Die Reussischen Herrschaften.
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Einrichtung des gemeinen Kastens, eines Friedhofes vor der Stadt, Trennung der Geschlechter
bei der Abendmahlsfeier, Abhaltung der Litanei am Mittwoch und Freitag, Sorge für reine
Lehre, Abschaffung der Verkündigung der weltlichen Händel durch den Pfarrer. Die Visitatoren
haben diese Artikel überall durchgesetzt und publicirt.
Die Anordnungen, welche die Visitatoren auf dieser ersten Visitatoren trafen, finden
sich in Weimar, Ji. Nr. 9 und Gera, Fürstl. Regierungs-Archiv Pc/I, Nr. 1.
Hieraus ersehen wir, dass die Visitatoren zunächst als eine allgemeine Anordnung die
„gemeine verordnung und artikel“ publicirten, welche Bd. I S. 187 abgedruckt worden ist.
Denn im Fürstl. Regierungs-Archiv zu Gera Pc/I. finden wir eine gleichlautende Abschrift dieser
allgemeinen Verordnung sowohl für Gera, als auch für Plauen. Dieser allgemeinen Verordnung
fügten dann die Visitatoren noch Special-Anordnungen hinzu, und zwar erstens solche für die
Hauptleute (solche finden wir z. B. für die Hauptleute zu Gera, Schleiz und Greiz, in: Weimar,
Ernestin. Gesammt-Archiv, Ji. Nr. 9), sodann für die Räthe in Städten, z. B. in Gera, Schleiz
und Greiz. Es sei auch auf Plauen verwiesen. Wir drucken als Beispiele die beiden Special-
Verordnungen für Gera ab (Nr. 30 und Nr. 31), und zwar diejenige für die Hauptleute nach
Weimar, Ji. Nr. 9, und diejenige für den Rath nach Gera, Fürstl. Regierungs-Archiv, Pc/I.
und Weimar, Ji. Nr. 9 (die Ordnung für die Hauptleute fehlt in Gera).
Für den Rath zu Schleiz wird u. A. Folgendes bestimmt:
„Die verkündigung der weltlichen hendel vor dem heiligen amt der predigten am sonn-
tag in der kirchen abzuschaffen und auf oder vorm rathhaus zu thun.
8. Das zum ersten die mansbilder und hernach die weibsbilder zum sakrament vorgehen,
und nicht durcheinander laufen, solches zu verhüten ein geschrenk um den altar zu machen.
12. In alle wege die litanei auf mittwochs und freitags zu halten.“
Endlich soll hier genannt werden eine „Kurze christliche ordnung in das junkfrauen
kloster zum heiligen kreuz bei Saalburg in der herrschaft des älteren herren von Gera“, in
17 Punkten. — Dieselbe ist abgedruckt im Lobenstein'schen Intelligenzblatt, 1803, S. 204 ff.
Sie stimmt fast wörtlich mit der für das Kloster Remse erlassenen Ordnung überein (vgl. Bd. I
5. 651 ff.). Abgesehen von der Orthographie finden sich nur folgende Abweichungen. Im
6. Punkte heisst es für Saalburg statt priorin: „eptissin“. Punkt 15 lautet für Saalburg: „Zum
funfzehnten. So sol den jungfrauen hinfür der probst weder mess halten noch predigen, noch
beicht hören, in ansehung, dass er in der visitation darzu gar ungeschickt befunden ist, zudem,
dass er auch alters halber auszurichten nicht vermag, dass auch pebstische mess zum höchsten
wider gottes wort sind.“ Der 16. Punkt von Remse fehlt ganz; in Folge dessen tritt am Schlusse
eine ganz andere Nummerirung für Saalburg ein.
Eine zweite Visitation fand 1534 durch Kursachsen statt. Vgl. Burkhardt, a. a. O.
S. 176 ff.; O. Burkhardt, S. 37 ff. Das Visitationsprotokoll, soweit es Saalburg betrifft, ist
gedruckt im Lobensteiner Intelligenzblatt, 1803, S. 179 ff., 1804, S. 79 ff. S. auch die Articuli
in „Erläutertes Voigtland“, Greiz 1726, erstes Stück, S. 86 ff.
Die Anordnungen der zweiten Visitation sind zumeist sehr speciellen Inhalts. Einige
allgemeinerer Natur betreffen das Abstellen katholischer Bräuche, so das Verbot des Salz-und
Wasserweihens, der Winkelmesse u. s. w.
In Schleiz wird unter Punkt 20 verfügt: „so soll der pfarrer und prediger an sonntag
und festen, wo er zur früepredigt das evangelion nicht alwegen zum ende füret, nachmittag zur
nachmittagspredigt dasselbe auspredigen und verbringen.“ (Weimar, Ji. Nr. 9.)
Als ein Beispiel soll die Verordnung für Gera aus dem Fürstl. Regierungs-Archiv zu Gera Pc/I
(auch in Weimar, Ji. Nr. 9) abgedruckt werden. (Nr. 32.) Für Gera war schon in der ersten
Visitations-Ordnung die Errichtung eines gemeinen Kastens vorgesehen worden. In der zweiten
Visitation wurde dann auch eine Kasten-Ordnung publicirt (Gera, Fürstl. Regierungs- Archiv
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Einrichtung des gemeinen Kastens, eines Friedhofes vor der Stadt, Trennung der Geschlechter
bei der Abendmahlsfeier, Abhaltung der Litanei am Mittwoch und Freitag, Sorge für reine
Lehre, Abschaffung der Verkündigung der weltlichen Händel durch den Pfarrer. Die Visitatoren
haben diese Artikel überall durchgesetzt und publicirt.
Die Anordnungen, welche die Visitatoren auf dieser ersten Visitatoren trafen, finden
sich in Weimar, Ji. Nr. 9 und Gera, Fürstl. Regierungs-Archiv Pc/I, Nr. 1.
Hieraus ersehen wir, dass die Visitatoren zunächst als eine allgemeine Anordnung die
„gemeine verordnung und artikel“ publicirten, welche Bd. I S. 187 abgedruckt worden ist.
Denn im Fürstl. Regierungs-Archiv zu Gera Pc/I. finden wir eine gleichlautende Abschrift dieser
allgemeinen Verordnung sowohl für Gera, als auch für Plauen. Dieser allgemeinen Verordnung
fügten dann die Visitatoren noch Special-Anordnungen hinzu, und zwar erstens solche für die
Hauptleute (solche finden wir z. B. für die Hauptleute zu Gera, Schleiz und Greiz, in: Weimar,
Ernestin. Gesammt-Archiv, Ji. Nr. 9), sodann für die Räthe in Städten, z. B. in Gera, Schleiz
und Greiz. Es sei auch auf Plauen verwiesen. Wir drucken als Beispiele die beiden Special-
Verordnungen für Gera ab (Nr. 30 und Nr. 31), und zwar diejenige für die Hauptleute nach
Weimar, Ji. Nr. 9, und diejenige für den Rath nach Gera, Fürstl. Regierungs-Archiv, Pc/I.
und Weimar, Ji. Nr. 9 (die Ordnung für die Hauptleute fehlt in Gera).
Für den Rath zu Schleiz wird u. A. Folgendes bestimmt:
„Die verkündigung der weltlichen hendel vor dem heiligen amt der predigten am sonn-
tag in der kirchen abzuschaffen und auf oder vorm rathhaus zu thun.
8. Das zum ersten die mansbilder und hernach die weibsbilder zum sakrament vorgehen,
und nicht durcheinander laufen, solches zu verhüten ein geschrenk um den altar zu machen.
12. In alle wege die litanei auf mittwochs und freitags zu halten.“
Endlich soll hier genannt werden eine „Kurze christliche ordnung in das junkfrauen
kloster zum heiligen kreuz bei Saalburg in der herrschaft des älteren herren von Gera“, in
17 Punkten. — Dieselbe ist abgedruckt im Lobenstein'schen Intelligenzblatt, 1803, S. 204 ff.
Sie stimmt fast wörtlich mit der für das Kloster Remse erlassenen Ordnung überein (vgl. Bd. I
5. 651 ff.). Abgesehen von der Orthographie finden sich nur folgende Abweichungen. Im
6. Punkte heisst es für Saalburg statt priorin: „eptissin“. Punkt 15 lautet für Saalburg: „Zum
funfzehnten. So sol den jungfrauen hinfür der probst weder mess halten noch predigen, noch
beicht hören, in ansehung, dass er in der visitation darzu gar ungeschickt befunden ist, zudem,
dass er auch alters halber auszurichten nicht vermag, dass auch pebstische mess zum höchsten
wider gottes wort sind.“ Der 16. Punkt von Remse fehlt ganz; in Folge dessen tritt am Schlusse
eine ganz andere Nummerirung für Saalburg ein.
Eine zweite Visitation fand 1534 durch Kursachsen statt. Vgl. Burkhardt, a. a. O.
S. 176 ff.; O. Burkhardt, S. 37 ff. Das Visitationsprotokoll, soweit es Saalburg betrifft, ist
gedruckt im Lobensteiner Intelligenzblatt, 1803, S. 179 ff., 1804, S. 79 ff. S. auch die Articuli
in „Erläutertes Voigtland“, Greiz 1726, erstes Stück, S. 86 ff.
Die Anordnungen der zweiten Visitation sind zumeist sehr speciellen Inhalts. Einige
allgemeinerer Natur betreffen das Abstellen katholischer Bräuche, so das Verbot des Salz-und
Wasserweihens, der Winkelmesse u. s. w.
In Schleiz wird unter Punkt 20 verfügt: „so soll der pfarrer und prediger an sonntag
und festen, wo er zur früepredigt das evangelion nicht alwegen zum ende füret, nachmittag zur
nachmittagspredigt dasselbe auspredigen und verbringen.“ (Weimar, Ji. Nr. 9.)
Als ein Beispiel soll die Verordnung für Gera aus dem Fürstl. Regierungs-Archiv zu Gera Pc/I
(auch in Weimar, Ji. Nr. 9) abgedruckt werden. (Nr. 32.) Für Gera war schon in der ersten
Visitations-Ordnung die Errichtung eines gemeinen Kastens vorgesehen worden. In der zweiten
Visitation wurde dann auch eine Kasten-Ordnung publicirt (Gera, Fürstl. Regierungs- Archiv