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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0208

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194 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

den man nach absterben oder abscheid eines pfar-
herrns bei der pfarren lassen mus, so gut man
diesen befunden, so erheischet auch die not, das
man gemelte güter aufzeichne, und das hiervon
die canzelei ein register habe, desgleichen auch
der superintendens.
Zum sechsten, dieweil auch den pfarr und
geistlichen gütern viel nachteils hieraus entstehet,
das man solche güter etwa leuten auslehnet und
hierinnen weiter keine lehnzeit helt, das sie die
geistlichen und pfarrgüter zulehen entpfahen, daher
denn weiter gemelte güter die lehenleute fur ire
eigene güter anziehen und gebrauchen, so ist es
zum höchsten von nöten, das man eine gewisse
zeit solcher lehenschaft halte, als nemlich ein
jedes sechste Jahr. Wo aber ein pastor stirbt,
da stirbt zugleich die lehenschaft auch mit. Und
sollen die verlehenen güter von den neuen pfar-
herrn widerumb auf das neue zu lehen entpfangen
werden. Es sollen auch zu allen zeiten uber die
lehenschaften brief und siegel aufgerichtet werden,
darinnen alle umbstende des lehens sollen ver-
fasset sein. Und wie auch derhalben den pastorn
ein formular die geistliche güter aus zuleihen, sol
zugestellet werden.
Zum siebenden, mus man auch in dieser
visitation ein vleissiges nachfragen haben, wo etwa
geistliche güter den pfarren weren entwendet
und abhendig gemacht worden, das man diese
durch hülfe und beistand unser g. h. widerumb
herzu bringe.
Zum achten, nach dem auch hin und wider
die pfarhöfe ganz und gar verfallen, und niemand
diese zu unterhalten, etwas thuet, mus man ein
einsehen haben, das die pfarrheuser, so im bau
und wesen stehen, durch die pastores beulich er-
halten werden, die verfallene aber durch hülf
und beistand der jenigen, so das ius patronatus
haben, und mit hülfe der gemeinen und pfar-
herrn in besserung gestelt werden.
Zum neunden, dieweil am tage ist, das auch
etliche alte pastores, so aus dem bapsthumb ver-
blieben, keine agenda oder kirchenordnung haben,
fragen auch nach keiner, sondern in den wind
hin ires eigenen gefallens mit den sacramenten
und kirchenübungen umbgehen, und sich mit andern
im lande nicht gleichförmich halten, daher denn
ergernis und anderer unrath entstehet, darumb
sollen die visitatores auch hierinen nachforschung,
und ein einsehen haben, damit ein gleichheit im
lande gehalten werde, und abgöttische, nerrische,
und unnütze ceremonien verhütet.
Zum zehenden, wil sichs auch gebüren, wo
schulen und spital sein, das die visitatores sich
erkündigen, wie es hierumb eine gelegenheit habe,
und wie inen vorgestanden wird, damit die schüler

recht geleret und auferzogen werden, und die
arme leute nottürftiglich unterhalten.
Zum eilften, das auch die clinodia und kirchen
geschmeide besichtiget und aufgeschrieben werden,
was noch vorhanden, und das dieselbige, so man
nicht bedarf, den kirchen zum besten verkauft und
angeleget werden. Doch zubesorgen, das der merer
teil hiervon fast hinweg sei.
Zum zwelften, dieweil denn viel der pastoren
auf den dörfern sehr arm sein, und etwa nicht
vermügen auch die nötigsten bücher zu keufen,
derer sie nicht, gerathen können , so wil die not
erfordern, das die kirch oder baumeister von dem
einkomen des kirchenbaus folgende bücher mit
der zeit kaufen, die fur und fur bei iren pfar-
kirchen bleiben sollen.
Als da sein,
Ein lateinische biblia.
Item, eine deutsche.
Item, eine agenda oder kirchenordnung.
Item, des herrn Lutheri seligen, und der
Nürnberger catechismos.
Item, die augspurgische confession sampt der
apologia.
Item, die locos communes des herrn Philippi,
lateinisch und deutsch.
Item, das büchlein Urbani Regii, wie man
vorsichtiglich predigen soll.
Zum dreizehenden, nach dem auch den ein-
feltigen leuten und der jungen jugend an der
predigt des catechismi sehr viel gelegen ist, sollen
sich die visitatores befragen, wie ein jeder pastor
den catechismum lere, und was er fur form und
weise den zu leren gebrauche.
Zum vierzehenden, so soll auf dieser visitation
allen pfarherrn zum vleissigsten eingebunden
werden, und bei höchster straf verboten, das sie
in iren kirchen keine neurunge, weder bei der
lere, noch bei den sacramenten, noch in den cere-
monien furnemen, on wissen und willen des super-
intendenten, consistorii, und vorgehendes synodi,
sich auch der lere halben, und was der anhengig,
mit niemand offentlich auf dem predigstuel ein-
legen, derhalben zank und hader zurichten, mit
grossem ergernis der kirchen, sondern hat jemand
derwegen etwas zuthuen, das er es zuvorn fur
dem consistorio, superintendenten oder synodo
austrage.
Item, sollen auch die visitatores allen pfar-
herrn und pastorn verbieten, das sie in ihren
pfarheusern kein bier oder wein schenken, keine
zechleute setzen, oder zechereien zuhalten gestatten.
Item, sie selbst in keine schenken und offentliche
zechheuser gehen. Desgleichen auch zu keinem
kindtauf mehr, alda zu fressen und zu saufen.
Item, das sie sich volsaufens, ehebruchs,
hurerei, spielens, und aller uppigkeit, und un-
 
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