir unterrichtet über die Visitationen von 1553 ff., 1575, 1587. Die Akten
dieser Visitationen von 1553 ff., 1575 und 1587 befinden sich im Fürstl. Archive zu Sondershausen,
in Abschrift auch im Fürstl. Archive zu Rudolstadt, A.V, 4a, und es sei Folgendes hieraus für
unsere Zwecke entnommen.
Die Visitation von 1553 scheint sich vorwiegend auf finanzielle Verhältnisse der Gemeinden
bezogen zu haben. So finden wir in Sonderhausen, Landesarchiv F. 71/2 (auch in Rudolstadt,
Fürstl. Archiv A.V, 4a, Bl. 123 ff.) eine Vorstellung vom „Bürgermeister, samt dreien rethen und
ganzer gemein der stadt Ilmen“, betr. Pfarr-, Kirchen- und Schulen-Empter-Bestellung, d. d.
Dienstags nach Reminiscere (d. i. den 20. Februar) 1554, ferner in Sondershausen, Landesarchiv
F. 71/2, und in Rudolstadt, Fürstl. Archiv A. V, 4a, Bl. 149 ff., eine „Visitations-Verordnung und
Abschied wegen Erhaltung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Gebäude anno 1555“ [beide Urkunden
in moderner Abschrift in Ministerial-Bibliothek Sondershausen, II, 48, S. 134, 148 ff.]. Aus letzterer
Ordnung theile ich Folgendes mit: Die Visitatoren haben die Zustände der Gebäude zu untersuchen.
Nach ihnen werden noch zwei weltliche Exekutoren für jeden Landkreis durch den Landesherrn
und die Landstände verordnet werden, „die auch solches zu verschaffen und zu verfolgen haben“.
In erster Linie sind die Pfarrleute jedes Spiels baupflichtig. Subsidiär sind die Mittel zu ent-
nehmen „aus der pfarren und gemeinen kasten besunder einkommen oder der pfarren und gemeinen
kirchspiels zugehöring geholz“. Reicht auch dieses nicht aus, so sollen die Sequestratores „nach
gelegenheit zu bedenken und zu suchen, damit ein notdurftig und ziemlich mithulf am gelde, an
der geistlichen hinderlegung desselbigen landkreis, auf ihren entpfangenen bericht durch die
bevelhaber auf gute rechnung verordnet und verschafft“ werde. Die kleineren Baufälle, „zu-
vellige notdurft und die gemeine besserung“ hat aber in Zukunft jeder Pfarrer selbst zu tragen.
Die Bedeutung der Visitation von 1575 erhellt am deutlichsten aus der Instruktion für
die Visitatoren, wie sie für das Amt Rudolstadt unter dem 10. Januar 1575 ertheilt wurde.
Dieselbe soll hier nach der gleichzeitigen Abschrift im Sondershausener Archiv P. 71/2 und im
Rudolstädter Archive A. V, 4a, wiedergegeben werden. [Moderne Abschrift in der Ministerial-
Bibliothek Sondershausen II, 48, Bl. 163 ff.] (Nr. 26.)
Bei Gelegenheit dieser Visitation wurde auch eine lateinische Schul-Ordnung für Rudol-
stadt überreicht, welche aus dem Sondershausener und dem Rudolstädter Archive hier abgedruckt
werden soll. [Moderne Abschrift in der Ministerial-Bibliothek Sondershausen II, 48, Bl. 168.]
125
besonders in Almenhausen und Schlochheim, von statten gehen könne. Er möge sich auch
nicht durch Winkelzüge Bruder Wilhelm’s aufhalten lassen. Namentlich solle er darauf sehen,
dass die Lehre der Mansfeld’schen und Nordhausener Prädikanten nicht einreisse.
Von Lokal-Visitationen und Synoden des Superintendenten Dr. Nicolaus Herco Zipser
hören wir ebenfalls. So liegen im Sondershausener Archiv: „Acta betreffend den gehaltenen
Synodus oder vielmehr Visitation zu Frankenhausen, so von dem Superintendenten zu Arnstadt
D. Nicolao Herco 1560 angesetzt“, auf welchem Synodus alle Kirchen- und Schuldiener dieser
Superintendenz erschienen.
Die Pfarrer der Unterherrschaft beschwerten sich in einem im Original im Fürstl. Landes-
archiv zu Sondershausen erhaltenen Schreiben an die Gräfin Katharina, von Mittwoch nach Egidii
(d. i. den 4. September) 1560 über den ihnen zum Superintendenten Bestellten. Sie hätten zwar den
Befehl zur demnächst stattfindenden Visitation wohl vernommen, bäten aber, dass der Superinten-
dent angewiesen würde, ihnen in den Punkten, in denen er von Gottes Wort abwiche, besonders
in Bezug auf die Behandlung der wucherischen Contracte, nichts zuzumuthen, was gegen ihr
Gewissen ginge. Dieses interessante Schreiben ist unterfertigt von Bartholomäus Gernhart zu
Rudolstadt, Andreas Brother, Hofprediger zu Rudolstadt, Simon Apelles, Diakon zu Rudolstadt,
Liborius Ulrich, Subdiakon zu Rudolstadt, sodann von den Pfarrern zu Tuchel, Teichroda, Kirch-
hasel, Eigenfels, Blankenburg/Schwarza, Braunsdorf, Dollendorf, Knittelsdorf, Legerheim.
Besser sind wir unterrichtet über die Visitationen von 1553 ff., 1575, 1587. Die Akten
dieser Visitationen von 1553 ff., 1575 und 1587 befinden sich im Fürstl. Archive zu Sondershausen,
in Abschrift auch im Fürstl. Archive zu Rudolstadt, A.V, 4a, und es sei Folgendes hieraus für
unsere Zwecke entnommen.
Die Visitation von 1553 scheint sich vorwiegend auf finanzielle Verhältnisse der Gemeinden
bezogen zu haben. So finden wir in Sonderhausen, Landesarchiv F. 71/2 (auch in Rudolstadt,
Fürstl. Archiv A.V, 4a, Bl. 123 ff.) eine Vorstellung vom „Bürgermeister, samt dreien rethen und
ganzer gemein der stadt Ilmen“, betr. Pfarr-, Kirchen- und Schulen-Empter-Bestellung, d. d.
Dienstags nach Reminiscere (d. i. den 20. Februar) 1554, ferner in Sondershausen, Landesarchiv
F. 71/2, und in Rudolstadt, Fürstl. Archiv A. V, 4a, Bl. 149 ff., eine „Visitations-Verordnung und
Abschied wegen Erhaltung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Gebäude anno 1555“ [beide Urkunden
in moderner Abschrift in Ministerial-Bibliothek Sondershausen, II, 48, S. 134, 148 ff.]. Aus letzterer
Ordnung theile ich Folgendes mit: Die Visitatoren haben die Zustände der Gebäude zu untersuchen.
Nach ihnen werden noch zwei weltliche Exekutoren für jeden Landkreis durch den Landesherrn
und die Landstände verordnet werden, „die auch solches zu verschaffen und zu verfolgen haben“.
In erster Linie sind die Pfarrleute jedes Spiels baupflichtig. Subsidiär sind die Mittel zu ent-
nehmen „aus der pfarren und gemeinen kasten besunder einkommen oder der pfarren und gemeinen
kirchspiels zugehöring geholz“. Reicht auch dieses nicht aus, so sollen die Sequestratores „nach
gelegenheit zu bedenken und zu suchen, damit ein notdurftig und ziemlich mithulf am gelde, an
der geistlichen hinderlegung desselbigen landkreis, auf ihren entpfangenen bericht durch die
bevelhaber auf gute rechnung verordnet und verschafft“ werde. Die kleineren Baufälle, „zu-
vellige notdurft und die gemeine besserung“ hat aber in Zukunft jeder Pfarrer selbst zu tragen.
Die Bedeutung der Visitation von 1575 erhellt am deutlichsten aus der Instruktion für
die Visitatoren, wie sie für das Amt Rudolstadt unter dem 10. Januar 1575 ertheilt wurde.
Dieselbe soll hier nach der gleichzeitigen Abschrift im Sondershausener Archiv P. 71/2 und im
Rudolstädter Archive A. V, 4a, wiedergegeben werden. [Moderne Abschrift in der Ministerial-
Bibliothek Sondershausen II, 48, Bl. 163 ff.] (Nr. 26.)
Bei Gelegenheit dieser Visitation wurde auch eine lateinische Schul-Ordnung für Rudol-
stadt überreicht, welche aus dem Sondershausener und dem Rudolstädter Archive hier abgedruckt
werden soll. [Moderne Abschrift in der Ministerial-Bibliothek Sondershausen II, 48, Bl. 168.]