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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0205

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38. Form und weise einer visitation fur die graf und herschaft Mansfelt. 1554.

191

denn ein zeugnis und kundschaft von der ganzen
gemeine uber den pastor erfordern. Und ob
etwas hierinnen angezeiget würde, das da stref-
lich were, oder sonst unterhandlung bedürfte, das
sol man sich als denn zu schlichten unterstehen,
wo aber die sachen wichtig, in das visitir buch
ein geschrieben werden, bis auf weitern bescheid
und execution unserer g. h. durch ire rethe und
den superintendenten, welche denn auch als balde
erfolgen sol, auf gehaltene visitation, damit einem
jeden seine gebürliche strafe widerfare.
Artikel aber, darauf das zeugnis uber den
pastor stehen sol, sein diese.
Wie er sich halte in seiner lere.
Item, in ausspendung der hochwirdigen sacra-
mente.
Item, in ubung des rechten gottesdiensts,
Item, in ubergebener kirchenordenung.
Item, in seinem ganzen kirchenampt.
Item, im catechismo, oder kinder lere bei den
kranken etc.
Item, in seinem leben und haushaltung, ob
er auch sein weib, kinder, und gesinde zu gottes-
furcht, zucht, tugend, und erbarkeit aufziehe,
andern leuten zum ehrlichen exempel, und löb-
lichen nachfolge.
Item, bei den pfargütern, die in gutem bau
und wesen halte, nicht verwüste, verkaufe, ver-
setze, beschwere, und abhendig mache. Und sol
das gefallene zeugnis gut oder bös in das visitir-
buch eingeschrieben werden ; item, was sich sonsten
fur irrung des pastors halben zutragen und nicht
mögen als balde beigeleget und geschlichtet
werden.
Zum sechsten, sol das zeugnis ergehen uber
die pfarkinder, niemand ausgeschlossen, uber weib
und man, uber jung und alt, von wegen folgender
und anderer offentlicher laster. Solch zeugnis
aber oder ruge sollen die weltlichen visitatores
von wegen unserer g. h. fördern : Als offentliche
verachtung und lesterung gottes, seines wortes,
des rechten gottesdiensts, der hochwirdigen sacra-
mente, und was sonst mehr zur waren religion,
und zur rechten gottseligkeit gehöret. Gottes
wort nicht wollen hören, und das zu hören ver-
hindern, oder leuten die gottes wort hören, erger-
lich sein mit spacieren gehen, spielen, zech halten,
kremerei, brantenwein saufen, offentliche spiele,
fechtschulen, tenze etc. Item, der sacramente
nimmer oder gar selten gebrauchen.
Abgötterei treiben.
Falsche lere unter die leute tragen.
Fluchen, schelten, schweren, gottes namen
lestern, warsagen, zeubern.
Mit teuflischen und abgöttischem segen umb-
gehen, hierdurch menschen und vihe, fur unglück
zuerretten.

Walfarten gehen.
Teufelfenger suchen und rath fragen.
Gottlose procession halten umb das getreide
auf dem felde. Denn sich solcher dinge etliche
widerumb, wo nicht so gar offentlich, doch heim-
lich und mit wenig personen unterstehen.
Bilder umb die früchte tragen.
Ketzer und falsche lerer, als widerteufer,
Zwinglianer, David Joris brüder, Osiandrische,
und Stanckarische verfürer hausen und herbergen
und sich derer anhengig machen.
Seine kinder nicht teufen lassen, oder zu
teufen aufziehen, umb fressens und saufens willen.
Vollsaufen und zutrinken in gemein.
Volsaufen oder in die schenken und krüge
gehen, oder andere leichtfertigkeit, und uppigkeit
treiben, an dem tag, daran einer zum hochwirdigen
sacrament gangen.
Gebotene feiertage freventlich und mutwillig
ubertreten, wie denn deshalben ein grosser mangel
in diesen landen sein sol, das etliche weder char-
freitag, ostertage, pfingstage, und dergleichen feste
feiren, mit grossem und schrecklichem ergernis,
vieler frommer und einfeltiger christen.
Seine eltern verunehren oder ubel halten.
Welche zu nahe in blut und freundschaft
sich verehelichen, und verehelicht haben.
Mehr denn ein weib oder man zugleich zur
ehe haben.
Welche ire eheliche weiber freventlich und
mutwilliger weise ubel halten, verlassen, und ver-
lassen haben.
Hurerei treiben.
Ehebrechen.
Nacht tenze und sonst unordentliche, und
schendliche tenze treiben, ausserhalb hochzeiten,
welche zu nichts anders dienen, denn zum unter-
gang aller zucht, tugend, und erbarkeit.
Unchristliche wucher und contract, in gött-
lichen, keiserlichen rechten und sonst verboten.
Denn heutiges tages des wucherns und aussaugens
weder ziel noch mass ist, nicht allein bei hohen
nnd reichen personen, sondern auch bei geringen
leuten, also das schier kein dienstbot ist, der
nicht sein dienstlohn auf wucher austhue.
Meineid oder falscher eid.
Und was der offentlichen laster mehr sein,
die die weltliche obrigkeit bisher nicht geachtet
oder gestrafet, ja damit man den hohn und spot
getrieben, und solche laster nicht fur streflich
geschetzet, welcher nach gelegenheit mehr in den
rugezedel mögen gesetzet werden.
Und nach dem auch hernach gesetzte laster
in diesen landen sehr gemein sein, daraus denn
allerlei ubels erfolget, und zuvorn nicht verboten
und gestrafet, die sollen in dieser visitation, durch
die verordente visitatores verboten, die schüldiger
 
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