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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0179

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Die Schönburg’schen Herrschaften.

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zu verstehen. Vgl. Sehling, Kirchengesetzgebung unter Moritz von Sachsen und Georg von
Anhalt. Leipzig 1899. S. 91 ff.
Zur Geschichte der confessionellen Streitigkeiten, die Herrn Wolf von Schönburg in
einen schweren Conflict mit Kurfürst August, ja zu langjähriger Gefangenschaft brachten, vgl.
Schön, a. a. O., in Schönburg. Geschichtsblätter 2, 117 ff., 177 ff.; Otto, in Sächs. Kirchen-
und Schulblatt 1881, S. 301 ff., 325 ff., 337 ff.
Am 2. März 1567 erschien die „Confessionsschrift etlicher Prädikanten in den Herr-
schaften Greiz, Gera, Schönburg, gewidmet Herrn Heinrich dem Mittleren und Heinrich dem
Jüngeren, Reussen, Gebrüdern, Herrn von Plauen und Herrn zu Greiz, Kranichfeld und Gera,
und Wolf, Herrn von Schönburg, Glauchau und Waldenburg,“ unterzeichnet von 13 Geistlichen
aus der Herrschaft Gera, 8 Geistlichen aus der Herrschaft Greiz und von 9 Geistlichen aus der
Herrschaft Schönburg, sowie von 4 Geistlichen aus Chemnitz und Mittweida. Superintendent
Rosinus in Waldenburg war Mitverfasser. Vgl. Dietmann, a. a. O. S. 43, 44. Vgl. auch unter
Reuss. — Vgl. Hieronymus, Das gute Bekenntniss des Grafen Wolf von Schönburg, vom
Jahre 1566. (Auch unter dem Titel: Altes und Neues aus der lutherischen Kirche, Bd. 7.
Elberfeld, Luther. Bücherverein. 1897. IV, 56.) Vgl. Distel, Der Flacianismus und die
Schönburgische Landesschule zu Geringswalde.
Eine Polizei-Verordnung: „Georgen Herrn von Schönburg errichtete Polizei-Ordnung in
der Herrschaft Glauchau 1558“ (Schönburg. Geschichtsblätter 4, 232 ff.) enthält u. A. Bestim-
mungen über Sonntagsheiligung, Gotteslästerung u. s. w., ist aber ganz überwiegend polizei-
lichen Charakters.
II. Was die Verfassung anlangt, so war zunächst für die ungetheilte Herrschaft ein
Superintendent zu Glauchau bestellt. Als erster Superintendent wirkte M. Jacob Tham. Bei
der ersten Theilung, bei welcher Georg die Glauchauische, Hugo die Waldenburgische und Wolf
die Penig’sche Linie bildeten, wurde in dem Erbvertrage vom 1. Mai 1556 Art. 23 die Ver-
fassung aller Herrschaften einheitlich geregelt. Es wurde kein Consistorium eingerichtet (also
irrig die Nachricht von Göbel, Ursprung, Geschichte und Verfassung der Consistorien in den
kursächsischen Landen. Freiburg 1794), sondern der Superintendent zu Glauchau erhielt die
Ober-Inspection und Jurisdiction über die gesammten Lande. In zweifelhaften Fällen sollte er
sich an denjenigen Herrn von Schönburg wenden, in dessen Gebiet die streitige Angelegenheit
vorgekommen sei, und dieser sollte dann einen seiner Pfarrer dem Superintendenten zur Ent-
scheidung hinzu deputiren.
Der Artikel 23 des Erbvertrages lautete nach einer mir von der fürstlich Schönburgi-
schen Canzlei freundlichst gewährten Copie:
„Zum dreiunzwanzigsten. Nachdeme wir auch aus cristlichen guten vorpflichten gewissen
zuforderst zu gottes ehr, und der mensehen selickeit, und hail, die cristliche jurisdiction also zu-
bestellen schuldig, domit in diesen sachen, was darinnen vorfallen mocht, ein ehrlichs und
villichs aufsehen geschehen mag, hierumbn haben wir gewilligt, das der itzige und kunftige
superattendent zu Glauchau alle geistliche hendel in unser aller herschaften soll zuvorwalten
und auszurichten haben und die visitationes sampt den sinodis, wies zuvorn verordent herbracht,
und nuemals gehalten, das die auch iderzeit also mugen gehalten werden, und das auch er der
superattendent uf cristliche gute mittel gedenken wolt, zu waser zeit solche visitation und sinodi
in unsern herschaften an gelegenen und bequemen orten mugen gehalten, in solcher visitation
oder sinodis gut acht zu haben, wie sich unsere belehnte pfarhern darinnen mit irem pfar und
seelsorg ampte, als sonderlich mit der reinen unvorfelchsten rechten lere des gotlichen worts,
und dan ires lebens und wandels halben geburlichen halten, und do bei denselben unsern pfar-
hern einem oder mer zubefinden das sie solchem irem befolenen pfar und seelsorgampte nicht
vleissig und getreulich vor sein wurden, noch konnten, so soll der superattendens derselben
 
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