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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0169

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34. Kirchen-Ordnung Heinrich’s IV. vom 30. August 1552.

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Ordination.
Diejenigen, so zum predigamt berufen, sollen
an keinem ort, dann zu Wittenberg ordinirt
werden, und das bis auf weitern bescheid der hohen
öbrigkeit.
Es sollen aber die superattendenten dieselben
ordinandos zuvor wohl üben, exerciren, unter-
richten, auch mit predigen versuchen, damit sie
nicht mit schanden bestehen, und sol der keiner
von seinem superattendenten zur ordination ge-
fördert werden, er habe denn zuvor aufs wenigste
eine eigne deutsche biblia und postillen d. Mart.
Luth. seligen, über das auch eine ehrliche klei-
dung seinem stande gemes, daran sich billich
niemand ergern möge.
Einweisung.
Wenn sölche die ordinatur nu erlangt haben,
so sollen sie durch die superattendenten jedes
orts alsdann eingeweiset, investirt, und dem volk
vorgestellet und commendiret werden, nach ord-
nung und weise unserer kirchen, und gebürt sich
von solcher einweisung von einem superattendenten
2 gulden von einem pfarher 1 gulden und von
eim caplan 1 gulden. Also haben es die vorigen
superattendenten zu Plauen gehalten.
Sonsten sollen die superattendenten kein ge-
schenk nehmen, und solche personen zum ampt
fördern, die dazu nicht tüchtig seind, und wird
solches einem iglichen sein eigen gewissen auch
wohl lehren.
Absolution.
Absolutio privata ist bisher an vielen enden
gar abgethan wider die ordnung der visitation,
die sol bei allen pfarhern widerumb aufgerichtet
und umb vieler wichtiger ursachen willen von den
superattendenten treulich darüber gehalten werden.
Und das man damit deste statlicher müge umb-
gehen, sol man die confitenten vermanen, das sie
allzeit den abend zuvor sich finden, rationem fidei
geben, und alsdann absolution empfahen.
Verechter der sacrament.
Alle die jenigen, so das nachtmal des herrn
Christi verachten, und nicht empfahen, sollen zur
gevatterschaft nicht zugelassen, sie sollen aber uf
der canzel zum ofternmale verwarnet werden, und
do sie sich nicht bessern, sol man ihnen das hoch-
wirdige sacrament am todpette (wo sie sich nicht
augenscheinliche anzeigung einer rechtschaffenen,
ernstlichen busse von sich geben) auch nicht reichen,
und ob sie also versterben, neben andern christen
nit begraben.
Do pestis oder andere ferliche seuchen vor-
fielen , sollen die leute uf der canzel vermanet

werden, bei gesundem leibe das hochwirdige sacra-
ment in der kirchen zu empfahen, damit es nicht
von nöthen, einem iglichen in solcher gefehrlich-
keit vor das siechpette nachzugehen, dann es oft
erfahren, do der kirchendiener also vergiftet, das
alsdann ihr viel ohne sakrament haben sterben
müssen.
Apostelfest.
Die festa der apostel sollen feierlich gehalten
werden, und vormittags das evangelion, nach
mittag das exercitium mit der jugent im cate-
chismo vorgenommen werden, wie dann solchs
zuvor von uns allen zu Schlaiz vor gut an-
gesehen und beschlossen worden, desgleichen
der dritte ostertag, pfingst und christtag. Auch
die festa Mariae Magdalenae und conversionis
Pauli sollen sonderlich von wegen der schönen
historien, so daran gefallen, hinförder eintrechtig
feierlich gehalten werden, angesehen, das diese
festa in der visitation ordnung ausdrücklich be-
nümpt, auch zu Wittemberg und in andern stedten
gefeiert werden.
Man sol an diesen tagen nicht leichtlich
jemandes zu arbeiten erlauben, dann obwohl hier-
innen unterscheid zu halten, und noch kein ge-
setze hat, so gehet doch solch arbeiten auch ohne
ergernis nicht abe, darum sollen auch die leute
ob der canzel vleissig vermanet werden, sich vor
schaden zu hüten.
Gefielen aber solche festa uf die wöchent-
lichen markttage, sol man vor dem göttlichen
ampt nicht lassen verkaufen, und sich nach ver-
lofenem markte widerumb zur vesper versamlen.
Do sie aber uf die jahrmarkte gefielen, pflege
man (wie auch sonsten, so auf die sonntage jahr-
markt kommen) alsdann früe ein predigt zu thun,
nach mittag aber keine predigt noch vesper zu
halten.
In der marterwochen sol man den donnerstag
predigen de c.oena domini, am freitag de passione
Christi und sonnabent de sepultura, doch werden
donnerstag und freitag allein vormittag feierlich
gehalten.
E v a n g e 1 i a.
Den nechsten sonntag nach trinitatis variiren
die evangelia, de divite et Lazaro, und de coena
magna, desgleichen die überleien sonntage des
advents. Hierinnen ist beschlossen, das den nech-
sten sonntag nach trinitatis allzeit das evangelion
de divite et Lazaro, das andere über acht tage
hernach und an den Uberleien sonntagen vor dem
advent von der letzten zukunft Christi sol ge-
predigt, und von keinem nichts anders vor-
genommen werden.

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