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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0170

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156

Die Reussischen Herrschaften.

Catechismus.
Der grosse catechismus soll in allen kirchen
die sonntage nach mittag gepredigt, und ausgangs
der vesper die jugent mit dem kleinen exercirt
werden, auch sonsten über dienstag und donnerstag,
und sollen die superattendenten sonderlich darauf
achtung geben, das solchs an keinem ort vorlasset
werde, und so oft der catechismus ausgepredigt,
von vorne widerumb angefangen werden, wie oben
vermeldet.
Visitatio hiemalis.
Alle pfarher und superattendenten sollen den
winter ihre eingepfarte kirchkinder ufm lande
visitiren, ihnen die summa der christlichen religion
und des catechismi anzeigen, darauf die fünf stücke
desselben nach dem text etzlichmal erzelen, und
alsdann die jugent mit vleis verhören, sie zu
gottes forcht und aller zucht und erbarkeit ver-
manen.
Es sollen auch die superattendenten ihre be-
vohlene pfarher visitiren, ihnen heimlich nach-
schleichen , und sich ihrer lehr und lebens mit
allem vleis erkundigen.
Desgleichen sollen sie auch dieselben ihre
pfarher nit allein itzunder, sondern alle jar einmal
zu sich erfordern, und alsdann vor gebrechen
mugen sie sich freuntlich vergleichen, do aber etwas
vorfiele, das so wichtig were, und im synodo nicht
könte vertragen werden, mag man solches anher
gen Plauen gelangen lassen.
Confirmation.
An stat der confirmation sol man die jugent
allenthalben die fasten uber sonderlich im cate-
chismo vleissig üben, und den jenigen, so das
hochwirdige sacrament des nachtmals Christi zu
empfahen tüchtig und geschickt, am grünen donners-
tag dasselbige reichen, und alsdann vor confirmirte
christen achten.
Ehesachen.
Wo strittige ehe sachen seind, sollen die
superatttendenten vor sich erfordern und mit vleis
darinne handeln, ob sie die in der güte möchten
beilegen: do aber die guete entstehet, mügen sie
dieselben hieher gen Plauen an das consistorium
weisen, da sol einem iglichen, wes er befuget,
verholfen werden.
Würde sich aber jemands uber unsere ge-
sprochene urtheil beschweren, so stehet einem
jeden die apellation an unsern gnedigen fürsten
und herrn, den burggrafen zu Meissen etc., oder
derselben rethe offen.
Was die superattendenten vertragen, so ferne

sie erkennen, das es keine ehe, mügen sie als die
geistliche richter Arram vor sich behalten.
Auf die sippschaft sollen die pastores vleissig
achtung geben, und do sie befinden, das die per-
sonen etwas nahe verwandt, ohne vorwissen der
superattendenten nicht ausgebiten, viel weniger
zur ehe geben.
Tertius gradus ist je und allezeit verboten
gewest, sol derwegen noch nicht zugelassen werden,
da sichs aber zutrüge, dass ein teil in tertio und
der ander in quarto were, denen sol zu contra-
hiren unverboten sein. Es sollen auch die per-
sonen, so contrahiren, nicht ehser zur ehe gegeben
werden, sie sei dann zuvor dreimal öffentlich aus-
geboten.
Alle missbräuche bei den hochzeiten sollen
abgethan werden, wie man der uf den dörfern
viel hat, die selten ohne zauberei abgehen.
An etzlichen kirchen pflegt man den armen
zu opfern, an den andern samlet man solch almosen
uber tische mit einer aufgesatzten und verschlos-
senen büchsen, hierinne mag ein jeder seine ge-
wohnheit behalten, doch das in alwege ergernis
vermieden werde.
Man pflegt auch an etzlichen orten die wöch-
nerin , so aus den sechs wochen gehen, in die
kirche einzuleiten, scheint ein stück vom pabst-
thumb sein, soll derwegen billig abgethan werden.
Funera,
Die leichen sollen ehrlich deducirt und be-
graben werden, mit einer kurzen vermanung, wie
allhier bei uns zu Plauen. One priester und
schüler (wo die vorhanden) sol man nit gestatten
jemands zu begraben, es were dann, das pestis
oder andere gefehrliche seuchen einfielen, da hette
es sein sondere meinung.
Vor den heusern zu singen, collecten zu
lesen, und die toten, gleich als mit urtel und
recht herauszunehmen, soll auch abgethan werden.
Wetterleuten.
Von diesem artikel ist sonderlich gehandelt,
und eintrechtiglich beschlossen, weil das leuten an
vielen orten unrichtigkeit gebirt, das solchs auch
allenthalben sol abgethan sein und bleiben, doch
sol solches mit vleis uf den canzeln praecavirt,
und das volk one das zum gebet allezeit treulich
vermanet werden.
Das leuten am sonnabent allen gleubigen seelen
soll auch abgeschafft werden, dann es ergerlich,
und stinkt nach dem pabstumb.
Lichte.
Die lichte uf dem altar sind zuvor gewilliget
und angenommen, doch soll man dieselben allein,
 
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